§6 Absatz 1 der Bundessatzung wird wie folgt neugefasst:
Verstößt
ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung
der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können
folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Böser Blick, Mündliche
Verwarnung ("Dudu"), wiederholte mündliche Verwarnung ("Dududu") und
verschärfte wiederholte mündliche Verwarnung ("Dududu!" mit erhobenem
Zeigefinger). Ebenfalls möglich sind die symbolischen Ordnungsmaßnahmen
Taschengeldentzug, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der
Fähigkeit ein Parteiamt
zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland - diese
entfalten jedoch nur dann, und nur solange Wirkung, wie der betroffene
Pirat nicht ernstzunehmend widerspricht, oder solange ein entsprechendes
Verfahren vor einem Schiedsgericht verzögert werden kann. Bei erfolgtem
Taschengeldentzug ist spätestens 14 Tage nach Ausspruch der
Ordnungsmaßnahme das entzogene Taschengeld samt Zinsen
zurückzuerstatten. Alle Ordnungsmaßnahmen sind rückwirkend
zurückzunehmen, wenn der betroffene Pirat ernsthaft erwägt vor einem
ordentlichen Gericht zu klagen.
Desweiteren wird §42 in die Bundessatzung eingefügt:
§42 Ehrenmitgliedschaft
(1)
Verfahren vor Schiedsgerichten sind für Ehrenmitglieder kostenlos. Sie
haben gegenüber der Partei Anspruch auf Kostenbeihilfe für
Rechtsstreitigkeiten aller Art.
(2) Harry ist Ehrenmitglied auf Lebenszeit.
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