Montag, 25. April 2011

Zur Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

Ich habe meine hier dargestellte Rechtsmeinung in Teilen deutlich geändert. Meine neue Rechtsmeinung ist im Blogpost Ordnungsmaßnahmen? Welche Ordnungsmaßnahmen? dargestellt. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bleibt dieser Beitrag im Originaltext bestehen


Neunzehn Mal werden wir noch wach, dann ists wieder Bundesparteitach.

Dieses Mal nicht Bingen, sondern Dings - ähm, Heidenheim.
Und scheinbar sind sich auch recht viele Piraten einig dass es auch inhaltlich nicht wieder ein Bingen werden soll. Nur so lässt sich die Wähler-Selbstverpflichtung begreifen: Keiner der Unterzeichner will wieder 1.5 Tage rein auf die Wahl eines neuen Vorstands verschwenden.

Abseits davon gibt es aber auch andere handfeste Indikatoren dafür dass sich viele Piraten von den Kandidaten bereits im Vorfeld ein Bild machen wollen und können. Frage- und Antwortseiten gab es schon beim letzten Mal. Aber Interviews mit jedem Kandidaten? Das ist neu. Organisierte Diskussionsrunden online? Vortreffen - sogar mit Kandidatenbeteiligung? Aktuell spricht also einiges dafür dass der nächste Parteitag organisierter abläuft als Bingen.

Zu organisiert darfs dann aber auch nicht werden. Und damit meine ich jetzt nicht das eine oder andere entlaufene Kunstprojekt, das auch in Heidenheim wieder antreten wird um kollektiv Zeit zu vergeuden. Nein, es geht darum dass es aktuell Kandidaten auf Bundesposten gibt, die wegen ausgesprochener Ordnungsmaßnahme eigentlich nicht dürfen. Und wenn wir schon alles zum Thema vorbereiten, dann können wir auch die dazu entstehenden Diskussionen vorwegnehmen.

Worum also geht es:
Aktuell gibt es zwei Kandidaten, die beide eine zeitlich beschränkte Ordnungsmaßnahme erhalten haben, die ihnen - zeitlich befristet - die Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden aberkennt.

Eine Ordnungsmaßnahme die dazu führt dass man nicht kandidieren darf?
Es gibt hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Klar sein sollte dass es die Ordnungsmaßnahme gibt (§6 I Bundessatzung), und dass sie dazu führt dass man von Parteiämtern entfernt wird, und nicht mehr dort hingewählt werden kann. Die Rechtsfolge so einer Ordnungsmaßnahme ist der temporäre Wegfall des passiven Wahlrechts.
Jetzt kann man das natürlich dahin interpretieren dass man zwar kandidieren darf, aber nicht gewählt werden kann. Aber wirklich überzeugen vermag diese Ansicht nicht, da dann der Kandidat bestenfalls keinen Einfluß auf die Wahl hat, und schlimmstenfalls den Wahlgang durch Vorstellung und aufwendigere Auszählung verzögert.

Wo kommt denn so eine Ordnungsmaßnahme her?
Diese Ordnungsmaßnahme kann vom Bundesvorstand sowie von Vorständen der jeweils zuständigen niedrigeren Gliederungen (Land, Bezirk, etc) ausgesprochen werden, soweit diese entsprechende Regelungen in ihren Satzungen haben. Die Ordungsmaßnahme kann direkt ausgesprochen werden, es ist kein Verfahren notwendig. Auch muss der Betroffene nicht vorher angehört werden.

Aber dann kann man ja völlig willkürlich Ordnungsmaßnahmen verteilen?
Selbstverständlich nicht. Ordnungsmaßnahmen müssen begründet werden, und gegen Ordnungsmaßnahmen kann vor dem zuständigen Schiedsgericht vorgegangen werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird die Ordnungsmaßnahme aufgehoben.

Na dann eben Gegenklage und bis das Schiedsgericht entscheidet wirkt die Ordnungsmaßnahme nicht.
Nein. Die Ordnungsmaßnahme wirkt sofort (also genaugenommen ab Zugang), und eine Klage hat keine hemmende oder verzögernde Wirkung. Nur beim Parteiausschlussverfahren kann etwas anderes gelten, aber das liegt daran dass dort nicht der Vorstand die Ordnungsmaßnahme ausspricht, sondern das Schiedsgericht selbst.

Im Parteiengesetz steht dass sowas gar nicht geht!
Im Gegenteil. In §10 PartG geht es um Ordnungsmaßnahmen. Zum einen werden dort die formellen Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen definiert (Bestimmung der möglichen Ordnungsmaßnahmen, der Gründe hierfür und der aussprechenden Parteiorgane in der Satzung).
Andererseits wird in Absatz 3 Satz 2 speziell auf die Aberkennung der Fähigkeit Parteiämter zu bekleiden Bezug genommen. Es ist also ganz im Gegenteil eine Ordnungsmaßnahme die vor dem Parteiengesetz explizit zulässig ist.

Dann soll der Bundesparteitag doch selbst entscheiden. Wenn er jemanden wählt, der nicht darf, dann ist die Ordnungsmaßnahme ungültig.
Hmmm... Nein. Wenn der Bundesparteitag sich über die Ordnungsmaßnahme hinwegsetzt, und jemanden wählt, der kein passives Wahlrecht hat, dann erhält dieser nicht plötzlich sein passives Wahlrecht zurück. Vielmehr stünde so eine Wahl auf tönernen Füßen - wenn sich ein einziger Pirat findet, der sie anfechten will.
Denkbar ist so ein Fall zwar... aber ob man in einer Liga mit solchen "Rechtsinterpreten" mitspielen will?

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand und jedem Landesvorstand. Wenn der also beschließt dass die Ordnungsmaßnahme zurückgenommen wird...
...dann versucht er lediglich sich über die Satzung hinwegzusetzen. Denn unsere Satzung sagt unmissverständlich dass der Bundesvorstand in Themen Ordnungsmaßnahmen alleinzuständig ist. (§6 III 1 iVm §6 VII, letzterer schließt durch seine Formulierung auch die Kompetenz des Bundesparteitags in OM-Fragen ab) Nur gleiches kann also für eine Rücknahme gelten.

Und mit satzungsändernder Mehrheit?
Hier vertritt zwar Sauter die Meinung dass ein Satzungsdurchbruch möglich ist. Aber dann muss man sich die Frage gefallen lassen warum wir in unserer Satzung eine Frist für Satzungsänderungsanträge angeben. Und ob Änderungen und Durchbrüche die nicht fristgerecht angekündigt wurden wirklich zulässig sein sollen. Meine Meinung dazu ist recht eindeutig...

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand. Der Bundesparteitag kann alle Beschlüsse prüfen und verwerfen.
Auch hier sagt unsere Satzung: Nein. Denn der Bundesvorstand ist alleiniger Geschäftsführer (§9a II 2) und alleiniger Entscheider in organisatorischen Fragen (§9a VI). Wenn jeder Beschluss des Bundesvorstandes bis zu einer Absegnung durch den Bundesparteitag schwebend unwirksam wäre, dann hätte das tragische Konsequenzen. Von jedem simplen Vertragsschluss bis hin zum Rechenschaftsbericht.

Aber das ist doch unfair: Da bekommt man eine Ordnungsmaßnahme und darf nicht mehr kandideren!
Korrekt. Das ist unfair. Und die verdammte Idee der Sache. Warum sonst gibt es Ordnungsmaßnahmen? Worin soll der Sinn oder ein Erziehungs- oder Abschreckungswert liegen, wenn man jede Ordnungsmaßnahme mal eben einfach umgehen könnte?

Ok, jetzt mal Butter bei die Fische! Ich hab ne OM kassiert, und will zum BPT kandidieren. Was muss ich tun?
1. Den zuständigen Vorstand um Anhörung bitten (dazu sind sie verpflichtet), ihn darum bitten die OM zurückzunehmen. Tätige Reue zeigen, usw. Jeder Strafverteidiger wird hier gute Tips haben.
2. Am zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen, mit Bitte um einstweilige Anordnung die Ordnungsmaßnahme ausser Kraft zu setzen.
3. Falls nötig die einstweiligen Vorverfahren die Instanzen hochtreiben (LSG->BSG->AG), und die Hauptsacheverfahren hinterher.

Nachtrag: Einstweilige Maßnahmen gegen das Ruhen von Mitgliederrechten sind vor den ordentlichen Gerichten auch dann möglich wenn zunächst Parteischiedsgerichte angerufen werden müssten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13-12-1989 - 2 O 534/89, NJW-RR 1990, 832)



Aber der Vorstand will die OM nicht zurücknehmen/das LSG will keine einstweilige Anordnung erteilen/das BSG will den Fall nicht an sich ziehen/das Amtsgericht lacht mich nur aus und verweist auf den innerparteilichen Rechtsweg.
Dann würde ich empfehlen ein paar Schritte zurückzutreten und tief durchzuatmen. Anschließend mit der gebotenen Sachlichkeit und Professionalität die Kandidatur vorzubereiten.
Und in der Zwischenzeit - also bis 2012 - keine Leute anzuspucken, anzugreifen oder zu beleidigen, dazu zählt auch keine dämlichen Nazisprüche von sich zu geben, keine Holocaustleugnereien oder ähnlichen Bullshit zu produzieren, keine Parteiämter zu missbrauchen, keinen Mist zu bauen und stattdessen mit Leuten kooperativ und konstruktiv zusammenzuarbeiten, ...

Ach das ist doch scheiße :(
Willkommen in einer Partei auf dem Weg in die Professionalität.

2 Kommentare:

  1. Zum Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs des rechtlichen Gehörs habe ich eine abweichende Meinung...

    http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Michael_Ebner/Zeitpunkt

    ---

    Auf der Seite http://uxp.de/node/23 befasst sich Markus Gerstel mit der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, und der Ordnungsmaßnahme, eben diese Fähigkeit abzuerkennen. Neben manchem Richtigem vertritt Markus dort auch die Rechtsmeinung Auch muss der Betroffene nicht vorher angehört werden.. Da habe ich allerdings durchgreifende Bedenken...

    Schauen wir erst mal in die Satzung: Dort finden wir in § 6 (3) letzter Satz die folgende Regelung Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Vom Zeitpunkt der Anhörung, die da auf Verlangen zu gewähren ist, steht da nichts.

    Das hat Markus augenscheinlich zu dem Schluss verleitet, die BuVo könne den Zeitpunkt der Anhörung frei wählen. Im Extremfall: Der BuVo teilt am 1. Mai 2011 eine Ordnungsmaßnahme mit, und informiert den betreffenden Piraten, dass er auf Verlangen am 23. Dezember 2017 angehört wird. Sinnvoll?

    Immer dann, wenn die wörtliche Auslegung einer Bestimmung zu fragwürdigen Ergebnissen kommt, sollte man erst mal ergründen, was denn mit dieser Bestimmung überhaupt beabsichtigt wurde - Juristen sprechen da von einer teleologischen Auslegung. Was die Verfasser der Satzung mit dieser - auch hier - unglücklichen Formulierung beabsichtigt haben, ist die Einführung eines rechtlichen Gehörs. Wir sind hier zwar nicht im Bereich der Judikative (also der Parteischiedsgerichte), sondern der Exekutive (also der Vorstände), aber auch dieser hat dort, wo er sanktioniert, rechtliches Gehör zu gewähren - selbst dann, wenn darüber gar nichts in der Satzung stehen würde. Eine Analogie zum rechtlichen gehör durch die Exekutive wäre das Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem dem Betroffenen natürlich auch Gelegenheit zur Stellungsnahme einzuräumen ist.

    Ein solches rechtliches Gehör ist kein Selbstzweck oder ein Zeichen übertriebener Fairness, sondern soll zuallererst verhindern, dass Entscheidungen getroffen werden, ohne dass alle Fakten auf dem Tisch liegen. Gerade dann, wenn eine Ordnungsmaßnahme von einem Dritten beantragt wird, ist es nicht unüblich, dass entlastende Aspekte nicht oder nicht umfassend im Antragstext stehen. Ein Bundesvorstand, der sich alleine auf den Antragstext verlässt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fehlentscheidung treffen.

    Für diejenigen, die das gerne etwas anschaulicher haben möchte, mache ich noch ein Beispiel: Ein unter dem Namen Michael Ebner verfasster Mailinglisten-Beitrag nennt den Piraten Klaus Mustermann einen Nazi und beschuldigt ihn der Pädophilie. Herr Mustermann beantragt nun eine Ordnungsmaßnahme gegen Michael Ebner, und nehmen wir mal an, der Bundesvorstand beschließt diese ohne vorherige Anhörung. Wie dürfte diese ausfallen? Nun kommt die Anhörung, und ich stelle klar, dass ich nicht mit der eMail-Adresse michael.ebner@gmx.de schreibe, sondern unter piraten@tabu-datentechnik.de. Ist es nun sinnvoll, dass diese Anhörung vor oder nach der Entscheidung des Bundesvorstands durchgeführt wird?

    Kurz: Eine Anhörung nach der Entscheidung macht keinen Sinn. Unterstellt, dass die Verfasser unserer Satzung nicht gezielt Unsinn machen wollen, haben die das auch nicht gewollt, sondern einfach nur blöd formuliert. Das heisst, _vor_ einer Ordnungsmaßnahme ist der Betroffene zu hören. Und wenn Markus noch mal genau darüber nachdenkt, sieht er's sicher ebenso - oder?

    AntwortenLöschen
  2. Hi Michael,

    ich stimme dir absolut zu, dass die Anhörung vor Erteilung der OM stattfinden soll - und eigentlich auch muss. Allerdings sagt mir die Vereinsübung dass wir es aktuell so handhaben, dass die Vorstände erst die Ordnungsmaßnahmen beschließen und dann nachschauen was passiert ist.

    Beispiel gefällig? Ich zitiere mal aus einem mir vom Bundesvorstand vorliegenden Beschluss:
    "Rechtsbehelf:
    Ihnen wird gemäß § 6 Abs. 3 der geltenden Bundessatzung eine Anhörung zur vorliegenden
    Entscheidung gewährt, wenn Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens
    formlos beim Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland schriftlich beantragen."


    Mir sind auch ähnlich gelagerte Fälle auf Landesebene bekannt.

    Ich bin der Meinung dass klärende Gespräche, oder zumindest der Versuch hierzu, vorher stattzufinden haben. Und im Zweifel werde ich die Änderung des Passus in der Satzung bei nächster Gelegenheit beantragen. [posted by: Anthem]

    AntwortenLöschen