Mittwoch, 22. Juni 2011

SÄA078 - Reform der Ordnungsmaßnahmen

§6 Absatz 1 der Bundessatzung wird wie folgt neugefasst:

Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Böser Blick, Mündliche Verwarnung ("Dudu"), wiederholte mündliche Verwarnung ("Dududu") und verschärfte wiederholte mündliche Verwarnung ("Dududu!" mit erhobenem Zeigefinger). Ebenfalls möglich sind die symbolischen Ordnungsmaßnahmen Taschengeldentzug, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland - diese entfalten jedoch nur dann, und nur solange Wirkung, wie der betroffene Pirat nicht ernstzunehmend widerspricht, oder solange ein entsprechendes Verfahren vor einem Schiedsgericht verzögert werden kann. Bei erfolgtem Taschengeldentzug ist spätestens 14 Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme das entzogene Taschengeld samt Zinsen zurückzuerstatten. Alle Ordnungsmaßnahmen sind rückwirkend zurückzunehmen, wenn der betroffene Pirat ernsthaft erwägt vor einem ordentlichen Gericht zu klagen.

Desweiteren wird §42 in die Bundessatzung eingefügt:

§42 Ehrenmitgliedschaft
(1) Verfahren vor Schiedsgerichten sind für Ehrenmitglieder kostenlos. Sie haben gegenüber der Partei Anspruch auf Kostenbeihilfe für Rechtsstreitigkeiten aller Art.
(2) Harry ist Ehrenmitglied auf Lebenszeit.

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