Samstag, 30. April 2011

Die Mitmachpartei

Mail an die Bundesaktive



Ahoi,

ich wollte euch nur mal eben mitgeben dass die geplante TO wohl offenkundig den Unterschied zwischen Kassen- und Rechnungsprüfern verkennt. Dies ist leider ein gerne gemachter Fehler...

Top 7: Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfung
Top 8: Entlastung des Bundesvorstandes
Top 12: In der Auszählungspause: Vorstellung und Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer für 2011/2012

Die Rechnungsprüfer (§9b VII Bundessatzung) sind ein Versammlungsamt, die am Anfang der Versammlung gewählt, dann die Unterlagen durchsehen, und anschließend dem BPT berichten um die Grundlage für die Entlastung zu liefern.

Kassenprüfer hingegen (§9b VIII Bundessatzung) sind ein Parteiamt, sie werden auf der Versammlung gewählt, und sind bis zur nächsten Versammlung im Amt.

Warum haben wir beides?
Die Rechnungsprüfer sind eine vom Vereinsrecht vorgeschriebenes Amt. Die Kassenprüfer wurden durch Andi Popp mit der Idee eingeführt, dass die Kassenprüfer auf dem folgenden Parteitag dann auch in Personenidentität als Rechnungsprüfer gewählt werden können, um dem Parteitag im Sinne des Vereinsrechts, aber mit wesentlich detaillierterem Hintergrundwissen zu berichten. Schließlich ist es einfach unmöglich eine genaue Prüfung vor Ort in wenigen Stunden zu machen.

Was muss also getan werden?
Aus TOP 12 müssen die Rechnungsprüfer gestrichen werden. Da sie Versammlungsämter sind, werden die Rechnungsprüfer in TOP 3 (Vorstellung und Wahl der Versammlungsämter) gewählt.

Warum sollten wir das jetzt machen?
Um genau diese Erzählung uns auf dem BPT zu sparen. Zeit dort ist zu wertvoll.

Und warum erzählst du das der Aktiven, und nicht einfach demjenigen der zuständig ist?
Oh, weil wenn man Leute auf Fehler hinweist, man so dermaßen eine auf die Fresse bekommt dass man eigentlich nur noch Lust hat sofort auszutreten. Und für alle die, die ihre Bundesvorstandskandidaten noch nicht aussortiert haben, hier also eine kleine Wahlhilfe:



Beste Grüße aus der Abteilung Mitarbeitermotivation,
-Markus

Montag, 25. April 2011

Zur Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

Ich habe meine hier dargestellte Rechtsmeinung in Teilen deutlich geändert. Meine neue Rechtsmeinung ist im Blogpost Ordnungsmaßnahmen? Welche Ordnungsmaßnahmen? dargestellt. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bleibt dieser Beitrag im Originaltext bestehen


Neunzehn Mal werden wir noch wach, dann ists wieder Bundesparteitach.

Dieses Mal nicht Bingen, sondern Dings - ähm, Heidenheim.
Und scheinbar sind sich auch recht viele Piraten einig dass es auch inhaltlich nicht wieder ein Bingen werden soll. Nur so lässt sich die Wähler-Selbstverpflichtung begreifen: Keiner der Unterzeichner will wieder 1.5 Tage rein auf die Wahl eines neuen Vorstands verschwenden.

Abseits davon gibt es aber auch andere handfeste Indikatoren dafür dass sich viele Piraten von den Kandidaten bereits im Vorfeld ein Bild machen wollen und können. Frage- und Antwortseiten gab es schon beim letzten Mal. Aber Interviews mit jedem Kandidaten? Das ist neu. Organisierte Diskussionsrunden online? Vortreffen - sogar mit Kandidatenbeteiligung? Aktuell spricht also einiges dafür dass der nächste Parteitag organisierter abläuft als Bingen.

Zu organisiert darfs dann aber auch nicht werden. Und damit meine ich jetzt nicht das eine oder andere entlaufene Kunstprojekt, das auch in Heidenheim wieder antreten wird um kollektiv Zeit zu vergeuden. Nein, es geht darum dass es aktuell Kandidaten auf Bundesposten gibt, die wegen ausgesprochener Ordnungsmaßnahme eigentlich nicht dürfen. Und wenn wir schon alles zum Thema vorbereiten, dann können wir auch die dazu entstehenden Diskussionen vorwegnehmen.

Worum also geht es:
Aktuell gibt es zwei Kandidaten, die beide eine zeitlich beschränkte Ordnungsmaßnahme erhalten haben, die ihnen - zeitlich befristet - die Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden aberkennt.

Eine Ordnungsmaßnahme die dazu führt dass man nicht kandidieren darf?
Es gibt hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Klar sein sollte dass es die Ordnungsmaßnahme gibt (§6 I Bundessatzung), und dass sie dazu führt dass man von Parteiämtern entfernt wird, und nicht mehr dort hingewählt werden kann. Die Rechtsfolge so einer Ordnungsmaßnahme ist der temporäre Wegfall des passiven Wahlrechts.
Jetzt kann man das natürlich dahin interpretieren dass man zwar kandidieren darf, aber nicht gewählt werden kann. Aber wirklich überzeugen vermag diese Ansicht nicht, da dann der Kandidat bestenfalls keinen Einfluß auf die Wahl hat, und schlimmstenfalls den Wahlgang durch Vorstellung und aufwendigere Auszählung verzögert.

Wo kommt denn so eine Ordnungsmaßnahme her?
Diese Ordnungsmaßnahme kann vom Bundesvorstand sowie von Vorständen der jeweils zuständigen niedrigeren Gliederungen (Land, Bezirk, etc) ausgesprochen werden, soweit diese entsprechende Regelungen in ihren Satzungen haben. Die Ordungsmaßnahme kann direkt ausgesprochen werden, es ist kein Verfahren notwendig. Auch muss der Betroffene nicht vorher angehört werden.

Aber dann kann man ja völlig willkürlich Ordnungsmaßnahmen verteilen?
Selbstverständlich nicht. Ordnungsmaßnahmen müssen begründet werden, und gegen Ordnungsmaßnahmen kann vor dem zuständigen Schiedsgericht vorgegangen werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird die Ordnungsmaßnahme aufgehoben.

Na dann eben Gegenklage und bis das Schiedsgericht entscheidet wirkt die Ordnungsmaßnahme nicht.
Nein. Die Ordnungsmaßnahme wirkt sofort (also genaugenommen ab Zugang), und eine Klage hat keine hemmende oder verzögernde Wirkung. Nur beim Parteiausschlussverfahren kann etwas anderes gelten, aber das liegt daran dass dort nicht der Vorstand die Ordnungsmaßnahme ausspricht, sondern das Schiedsgericht selbst.

Im Parteiengesetz steht dass sowas gar nicht geht!
Im Gegenteil. In §10 PartG geht es um Ordnungsmaßnahmen. Zum einen werden dort die formellen Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen definiert (Bestimmung der möglichen Ordnungsmaßnahmen, der Gründe hierfür und der aussprechenden Parteiorgane in der Satzung).
Andererseits wird in Absatz 3 Satz 2 speziell auf die Aberkennung der Fähigkeit Parteiämter zu bekleiden Bezug genommen. Es ist also ganz im Gegenteil eine Ordnungsmaßnahme die vor dem Parteiengesetz explizit zulässig ist.

Dann soll der Bundesparteitag doch selbst entscheiden. Wenn er jemanden wählt, der nicht darf, dann ist die Ordnungsmaßnahme ungültig.
Hmmm... Nein. Wenn der Bundesparteitag sich über die Ordnungsmaßnahme hinwegsetzt, und jemanden wählt, der kein passives Wahlrecht hat, dann erhält dieser nicht plötzlich sein passives Wahlrecht zurück. Vielmehr stünde so eine Wahl auf tönernen Füßen - wenn sich ein einziger Pirat findet, der sie anfechten will.
Denkbar ist so ein Fall zwar... aber ob man in einer Liga mit solchen "Rechtsinterpreten" mitspielen will?

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand und jedem Landesvorstand. Wenn der also beschließt dass die Ordnungsmaßnahme zurückgenommen wird...
...dann versucht er lediglich sich über die Satzung hinwegzusetzen. Denn unsere Satzung sagt unmissverständlich dass der Bundesvorstand in Themen Ordnungsmaßnahmen alleinzuständig ist. (§6 III 1 iVm §6 VII, letzterer schließt durch seine Formulierung auch die Kompetenz des Bundesparteitags in OM-Fragen ab) Nur gleiches kann also für eine Rücknahme gelten.

Und mit satzungsändernder Mehrheit?
Hier vertritt zwar Sauter die Meinung dass ein Satzungsdurchbruch möglich ist. Aber dann muss man sich die Frage gefallen lassen warum wir in unserer Satzung eine Frist für Satzungsänderungsanträge angeben. Und ob Änderungen und Durchbrüche die nicht fristgerecht angekündigt wurden wirklich zulässig sein sollen. Meine Meinung dazu ist recht eindeutig...

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand. Der Bundesparteitag kann alle Beschlüsse prüfen und verwerfen.
Auch hier sagt unsere Satzung: Nein. Denn der Bundesvorstand ist alleiniger Geschäftsführer (§9a II 2) und alleiniger Entscheider in organisatorischen Fragen (§9a VI). Wenn jeder Beschluss des Bundesvorstandes bis zu einer Absegnung durch den Bundesparteitag schwebend unwirksam wäre, dann hätte das tragische Konsequenzen. Von jedem simplen Vertragsschluss bis hin zum Rechenschaftsbericht.

Aber das ist doch unfair: Da bekommt man eine Ordnungsmaßnahme und darf nicht mehr kandideren!
Korrekt. Das ist unfair. Und die verdammte Idee der Sache. Warum sonst gibt es Ordnungsmaßnahmen? Worin soll der Sinn oder ein Erziehungs- oder Abschreckungswert liegen, wenn man jede Ordnungsmaßnahme mal eben einfach umgehen könnte?

Ok, jetzt mal Butter bei die Fische! Ich hab ne OM kassiert, und will zum BPT kandidieren. Was muss ich tun?
1. Den zuständigen Vorstand um Anhörung bitten (dazu sind sie verpflichtet), ihn darum bitten die OM zurückzunehmen. Tätige Reue zeigen, usw. Jeder Strafverteidiger wird hier gute Tips haben.
2. Am zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen, mit Bitte um einstweilige Anordnung die Ordnungsmaßnahme ausser Kraft zu setzen.
3. Falls nötig die einstweiligen Vorverfahren die Instanzen hochtreiben (LSG->BSG->AG), und die Hauptsacheverfahren hinterher.

Nachtrag: Einstweilige Maßnahmen gegen das Ruhen von Mitgliederrechten sind vor den ordentlichen Gerichten auch dann möglich wenn zunächst Parteischiedsgerichte angerufen werden müssten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13-12-1989 - 2 O 534/89, NJW-RR 1990, 832)



Aber der Vorstand will die OM nicht zurücknehmen/das LSG will keine einstweilige Anordnung erteilen/das BSG will den Fall nicht an sich ziehen/das Amtsgericht lacht mich nur aus und verweist auf den innerparteilichen Rechtsweg.
Dann würde ich empfehlen ein paar Schritte zurückzutreten und tief durchzuatmen. Anschließend mit der gebotenen Sachlichkeit und Professionalität die Kandidatur vorzubereiten.
Und in der Zwischenzeit - also bis 2012 - keine Leute anzuspucken, anzugreifen oder zu beleidigen, dazu zählt auch keine dämlichen Nazisprüche von sich zu geben, keine Holocaustleugnereien oder ähnlichen Bullshit zu produzieren, keine Parteiämter zu missbrauchen, keinen Mist zu bauen und stattdessen mit Leuten kooperativ und konstruktiv zusammenzuarbeiten, ...

Ach das ist doch scheiße :(
Willkommen in einer Partei auf dem Weg in die Professionalität.

Samstag, 16. April 2011

Vom Karl Theodor, der auszog um eine Schiedsgerichtsordnung zu bringen

Gestern nacht, um 23:59 lief die Einreichungsfrist zum Bundesparteitag der Piratenpartei 2011.1 ab. Wie so üblich bei Parteitagen werden die meisten Anträge in den 24 Stunden vor Ablauffrist eingereicht. Piraten sind halt Nerds, die ihre Arbeit deadlineoptimiert verteilen.

Aber manchmal erwischt es den einen oder anderen, und das Zeitlimit wird überschritten. Dieses Mal gab es einen Programm- und zwei Satzungsanträge die nach der autoritativen Wikizeit zu spät, nämlich erst am Folgetag eingereicht wurden. Diesmal erwischte es PA076 - Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten, SÄA078 - Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung und SÄA079 - Neufassung von §3 (2a). Soweit nichts besonderes, schon gar nichts blogwürdiges. Doch fangen wir mal ganz von vorne an...

27.01.2011

Den meisten Piraten wird bekannt sein, dass ich angekündigt hatte die Schiedsgerichtsordnung der Partei grundlegend zu überarbeiten. Und wer es jetzt noch nicht mitbekommen hat, wird es in meinen 17 Anträgen zum Bundesparteitag schon rausfinden. Leider war die Resonanz auf meinen Aufruf zur Mitarbeit - naja - sagen wir verhältnismäßig. Wobei ich dazu sagen muss dass ich meinen Aufruf zwar auf Fachlisten, namentlich die AG Recht (offen), AG Recht intern, AG Orange Hilfe (offen) und Schiedsgerichtskoordination (offen) sowie auf meinem Blog, über Twitter, in einem Artikel und in einem zugehörigen Interview in der Flaschenpost verbreitet habe, aber nicht auf den allgemeinen Parteilisten. Andererseits wurde das Projekt in mehreren Bundesvorstandssitzungen und an allen möglichen Stellen erwähnt. Da die Resonanz schon in den Fachecken bescheiden, und meine Motivation begrenzt war, und es ausserdem noch andere Entwicklungen an der Bundesschiedsgerichtsfront gab, von denen aufmerksame Leser/BuVo-Sitzungshörer bereits wissen - war ich bereits nahe dran das gesamte Projekt zu einem Fehlschlag zu erklären und einzustampfen. Doch wie das nunmal so ist bei diesem Verein: Man kann nicht einfach aufhören. Und so fing ich halt wieder an Entwürfe zu schreiben und im Liquid Feedback abzustimmen.

08.04.2011

Vor ziemlich genau einer Woche flatterte dann eine Mail auf die (öffentliche) Liste der AG Recht. Die Mail war von C. Schmidt, und beeinhaltete... (drumroll) eine komplette, umgeschriebene Schiedsgerichtsordnung.
Ähm ok. Jemand der auf der AG Recht Mailingliste schreibt, ein Vollmitglied der AG Recht ist hat im Alleingang eine Schiedsgerichtsordnung geschrieben. Klingt ja toll, vielleicht muss ich gar nichts machen. Doch ein Blick auf den Text offenbart dass die Autorin leider meinen Blogpost nicht wahrgenommen hat: Zwar wird viel geändert, und vieles aus Sicht eines Juristen auch sicher toll geändert. Nur wird auf die Bedürfnisse der Schiedsgerichte leider nicht eingegangen. Statt Bürokratie- und Aufwandsabbau wird kräftig aufgebaut. Das schriftliche Verfahren wird auf Einschreiben- und Gerichtsvollzieherebene (!) gehoben, Schiedsgerichte werden nicht mit mehr Ersatzmitgliedern ausgestattet, dafür müssen Schriftsätze und Urkunden ab sofort in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Nun gut, jetzt ist der Vorschlag da. Die Ordnung sieht vollständig aus, ist größtenteils konsistent - auch wenn manchmal von Beisitzern die Rede ist die nirgends definiert werden - und wäre sicher eine klasse Grundlage um darauf aufzubauen. Und die nächste Mail erklärt dann auch wie genau man sich die Teamarbeit vorstellt:

bitte auf K E I N E N Fall alle Piraten an dem Satzungsentwurf rumbasteln lassen. Ich habe den Entwurf nur euch geschickt, weil ihr von Fach seid und versteht was ich da geschrieben habe.
C. Schmidt, ML AG Recht, 10.04.
Gelesen, gelacht, insgeheim öffentlich drüber aufgeregt, und dann am eigenen Projekt weitergearbeitet, den nächsten Schwung Vorlagen ins lqfb gekippt und auf Ideen und Vorschläge (von allen Piraten) gewartet. In der Zwischenzeit entstand der Eindruck, dass die Rechtsabteilung der Piraten sich dem Schmidt'schen Entwurf angenommen hätte, und diesen in einem Pad grundlegend überarbeiten und verbessern würde. Ich hatte da so meine Zweifel.

14.04.2011

Die Schmidt'sche Schiedsgerichtsordnung, grundlegend überarbeitet und verbessert von der Rechtsabteilung der Piraten landet im Liquid Feedback. Natürlich war ich neugierig und hab mir gleich mal die Unterschiede angeschaut. Ich hatte ja das PDF das ursprünglich an die AG Recht ging, und ich hatte diff. Was mag alles in den Entwurf eingeflossen sein? Grundsätzliche neue Erkenntnisse? Das perfekte Verfahren?
§ 6 Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt von Richtern
-(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
+(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pfichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
-(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.
+(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pfichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 9 Verfahren vor dem Schiedsgericht
-(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpflichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.
+(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpfichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.

§ 10 Mündliche Verhandlung
-(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.
+(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pfichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.

-§ 11 Entscheidungsfindung
+§ 11 Entscheidungsfndung

§ 14 Dokumentation und Öffentlichkeit
-(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.
+(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspficht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.

-(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
+(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offzielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
Änderungen zwischen der originalen der AG Recht übersandten Fassung und der LQFB bzw der endgültigen am BPT eingereichten Fassung
Von wegen: Inhaltlich ist nichts passiert, stattdessen wurden 7 Rechtschreibfehler hinzugefügt1. Die fehlerhafte Fassung wurde schließlich auch genau so für den Bundesparteitag eingereicht. Pure Sachkompetenz bei der Arbeit :D

15.04.2011

In der Zwischenzeit ging unsere Arbeit weiter. Bis Ende des 15.04., 23:59 Uhr hatten wir alles in allem 16 SGO-Anträge unter meinem Namen eingekippt. Ich sage wir, weil diese Anträge nicht vollständig auf meinem Mist gewachsen sind, sondern es waren unter anderem und in keiner bestimmten Reihenfolge beteiligt: Michael Ebner, Jens Tessarakt Müller, Bastian, Georg v. Boroviczeny, Kristian Biss, Gefion, Bodo Thiesen und andere, die Ideen, Anregungen und Anmerkungen lieferten, alle die in LQFB ihre Meinungen abgegeben hatten und alle die ich vergessen habe. Ausserdem die SPD, die CSU und die CDU die mit ihren teilweise grauenhaften Satzungen gute Beispiele geliefert haben was wir wollen und was nicht. Zusätzlich waren die Herren Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein) und Schwab/Müller (Schiedsgerichtsbarkeit) durch ihr Fachwissen für uns tätig.

Und dann war es wie an Sylvester, der Sekt war kaltgestellt und ich zählte die Sekunden bis Mitternacht...

16.04.2011, 00:02 Uhr

...als das zweite U-Boot auftauchte. Wie aus dem Nichts erschien vor meinen Augen eine Schiedsgerichtsordnung. Vollständig. Eine Schiedsgerichtsordnung von der niemand etwas gehört hatte, von der keiner wusste dass es sie gibt. In fünf Teilen, 42 Paragraphen und 2943 Wörtern. Und zwei Minuten zu spät. Nice.

Wer würde soetwas tun? N. Kern, seines Zeichens Rechtsanwalt und .. in der Rechtsabteilung der Piraten? Wie bitte? Beide Konkurrenz-SGOs entstammen aus dem Kreis um die AG Recht, beide von Volljuristen, beide ohne Interesse an einer Mitarbeit, beide im vollen Wissen das es ein Projekt gab an dem sie sich hätten beteiligen können? Enttäuschend. Schlicht und ergreifend enttäuschend.

Zwar wurde der Antrag bereits zehn Minuten später wieder zurückgezogen, aber jetzt wollte ich wissen was da drinsteht. Es muss ja einen Grund haben wenn jemand so ein Werk absichtlich an der Deadline einreicht. Die SGO die aus unseren Anträgen entsteht hat knapp 2000 Wörter, dieses Werk knapp 3000 - das schreibt man nicht an einem Abend 'mal eben' runter. Was um aller Welt steht da nur drin?

Beim durchlesen fiel mir zunächst auf dass die SGO (oder wie im Antrag: BSchO) sehr, sehr detailliert ist. Und die Vorgänge sehr rigide. Viel Micromanagement, aber plausibel.

§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder eines Schiedsgerichts, insbesondere der Vorsitzende, sollten juristische Kenntnisse, nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt gem. § 5 DRiG (Deutsches Richtergesetz), besitzen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Gut, kann ich wohl verstehen dass die Volljuristen in der Partei allmählich mal anfangen müssen ihren Stand zu stärken.
Aber dann kommen so richtige Knallerpassagen wie:

§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
(1) (..) In der Ladung wird jedem Verfahrensbeteiligten ein Kennwort für die nächste Sitzung mitgeteilt, durch das sich die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Schiedsgericht legitimieren, falls die mündliche Verhandlung virtuell abhalten wird

§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
(1) Die Sitzungen der Parteischiedsgerichte sind grundsätzlich öffentlich. Hiervon kann das Schiedsgericht in begründeten Fällen durch einstimmigen Beschluss abweichen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Hä? Also in der internen, aber öffentlichen Sitzung des Schiedsgerichts wird besprochen dass jetzt die Ladung an die Verfahrensbeteiligten rausgehen soll, und dass das geheime Kennwort "Bodo" lautet. Wtf?
Dass es davon ab gewisse Grundsätze eines Schiedsverfahrens gibt, und einer dieser Grundsätze das Beratungsgeheimnis ist - ging am Autor wohl völlig vorbei:


Die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung sind geheim.
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap 19, I 1 Rn 5, mit Fußnote: RGZ 129, 17; RG JW 1932, 2877. Zur Frage der Begründung des Beratungsgeheimnisses - Schiedsrichtervertrag, Analogie zu § 43 DRiG, Gewohnheitsrecht? - Prütting, FS Schwab 1990, S. 410 ff., der im Ergebnis wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung von staatlichem Richter und Schiedsrichter eine analoge Anwendung von § 43 DRiG befürwortet; s. auch Gleiss/Helm MDR 1969, 93.
Kopfschütteln und schnell weiterlesen. Ich brauchte bis §28 um das Muster zu finden.

§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
(1) Die Parteischiedsgerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteischiedsgericht kann nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlußverfahren ist das Parteischiedsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Bei Absatz 2 blieb ich hängen. Ich hatte nichtmal drei Stunden vorher eine Satzungsänderung eingeworfen, die genau das auch einführt. Und ich kannte den Wortlaut weil ich ihn nachgeschlagen habe. Und jetzt erkannte ich auch den Paragraphen wieder. Und jetzt wusste ich auch warum er überall das Wortkonstrukt Parteischiedsgericht verwendet. Und ich hätte mich treten können dass ich das nicht schon früher gesehen habe.


§ 31 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte)
(1) Die Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteigericht kann jedoch nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlussverfahren ist das Parteigericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der CDU eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

Parteigerichtsordnung der CDU

Nice. Sicher nur ein bedauerlicher Zufall. Aber wie das bei Plagiaten halt so ist - wenn man mal eine Stelle hat kann man nicht mehr aufhören:
Teil I: Gerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteigerichtsbarkeit
§ 3 Zusammensetzung und Besetzung
§ 4 Zusammensetzung und Besetzung
§ 5 Zusammensetzung und Besetzung
§ 6 Wahl der Parteigerichtsmitglieder

§ 7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Kosten- und Auslagenersatz
§ 9 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden


§ 10 Geschäftsstelle und Aktenführung
Teil I: Schiedsgerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteischiedsgerichtsbarkeit



§ 3 Wahl der Parteischiedsgerichtsmitglieder
§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter


§ 5 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden
§ 6 Landesschiedsgerichte
§ 7 Bundesschiedsgericht
§ 8 Geschäftsstelle und Aktenführung


Teil II: Verfahren
§ 11 Zuständigkeit der Kreisparteigerichte
§ 12 Schlichtung in besonderen Fällen
§ 13 Zuständigkeiten der Landesparteigerichte
§ 14 Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts
§ 15 Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern
§ 16 Verfahrensbeteiligte


§ 17 Beiladung Dritter
§ 18 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 19 Zustellungen
§ 20 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 21 Jederzeitige Rücknahme
§ 22 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 23 Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz
§ 24 Vorbescheid
§ 25 Mündliche Verhandlung
§ 26 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 27 Nichtöffentliche Sitzung
§ 28 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 29 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle
§ 30 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 31 Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte
§ 32 Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung
§ 33 Verfahren in der 2. und 3. Instanz
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Gründe
§ 36 Zuständigkeit und Verfahren

Teil II: Zuständigkeiten
§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
§ 10 Schlichtung in besonderen Fällen

§ 11 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
§ 12 Ausschluß und Ablehnung von Parteischiedsgerichtsmitgliedern
§ 13 Verfahrensbeteiligte
§ 14 Antragsberechtigung
§ 15 Formerfordernisse
§ 16 Beiladung Dritter
§ 17 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 18 Zustellungen
§ 19 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 19 Jederzeitige Rücknahme
§ 20 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 21 Verfahrensbeschleunigung, -konzentration und Untersuchungsgrundsatz
§ 22 Mündliche Verhandlung
§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
§ 25 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 26 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokoll
§ 27 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
§ 29 Abfassung von Entscheidungen; Rechtsmittelbelehrung
§ 30 Verfahren in der 2. Instanz
§ 31 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 32 Gründe
§ 33 Zuständigkeit und Verfahren


Teil III: Rechtsmittel
§ 37 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 38 Einlegung der Beschwerde
§ 39 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 40 Neue Verhandlung
§ 41 Zurückverweisung
§ 42 Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der 2. Instanz

Teil III: Rechtsmittel Beschwerde
§ 34 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 35 Einlegung der Beschwerde
§ 36 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 37 Neue Verhandlung
§ 38 Zurückweisung


Teil IV: Schlussvorschriften
§ 43 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 44 Generalverweisung auf VwGO und GVG
§ 45 Inkrafttreten

Teil IV: Schlußvorschriften
§ 39 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 40 Missbrauchsgebühr


Teil V: Übergangsvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
§ 42 Umsetzungsfrist

Überschriften der CDU Parteigerichtsordnung (links) und der "Erweiterten Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung" (rechts)
Wir haben es also mit einer gekürzten und teilweise geänderten CDU Schiedsgerichtsordnung zu tun. Willkommen bei den Piraten, Herr Guttenberg. Jetzt möchte ich hier aber niemanden vorverurteilen - vielleicht wäre der Antragsteller am BPT ja auch auf die Bühne gegangen und hätte das erklärt: "Ich hab hier die CDU-PGO genommen und an uns angepasst". Zweifel habe ich allerdings schon.

Aber das ist gar nicht mal das worum es mir geht: Es ist schlicht und ergreifend nicht sinnvoll die CDU-PGO zu nehmen und auf piratisch zu trimmen: Die Voraussetzungen sind grundverschieden. Das Grundverständnis ist verschieden.2

Und die Änderungen die gemacht wurden sind halbherzig und teilweise einfach handwerklich schlecht. Beispielsweise ist "Sitzungen sind öffentlich" statt "Sitzungen sind geheim" keine Ansage an eine Transparenz, sondern Quark.

Die Unterschiede in den Überschriften zeigen schon Probleme auf, ohne dass man den gesamten Text auf Unterschiede abgrasen müsste: Zum Beispiel wurde der originale §24 Vorbescheid gestrichen, aber der neue §36 Zurückweisung durch Vorbescheid übernommen. Was dadurch weggefallen ist, sind die Rechtsmittel gegen so einen Vorbescheid, die es in der CDU-Satzung begründeterweise gibt. Das Resultat ist eine Gerichtsordnung nach Bayreuther Vorbild, die in diesem Punkt unfairer und schlechter geworden ist.

Man bekommt keine den Piraten würdige Schiedsgerichtsordnung durch Copy&Paste mit anschließendem Search&Replace von geheim nach öffentlich hin.

Aber im Grunde ist es egal. Warum soll ich mich darüber aufregen? Der Antrag wurde zu spät eingereicht, er wird nicht behandelt werden.

Die wirklich interessante Frage lautet: Hat sich eigentlich schon mal jemand unsere Programmanträge angeschaut?




1: Ja ich weiß dass die Rechtschreibfehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht per Hand eineditiert wurden, sondern als Folge von Ligaturen in Verbindung mit dummer Software und Unachtsamkeit entstanden sind. Aber diese Vorstellung ist nicht halb so witzig wie die eines Rechtsanwalts der im Kerzenschein mit akribischer, juristischer Genauigkeit Fehler in ein Dokument einbaut.
2: Darum sind wir so nicht vorgegangen. In unseren SGO-Anträgen sind über jeden Satz mindestens 2 Leute drübergegangen, und über die meisten grundsätzlichen Änderungen liefen auch (erfolgreiche) LQFB-Abstimmungen. Das Ergebnis ist eine für die Piraten (hoffentlich) passende SGO. Die Entscheidung hat natürlich der BPT.