(3) Die Ehrenmitgliedschaft erhält automatisch,
- Wer aus einem Amt gleichzeitig zurück- und austritt (2 & 3)
- Wer seinen Austritt mit einem mindestens 10-seitigen Pamphlet untermauert (2)
- Wer nur zurücktritt, später heimlich austritt, aber anschließend für seinen "Rechenschaftsbericht" noch einmal groß zurückkommt um die Plattform zu nutzen und deftig aber inhaltsfrei in alle Richtungen herumzukreien.
- Wer seinen Austritt mit einer witzlosen Versicherung an Eides statt versieht, die nicht einen Sachverhalt, sondern die Absicht beweisen soll, niemals wieder einzutreten
- Wer der Partei mittels eines gestellten Pseudointerviews nachweisen will dass sie wesentlich weniger Mann ist, als man selbst. Aber das in einem dermaßen weinerlichen Heulsusenton macht, der die eigene Mannhaftigkeit nachhaltig entmannt.
- Wer in sonstiger Art und Weise seine Lächerlichkeit in einem der Ehrenmitgliedschaft würdigen Weise zur Schau stellt. Die Ehrenmitgliedschaft kann in diesem Fall vom Vorstand oder vom Bundesschiedsgericht zugesprochen werden.
Mittwoch, 22. Juni 2011
Parteiaustritt Galore
Nachdem ich ja bereits einen §42 (Ehrenmitgliedschaft) in der Bundessatzung forderte, ist mir heute eine kleine aber notwendige Ergänzung dazu eingefallen:
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