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Montag, 21. Oktober 2013

Zur Skalierbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit

Als ich am 29. April 2012 in das Bundesschiedsgericht wiedergewählt wurde, bin ich - naiv wie ich bin - davon ausgegangen dass es grundsätzlich so weiterginge wie bisher: Regelmäßige kurze Telefonkonferenzen, in denen wir ein paar Fälle in Ruhe und mit Bedacht bekaspern können um anschließend eine wohlformulierte Entscheidung zu treffen.
500 Tage später sieht die Geschichte jedoch geringfügig anders aus. Hat das vorherige Bundesschiedsgericht noch eine Rekordzahl von 18 Entscheidungen bearbeitet, lautet diese Zahl für das aktuelle Bundesschiedsgericht aktuell 65, und 9 weitere Verfahren sind noch offen. In Bildern gefasst sieht das so aus:



Nicht erfasst sind Fälle, die wir noch vor der Eröffnung durch persönlichen Einsatz wegschlichten konnten. Und als ob das noch nicht genug wäre haben viele Richter auch noch 'Nebenjobs' in der Partei. Sei das ein Mandat mit zugehörigen abendlichen Ausschusssitzungen oder eine Beauftragung oder einen Listenplatz mit den damit verbundenen Wahlkampfverpflichtungen.

So kann es nicht weitergehen


Unter dem Druck und den neuen Anforderungen hat sich das Schiedsgericht im Laufe des letzten Jahres gewandelt. Statt Fälle auf einer Mailingliste zu sammeln haben wir dank der IT des LV BaWü ein eigenes Ticketsystem bekommen. Post-Eingang und -Ausgang werden über die stets hilfreiche Bundesgeschäftsstelle abgewickelt. Statt alle Fälle vollständig gemeinschaftlich zu bearbeiten setzen wir stark auf die vorbereitende Leistung jeweils eines Berichterstatters. Damit der Berichterstatter seine Arbeit macht, haben wir intern noch einen Zweitkorrektor eingeführt, dessen Aufgabe ist es den Berichterstatter anzuschieben. Auf Sitzungen werden alle Verfahren kurz angesprochen damit nichts untergeht. Als Ergebnis werden die Verfahren dort im Stakkato abgearbeitet. Urteilstexte werden manchmal immer noch gemeinschaftlich in der Sitzung verfasst, aber eigentlich hoffen alle darauf dass der Berichterstatter eine unterschriftsfertige Version vorlegt. Für die Ausfertigung sind wir von der handgestrickten DTP-Variante abgerückt und verwenden jetzt eine selbstentwickelte LaTeX-Vorlage. Kurzum: Wir haben intern das Schiedsgericht schon auf einen höheren Durchsatz optimiert. Nicht ohne Nachteile: Wir können nicht immer alles in der Genauigkeit erforschen und ausformulieren, wie wir es gerne täten. Und die Leute arbeiten sich natürlich ab, und an vielen Stellen macht sich Amtsmüdigkeit bemerkbar.
Im November soll nun also ein neues Bundesschiedsgericht gewählt werden. Wie werden sich die Fallzahlen weiterentwickeln? Zwar kann argumentiert werden, dass ja aktuell alles nur am Wahlkampf liegt - und ja, viele Anrufungen beschäftigen sich mit Kandidatenaufstellungen. Andererseits ist der bisherige Trend in den Verfahrenszahlen streng monotonisch zunehmend. Im nächsten Jahr stehen planmäßig eine Europawahl, drei Landtagswahlen und viel, viel, viel Kommunalzeug an. Jede Menge Streitpotential. Ich glaube nicht dass es auf absehbare Zeit am Bundesschiedsgericht ruhiger wird.

Was tun?


Meine Empfehlung ist es an zwei Stellen anzusetzen: Den administrativen Aufwand und den Personalaufwand reduzieren.
Ersteres ist sehr schnell zusammengefasst: Weniger Papier. Verfahrensbeteiligte bekommen keine von allen Richtern unterschriebene Fassung mehr, sondern nur noch eine elektronische, oder alternativ eine Abschrift. Eine von allen Richtern unterschriebene Fassung wird wie bisher archiviert. Klingt also nicht nach wahnsinnig viel Unterschied, macht aber einiges aus, da das typischerweise an einer Person hängen bleibt.
Die Sache mit dem Personalaufwand läuft auf die Einführung eines Kammersystems hinaus. Aktuell besteht das Bundesschiedsgericht aus (mindestens) 5 Richtern und (mindestens) 2 Ersatzrichtern. Die Idee das Bundesschiedsgericht zu vergrößern machte schon seit ein paar Bundesparteitagen die Runde. Allerdings gab es früher gute Argumente dagegen, nicht zuletzt war die Kandidatensituation nie wirklich wahnsinnig befriedigend. Natürlich, wer will sich schon einen Job ans Bein binden, der viel Arbeit und kaum Anerkennung verspricht. Oder wie ein Pirat es einst beschrieb: Das innerparteiliche Abstellgleis für Altfunktionäre. Typischerweise muss man an Bundesparteitagen geeignete Leute nach vorne zerren, und mit dem was ich eben zum Arbeitsanfall geschrieben habe, wird das nächstes Mal wohl kaum besser werden. Eine Vergrößerung des Bundesschiedsgerichts alleine wird also nicht ausreichen. Davon ab wächst der Selbstverwaltungsaufwand nicht linear mit der Anzahl der Richter im Schiedsgericht: Ein regelmäßiges Treffen mit 10 Richtern zu organisieren ist weit mehr als doppelt so schwer als eines mit 5 Richtern.



Mein Vorschlag ist das Schiedsgericht nur minimal zu vergrößern aber gleichzeitig die Arbeitsgröße durch Aufspaltung in zwei Kammern zu verkleinern. Statt 5 Richtern und 2 Ersatzrichtern würde ich mir 6 Richter und mindestens 2 Ersatzrichter wünschen. Das hätte folgende Effekte:
  • Jeder Richter muss sich nur noch mit (grob) der Hälfte der Fälle befassen.
  • Sitzungen sind kürzer (kleinere Fallzahl) und flexibler (Eine Sitzung pro Kammer, weniger Teilnehmer).
  • Arbeit wird gleichmäßiger auf alle Leute verteilt.
  • Jeder Kammer könnte einer der Ersatzrichter zugeordnet werden, und der andere Ersatzrichter wäre dann Ersatz-Ersatzrichter. Wenn beide Ersatzrichter 'aufgebraucht' sind, bleiben noch alle Richter der jeweils anderen Kammer als Ersatzrichter übrig.
Besonders wichtige Fälle könnten immer noch in der großen Runde bearbeitet werden, wobei dann die Richter entscheiden was 'wichtig' bedeutet. Und Kommunikation oder auch eine Beratung zwischen Kammern ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Und jetzt?


Im letzten Monat entstand aus den Lehren des letzten Jahres Bundesschiedsgericht, aus einer Vielzahl von Kommentaren und aus Anträgen zu früheren Parteitagen der Satzungsänderungsantrag SÄA002.
Dort ist die angesprochene Formal-Foo-Reduktion enthalten, und ausserdem darf das Bundesschiedsgericht durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einführen. Einzige Bedingung ist, dass der Bundesparteitag mindestens 6 Richter wählt.

Wenn das mit dem Kammersystem am Ende ein Riesenreinfall wird, kann das BSG das Experiment durch einfache Geschäftsordnungsänderung wieder beenden. Und sollte es doch funktionieren, dann könnte das (vielleicht etwas schöner ausformuliert) zum Standardmodell auf Bundesebene werden.

Mittwoch, 18. Mai 2011

Interessenskonflikte

Am 14. und 15. Mai 2011 war der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland in Heidenheim. Für mich waren diese beiden Tage in mehrerlei Hinsicht sehr relevant:

Zunächst einmal möchte ich mich bei allen bedanken, die für die Reformierung der Schiedsgerichtsordnung gestimmt haben, und so bewiesen haben dass es auch heute in der Partei noch möglich ist umfangreiche Texte zu beschließen und komplexe Projekte zu verwirklichen. Ich danke allen die an der Formulierung mitgewirkt haben, die Ideen und Anregungen geliefert haben, und die mittels Abstimmungen ihre Meinungen dazu kundgetan haben. Und auch schonmal bei denen, die sich bereit erklärt haben am SGO-Feinschliff bis zum nächsten Parteitag mitwirken zu wollen.

In der nachfolgenden Wahl wurde ich dann auch noch zum Bundesschiedsrichter gewählt. Leider bedeutet das für mich, dass ich den ruhigen Posten als Schiedsrichter in Bayern aufgeben muss, um stattdessen ab sofort am stetig stürmischen Oberdeck die Planken zu wienern. Danke also auch dafür. (Ja, dieses ‘Danke’ ist höchst zynisch. Aber nur ein bischen.)

Am Sonntag geschah dann etwas für mich unerwartetes: Wir haben es nicht nur geschafft einen vollständigen Vorstand zu wählen, sondern der Bundesparteitag hat auch noch Gefion als Beisitzerin reingewählt.

Schon bei der Kandidatenbefragung kam dann laut Protokoll folgende Frage auf: “Welche Differenzen könnte es zwischen dem BSG und dem BuVo geben, aufgrund der Sache, dass dein Freund im BSG ist?”

Dies ist eine gerechtfertigte Frage. Gefion hat sie auf dem Parteitag verneint, und darauf hingewiesen dass wir zwei verschiedene Personen sind. Ich wurde in Heidenheim nicht dazu befragt - wie auch, meine Wahl war zu dem Zeitpunkt schon erledigt - möchte aber dazu Stellung nehmen, in der Hoffnung dann das Thema in der kommenden Amtsperiode nicht mehr aufgreifen zu müssen.

Wir haben uns nach Heidenheim über das Thema unterhalten, sind uns der Problematik bewusst und sind über unseren Umgang damit einig.



Stellungnahme bezüglich möglicher Interessenskonflikte Bundesschiedsgericht-Bundesvorstand



1. Vertraulichkeit von Fallinterna


Auch nach der neuen Schiedsgerichtsordnung haben Richter während eines Verfahrens ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Ich sehe keinen Anlass hiervon Ausnahmen zu machen.

Oder etwas flapsiger gesprochen: Bisher haben wir es geschafft uns in unseren Gesprächen auch über nicht-Piratenthemen zu unterhalten, und ich hoffe das auch in Zukunft so beibehalten zu können. Wenn ich die Telefonaktivitäten nach dem BPT als Richtwert auffassen darf, werde ich vermutlich in Zukunft eh Termine machen müssen um überhaupt noch mit ihr zu sprechen.


2. Befangenheit


Ich werde keine Probleme damit haben nach Sachlage und ohne Ansehen der Person die Verfahren zu führen und Urteile zu verfassen. Könnte ich das nicht, wäre ich nicht zur Wahl angetreten. Hätte ich ernsthafte Bedenken dass Gefion im Bundesvorstand irgendetwas daran ändern würde, wäre ich noch am Parteitag nach Gefions Wahl zurückgetreten.

Ich kann zwar verstehen wenn man meine Befangenheit befürchtet, erbitte mir jedoch die Gelegenheit mich zu beweisen. Nach der SGO kann vor dem BSG jede Streitpartei meine Ablehnung wegen Befangenheit beantragen. Die Entscheidung ob Befangenheit vorliegt, fällt dann das Bundesschiedsgericht ohne mich (§5 Abs 5 SGO). Ich habe in der konstituierenden Telefonkonferenz heute meine Kollegen eingehend informiert, und sie sehen (einstimmig) in der aktuellen Situation kein Problem.


3. Verbandelung des Bundesvorstands und des Bundesschiedsgerichts


Mein Idealismus verlangt dass die Bundesorgane ähnlich sauber getrennt bleiben müssen, wie Exekutive und Iudikative in der Staatstheorie. Sollte ich diese Trennung in Gefahr sehen, oder mich nicht mehr in der Lage sehen objektiv urteilen zu können, werde ich mich aus dem konkreten Verfahren zurückziehen oder gegebenenfalls auch mein Amt niederlegen. (§5 Abs 2, §5 Abs 1 SGO)
Eine Verfahrensbeeinflussung von außen - egal ob durch den Bundesvorstand oder durch andere - werde ich in keinem Fall zulassen!

Eine saubere Trennung heißt jedoch nicht strikte Funkstille. Gerade in der letzten Amtsperiode hatten die beiden Bundesorgane untereinander manchmal deutliche Kommunikationsschwierigkeiten. Von daher sehe ich in der aktuellen Konstellation auch eine Chance das Verhältnis zwischen den Bundesorganen wieder zu reparieren, damit sie sich einander wieder mit dem gebührenden Respekt begegnen können.

Ich bin mir sicher dass ich sowohl für Gefion als auch für mich sprechen kann, wenn ich sage dass wir beide in unseren Tätigkeiten für Transparenz einstehen. Im Vorstand ist klar wie das aussehen kann, für das Schiedsgericht zeigen meine Formulierungen z.B. in SÄA030 wie ich mir dort Transparenz vorstelle. Jede Transparenz hat allerdings Grenzen. In diesem Fall endet die Transparenz an der Grenze zwischen Pirat- und Privatsphäre. Eine Einmischung in mein Privatleben werde ich mir von keinem Parteiorgan oder -mitglied gefallen lassen.



Und wer mir nun einen Kuschelkurs gegenüber dem BuVo unterstellen will: Gegenseitiger Respekt heißt nicht Kuschelkurs. Das Leben ist kein Ponyhof, und das BSG kein Streichelzoo.

Mit mir schon gleich gar nicht.

Samstag, 16. April 2011

Vom Karl Theodor, der auszog um eine Schiedsgerichtsordnung zu bringen

Gestern nacht, um 23:59 lief die Einreichungsfrist zum Bundesparteitag der Piratenpartei 2011.1 ab. Wie so üblich bei Parteitagen werden die meisten Anträge in den 24 Stunden vor Ablauffrist eingereicht. Piraten sind halt Nerds, die ihre Arbeit deadlineoptimiert verteilen.

Aber manchmal erwischt es den einen oder anderen, und das Zeitlimit wird überschritten. Dieses Mal gab es einen Programm- und zwei Satzungsanträge die nach der autoritativen Wikizeit zu spät, nämlich erst am Folgetag eingereicht wurden. Diesmal erwischte es PA076 - Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten, SÄA078 - Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung und SÄA079 - Neufassung von §3 (2a). Soweit nichts besonderes, schon gar nichts blogwürdiges. Doch fangen wir mal ganz von vorne an...

27.01.2011

Den meisten Piraten wird bekannt sein, dass ich angekündigt hatte die Schiedsgerichtsordnung der Partei grundlegend zu überarbeiten. Und wer es jetzt noch nicht mitbekommen hat, wird es in meinen 17 Anträgen zum Bundesparteitag schon rausfinden. Leider war die Resonanz auf meinen Aufruf zur Mitarbeit - naja - sagen wir verhältnismäßig. Wobei ich dazu sagen muss dass ich meinen Aufruf zwar auf Fachlisten, namentlich die AG Recht (offen), AG Recht intern, AG Orange Hilfe (offen) und Schiedsgerichtskoordination (offen) sowie auf meinem Blog, über Twitter, in einem Artikel und in einem zugehörigen Interview in der Flaschenpost verbreitet habe, aber nicht auf den allgemeinen Parteilisten. Andererseits wurde das Projekt in mehreren Bundesvorstandssitzungen und an allen möglichen Stellen erwähnt. Da die Resonanz schon in den Fachecken bescheiden, und meine Motivation begrenzt war, und es ausserdem noch andere Entwicklungen an der Bundesschiedsgerichtsfront gab, von denen aufmerksame Leser/BuVo-Sitzungshörer bereits wissen - war ich bereits nahe dran das gesamte Projekt zu einem Fehlschlag zu erklären und einzustampfen. Doch wie das nunmal so ist bei diesem Verein: Man kann nicht einfach aufhören. Und so fing ich halt wieder an Entwürfe zu schreiben und im Liquid Feedback abzustimmen.

08.04.2011

Vor ziemlich genau einer Woche flatterte dann eine Mail auf die (öffentliche) Liste der AG Recht. Die Mail war von C. Schmidt, und beeinhaltete... (drumroll) eine komplette, umgeschriebene Schiedsgerichtsordnung.
Ähm ok. Jemand der auf der AG Recht Mailingliste schreibt, ein Vollmitglied der AG Recht ist hat im Alleingang eine Schiedsgerichtsordnung geschrieben. Klingt ja toll, vielleicht muss ich gar nichts machen. Doch ein Blick auf den Text offenbart dass die Autorin leider meinen Blogpost nicht wahrgenommen hat: Zwar wird viel geändert, und vieles aus Sicht eines Juristen auch sicher toll geändert. Nur wird auf die Bedürfnisse der Schiedsgerichte leider nicht eingegangen. Statt Bürokratie- und Aufwandsabbau wird kräftig aufgebaut. Das schriftliche Verfahren wird auf Einschreiben- und Gerichtsvollzieherebene (!) gehoben, Schiedsgerichte werden nicht mit mehr Ersatzmitgliedern ausgestattet, dafür müssen Schriftsätze und Urkunden ab sofort in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Nun gut, jetzt ist der Vorschlag da. Die Ordnung sieht vollständig aus, ist größtenteils konsistent - auch wenn manchmal von Beisitzern die Rede ist die nirgends definiert werden - und wäre sicher eine klasse Grundlage um darauf aufzubauen. Und die nächste Mail erklärt dann auch wie genau man sich die Teamarbeit vorstellt:

bitte auf K E I N E N Fall alle Piraten an dem Satzungsentwurf rumbasteln lassen. Ich habe den Entwurf nur euch geschickt, weil ihr von Fach seid und versteht was ich da geschrieben habe.
C. Schmidt, ML AG Recht, 10.04.
Gelesen, gelacht, insgeheim öffentlich drüber aufgeregt, und dann am eigenen Projekt weitergearbeitet, den nächsten Schwung Vorlagen ins lqfb gekippt und auf Ideen und Vorschläge (von allen Piraten) gewartet. In der Zwischenzeit entstand der Eindruck, dass die Rechtsabteilung der Piraten sich dem Schmidt'schen Entwurf angenommen hätte, und diesen in einem Pad grundlegend überarbeiten und verbessern würde. Ich hatte da so meine Zweifel.

14.04.2011

Die Schmidt'sche Schiedsgerichtsordnung, grundlegend überarbeitet und verbessert von der Rechtsabteilung der Piraten landet im Liquid Feedback. Natürlich war ich neugierig und hab mir gleich mal die Unterschiede angeschaut. Ich hatte ja das PDF das ursprünglich an die AG Recht ging, und ich hatte diff. Was mag alles in den Entwurf eingeflossen sein? Grundsätzliche neue Erkenntnisse? Das perfekte Verfahren?
§ 6 Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt von Richtern
-(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
+(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pfichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
-(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.
+(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pfichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 9 Verfahren vor dem Schiedsgericht
-(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpflichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.
+(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpfichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.

§ 10 Mündliche Verhandlung
-(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.
+(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pfichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.

-§ 11 Entscheidungsfindung
+§ 11 Entscheidungsfndung

§ 14 Dokumentation und Öffentlichkeit
-(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.
+(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspficht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.

-(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
+(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offzielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
Änderungen zwischen der originalen der AG Recht übersandten Fassung und der LQFB bzw der endgültigen am BPT eingereichten Fassung
Von wegen: Inhaltlich ist nichts passiert, stattdessen wurden 7 Rechtschreibfehler hinzugefügt1. Die fehlerhafte Fassung wurde schließlich auch genau so für den Bundesparteitag eingereicht. Pure Sachkompetenz bei der Arbeit :D

15.04.2011

In der Zwischenzeit ging unsere Arbeit weiter. Bis Ende des 15.04., 23:59 Uhr hatten wir alles in allem 16 SGO-Anträge unter meinem Namen eingekippt. Ich sage wir, weil diese Anträge nicht vollständig auf meinem Mist gewachsen sind, sondern es waren unter anderem und in keiner bestimmten Reihenfolge beteiligt: Michael Ebner, Jens Tessarakt Müller, Bastian, Georg v. Boroviczeny, Kristian Biss, Gefion, Bodo Thiesen und andere, die Ideen, Anregungen und Anmerkungen lieferten, alle die in LQFB ihre Meinungen abgegeben hatten und alle die ich vergessen habe. Ausserdem die SPD, die CSU und die CDU die mit ihren teilweise grauenhaften Satzungen gute Beispiele geliefert haben was wir wollen und was nicht. Zusätzlich waren die Herren Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein) und Schwab/Müller (Schiedsgerichtsbarkeit) durch ihr Fachwissen für uns tätig.

Und dann war es wie an Sylvester, der Sekt war kaltgestellt und ich zählte die Sekunden bis Mitternacht...

16.04.2011, 00:02 Uhr

...als das zweite U-Boot auftauchte. Wie aus dem Nichts erschien vor meinen Augen eine Schiedsgerichtsordnung. Vollständig. Eine Schiedsgerichtsordnung von der niemand etwas gehört hatte, von der keiner wusste dass es sie gibt. In fünf Teilen, 42 Paragraphen und 2943 Wörtern. Und zwei Minuten zu spät. Nice.

Wer würde soetwas tun? N. Kern, seines Zeichens Rechtsanwalt und .. in der Rechtsabteilung der Piraten? Wie bitte? Beide Konkurrenz-SGOs entstammen aus dem Kreis um die AG Recht, beide von Volljuristen, beide ohne Interesse an einer Mitarbeit, beide im vollen Wissen das es ein Projekt gab an dem sie sich hätten beteiligen können? Enttäuschend. Schlicht und ergreifend enttäuschend.

Zwar wurde der Antrag bereits zehn Minuten später wieder zurückgezogen, aber jetzt wollte ich wissen was da drinsteht. Es muss ja einen Grund haben wenn jemand so ein Werk absichtlich an der Deadline einreicht. Die SGO die aus unseren Anträgen entsteht hat knapp 2000 Wörter, dieses Werk knapp 3000 - das schreibt man nicht an einem Abend 'mal eben' runter. Was um aller Welt steht da nur drin?

Beim durchlesen fiel mir zunächst auf dass die SGO (oder wie im Antrag: BSchO) sehr, sehr detailliert ist. Und die Vorgänge sehr rigide. Viel Micromanagement, aber plausibel.

§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder eines Schiedsgerichts, insbesondere der Vorsitzende, sollten juristische Kenntnisse, nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt gem. § 5 DRiG (Deutsches Richtergesetz), besitzen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Gut, kann ich wohl verstehen dass die Volljuristen in der Partei allmählich mal anfangen müssen ihren Stand zu stärken.
Aber dann kommen so richtige Knallerpassagen wie:

§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
(1) (..) In der Ladung wird jedem Verfahrensbeteiligten ein Kennwort für die nächste Sitzung mitgeteilt, durch das sich die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Schiedsgericht legitimieren, falls die mündliche Verhandlung virtuell abhalten wird

§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
(1) Die Sitzungen der Parteischiedsgerichte sind grundsätzlich öffentlich. Hiervon kann das Schiedsgericht in begründeten Fällen durch einstimmigen Beschluss abweichen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Hä? Also in der internen, aber öffentlichen Sitzung des Schiedsgerichts wird besprochen dass jetzt die Ladung an die Verfahrensbeteiligten rausgehen soll, und dass das geheime Kennwort "Bodo" lautet. Wtf?
Dass es davon ab gewisse Grundsätze eines Schiedsverfahrens gibt, und einer dieser Grundsätze das Beratungsgeheimnis ist - ging am Autor wohl völlig vorbei:


Die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung sind geheim.
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap 19, I 1 Rn 5, mit Fußnote: RGZ 129, 17; RG JW 1932, 2877. Zur Frage der Begründung des Beratungsgeheimnisses - Schiedsrichtervertrag, Analogie zu § 43 DRiG, Gewohnheitsrecht? - Prütting, FS Schwab 1990, S. 410 ff., der im Ergebnis wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung von staatlichem Richter und Schiedsrichter eine analoge Anwendung von § 43 DRiG befürwortet; s. auch Gleiss/Helm MDR 1969, 93.
Kopfschütteln und schnell weiterlesen. Ich brauchte bis §28 um das Muster zu finden.

§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
(1) Die Parteischiedsgerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteischiedsgericht kann nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlußverfahren ist das Parteischiedsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Bei Absatz 2 blieb ich hängen. Ich hatte nichtmal drei Stunden vorher eine Satzungsänderung eingeworfen, die genau das auch einführt. Und ich kannte den Wortlaut weil ich ihn nachgeschlagen habe. Und jetzt erkannte ich auch den Paragraphen wieder. Und jetzt wusste ich auch warum er überall das Wortkonstrukt Parteischiedsgericht verwendet. Und ich hätte mich treten können dass ich das nicht schon früher gesehen habe.


§ 31 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte)
(1) Die Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteigericht kann jedoch nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlussverfahren ist das Parteigericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der CDU eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

Parteigerichtsordnung der CDU

Nice. Sicher nur ein bedauerlicher Zufall. Aber wie das bei Plagiaten halt so ist - wenn man mal eine Stelle hat kann man nicht mehr aufhören:
Teil I: Gerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteigerichtsbarkeit
§ 3 Zusammensetzung und Besetzung
§ 4 Zusammensetzung und Besetzung
§ 5 Zusammensetzung und Besetzung
§ 6 Wahl der Parteigerichtsmitglieder

§ 7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Kosten- und Auslagenersatz
§ 9 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden


§ 10 Geschäftsstelle und Aktenführung
Teil I: Schiedsgerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteischiedsgerichtsbarkeit



§ 3 Wahl der Parteischiedsgerichtsmitglieder
§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter


§ 5 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden
§ 6 Landesschiedsgerichte
§ 7 Bundesschiedsgericht
§ 8 Geschäftsstelle und Aktenführung


Teil II: Verfahren
§ 11 Zuständigkeit der Kreisparteigerichte
§ 12 Schlichtung in besonderen Fällen
§ 13 Zuständigkeiten der Landesparteigerichte
§ 14 Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts
§ 15 Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern
§ 16 Verfahrensbeteiligte


§ 17 Beiladung Dritter
§ 18 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 19 Zustellungen
§ 20 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 21 Jederzeitige Rücknahme
§ 22 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 23 Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz
§ 24 Vorbescheid
§ 25 Mündliche Verhandlung
§ 26 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 27 Nichtöffentliche Sitzung
§ 28 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 29 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle
§ 30 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 31 Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte
§ 32 Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung
§ 33 Verfahren in der 2. und 3. Instanz
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Gründe
§ 36 Zuständigkeit und Verfahren

Teil II: Zuständigkeiten
§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
§ 10 Schlichtung in besonderen Fällen

§ 11 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
§ 12 Ausschluß und Ablehnung von Parteischiedsgerichtsmitgliedern
§ 13 Verfahrensbeteiligte
§ 14 Antragsberechtigung
§ 15 Formerfordernisse
§ 16 Beiladung Dritter
§ 17 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 18 Zustellungen
§ 19 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 19 Jederzeitige Rücknahme
§ 20 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 21 Verfahrensbeschleunigung, -konzentration und Untersuchungsgrundsatz
§ 22 Mündliche Verhandlung
§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
§ 25 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 26 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokoll
§ 27 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
§ 29 Abfassung von Entscheidungen; Rechtsmittelbelehrung
§ 30 Verfahren in der 2. Instanz
§ 31 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 32 Gründe
§ 33 Zuständigkeit und Verfahren


Teil III: Rechtsmittel
§ 37 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 38 Einlegung der Beschwerde
§ 39 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 40 Neue Verhandlung
§ 41 Zurückverweisung
§ 42 Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der 2. Instanz

Teil III: Rechtsmittel Beschwerde
§ 34 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 35 Einlegung der Beschwerde
§ 36 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 37 Neue Verhandlung
§ 38 Zurückweisung


Teil IV: Schlussvorschriften
§ 43 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 44 Generalverweisung auf VwGO und GVG
§ 45 Inkrafttreten

Teil IV: Schlußvorschriften
§ 39 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 40 Missbrauchsgebühr


Teil V: Übergangsvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
§ 42 Umsetzungsfrist

Überschriften der CDU Parteigerichtsordnung (links) und der "Erweiterten Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung" (rechts)
Wir haben es also mit einer gekürzten und teilweise geänderten CDU Schiedsgerichtsordnung zu tun. Willkommen bei den Piraten, Herr Guttenberg. Jetzt möchte ich hier aber niemanden vorverurteilen - vielleicht wäre der Antragsteller am BPT ja auch auf die Bühne gegangen und hätte das erklärt: "Ich hab hier die CDU-PGO genommen und an uns angepasst". Zweifel habe ich allerdings schon.

Aber das ist gar nicht mal das worum es mir geht: Es ist schlicht und ergreifend nicht sinnvoll die CDU-PGO zu nehmen und auf piratisch zu trimmen: Die Voraussetzungen sind grundverschieden. Das Grundverständnis ist verschieden.2

Und die Änderungen die gemacht wurden sind halbherzig und teilweise einfach handwerklich schlecht. Beispielsweise ist "Sitzungen sind öffentlich" statt "Sitzungen sind geheim" keine Ansage an eine Transparenz, sondern Quark.

Die Unterschiede in den Überschriften zeigen schon Probleme auf, ohne dass man den gesamten Text auf Unterschiede abgrasen müsste: Zum Beispiel wurde der originale §24 Vorbescheid gestrichen, aber der neue §36 Zurückweisung durch Vorbescheid übernommen. Was dadurch weggefallen ist, sind die Rechtsmittel gegen so einen Vorbescheid, die es in der CDU-Satzung begründeterweise gibt. Das Resultat ist eine Gerichtsordnung nach Bayreuther Vorbild, die in diesem Punkt unfairer und schlechter geworden ist.

Man bekommt keine den Piraten würdige Schiedsgerichtsordnung durch Copy&Paste mit anschließendem Search&Replace von geheim nach öffentlich hin.

Aber im Grunde ist es egal. Warum soll ich mich darüber aufregen? Der Antrag wurde zu spät eingereicht, er wird nicht behandelt werden.

Die wirklich interessante Frage lautet: Hat sich eigentlich schon mal jemand unsere Programmanträge angeschaut?




1: Ja ich weiß dass die Rechtschreibfehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht per Hand eineditiert wurden, sondern als Folge von Ligaturen in Verbindung mit dummer Software und Unachtsamkeit entstanden sind. Aber diese Vorstellung ist nicht halb so witzig wie die eines Rechtsanwalts der im Kerzenschein mit akribischer, juristischer Genauigkeit Fehler in ein Dokument einbaut.
2: Darum sind wir so nicht vorgegangen. In unseren SGO-Anträgen sind über jeden Satz mindestens 2 Leute drübergegangen, und über die meisten grundsätzlichen Änderungen liefen auch (erfolgreiche) LQFB-Abstimmungen. Das Ergebnis ist eine für die Piraten (hoffentlich) passende SGO. Die Entscheidung hat natürlich der BPT.

Donnerstag, 27. Januar 2011

Schiedsgerichtsreform - Aufruf zum Mitmachen

"Das Bundesschiedsgericht ist die Kläranlage der Partei. Irgendwann kommt jeder Scheiß dort an." -- Anthem

Motivation

Jeder Pirat, der einmal auf einer Mailingliste war, hat schon einmal von ihm gehört. Viele Piraten haben es schon angerufen. Einige Piraten haben ihm schon viele Seiten Schriftsätze geschenkt. Manch einer auch zu viele. Die Arbeit dort ist reichlich, oftmals ärgerlich, bisweilen haarsträubend. Und der Mist wird von allen Ecken, Enden und Landesverbänden angekarrt. Die Rede ist vom Bundesschiedsgericht.

Auch wenn das Bundesschiedsgericht von sich aus keine Zahlen nennt, so kann man davon ausgehen dass am Schiedsgericht zu jedem Zeitpunkt geschätzt mindestens 3 Verfahren anhängig sind. Telefonkonferenzen fanden, was man so mitbekommt, wöchentlich statt - in dringlichen Fällen auch öfter. Dass die Richter am BSG überarbeitet sind und aufgerieben, ist auch ohne offizielle Mitteilungen offenkundig. Dass der gelegentliche Shitstorm der Basis gegen Schiedsgerichte (früher: LQFB, Bund, aktuell: Bodo, RLP) den Beteiligten dort nicht hilft sollte ebenfalls klar sein.

Es wäre falsch zu behaupten, dass es für all diese Probleme eine Ursache und eine Lösung gibt. Aber an einigen Stellen kann man durchaus die aktuelle Schiedsgerichtsordnung verantwortlich machen. Im Grunde ist es ein offenes Geheimnis dass unsere Schiedsgerichtsordnung zwar einer Partei von 1.000 Mitgliedern gerecht wurde, aber für eine Partei von 12.000 Piraten nicht mehr geeignet ist. Ausserdem ist die Schiedsgerichtsordnung nicht nur für das BSG sondern auch für alle Landesschiedsgerichte verbindlich vorgeschrieben. Es vergeht daher eigentlich keine Woche in der sich nicht jemand über irgendein Manko aufregt.

Darum der Plan: Im April oder Mai 2011 soll der nächste Bundesparteitag stattfinden. Zu diesem Parteitag sollen ein oder mehrere Änderungsanträge zur Schiedsgerichtsordnung eingebracht werden, die sich auf eine möglichst breite Basis stützen können. Diese Schiedsgerichtsreform soll idealerweise vorher breit diskutiert werden. Sie wird zwar wohl nicht alle Probleme beheben können werden, soll aber die Schiedsgerichte auf den Weg zu einer SGO 2.0 bringen.

Dazu allerdings braucht es Mitstreiter. Wenn Du dich also einbringen willst, oder jemanden kennst, der das möchte oder könnte -- dann leite diesen Aufruf weiter, und melde dich bei markus.gerstel (at) piratenpartei-bayern (.) de. Getreu dem Motto "Klarmachen zum Ändern" wollen wir auch die Mitwirkung so offen wie möglich gestalten, und insbesondere die verschiedenen Alternativen auch über Liquid Feedback abstimmen. Und auch wenn du keine Lust für den ganzen Formalkram hast - vielleicht hast du ja 'nur' einen tollen Namen für unsere Reformanträge - SGR klingt so paragraphenfixiert :)




Konkret

Hier also eine nicht abgeschlossene Auflistung der bekannten Kritikpunkte an der aktuellen Schiedsgerichtsordnung - in keiner besonderen Reihenfolge. Wenn euch zu einem Punkt noch mehr einfällt, oder ihr weitere Punkte habt, dann kommentiert doch bitte fleißig dazu:

Fehlendes Kammersystem (LQFB-Initiativen)


Durch den Umstand dass aktuell jede Klage vorm BSG am gleichen Gremium, von den gleichen 5 Richtern bearbeitet werden muss, muss umgekehrt auch jeder Richter sich mit allen Fällen auseinandersetzen. Das wiederum resultiert in Überarbeitung. Ausserdem gibt es keine parteiinterne Revisionsinstanz für Klagen die direkt beim BSG eingehen. Eine Lösung dafür könnte ein Kammersystem sein: Bei einer Besetzung des BSG mit 7 aktiven Richtern kann man eine große Kammer mit 7 Richtern, sowie kleine Kammern mit jeweils 3 Richtern einführen. Eine kleine Kammer wäre dann Eingangsinstanz, und die große Kammer die letzte innerparteiliche Revisionsinstanz.
Vorteile eines Kammergerichts sind schnellere Entscheidungen, da weniger Richter sich in den Stoff einarbeiten müssen, und jeder einzelne Richter mit weniger Fällen betraut wird. Wirklich wichtige/kontroverse Fälle können aber immer noch zum gesamten Gericht hocheskaliert werden. Nachteile sind der größere Initialaufwand (Geschäftsverteilungsplan) und der insgesamt höhere Personalaufwand (es sind mindestens 7 aktive Richter plus Ersatzrichter dafür nötig), sowie der Verwaltungsoverhead durch die Notwendigkeit für Richter innerhalb des Gerichts in verschiedenen Kammern zu arbeiten. Auch der Praxiswert muss sich noch beweisen, denn in der großen Kammer säßen 3 der 7 Richter aus der Vorinstanz. Sollten diese einstimmig entschieden haben, so können sie zwar immer noch überstimmt werden, doch läge die Hürde sehr hoch.

Fehlende Flexibilität in der Besetzung (LQFB-Initiativen)


Momentan werden Landesschiedsgerichte entweder mit 5 Richtern und 2 Ersatzrichtern, oder mit 3 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt. Andere Konstellationen sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit mehr als zwei bzw einen Ersatzrichter zu bestimmen. Hier sollte den Landesverbänden etwas mehr Spielraum in der Besetzung eingeräumt werden. Man könnte sogar soweit gehen und feststellen dass es nicht immer eine ungerade Zahl sein muss.

Fehlende (Pflicht-)Inhalte der Geschäftsordnung


Aktuell wird in der Schiedsgerichtsordnung überhaupt nichts zu einer Geschäftsordnung des Schiedsgerichts gesagt. Zumindest das BSG hat sich (lobenswerterweise) dennoch eine gegeben. Dazu hat Tessarakt schon einmal abstimmen lassen. Seine grundsätzlichen Punkte waren die zugelassenen Kommunikationswege, die Häufigkeit, Einberufung und Medien von Sitzungen, die Verfahrensdokumentation, Aktenzeichen, -führung und -sicherung, die Einladung zu Anhörungen, deren Ablauf und Dokumentation, sowie die Dokumentation von Entscheidungen.

Formzwang (LQFB-Initiativen)


Aktuell müssen nach unserer Schiedsgerichtsordnung Klagen eigentlich schriftlich eingereicht werden. (z.B. §3 Abs 1 Satz 1, aber auch an mehreren weiteren Stellen) Tatsächlich wird das selbst vor dem Bundesschiedsgericht nicht so praktiziert, und auch die meisten Landesschiedsgerichte wünschen oder erlauben zumindest die Einreichung per E-Mail. Dies ist nur verständlich, da man den Klägern die per E-Mail einreichen, nicht unbedingt auch noch Steine in den Weg legen will.
Es hat ausserdem schon etwas komisches wenn eilbedürftige Anträge postalisch eingereicht werden (in anderen Worten: wtf?). Der Vorschlag ist daher alle Forderungen der Schriftform (§126 BGB) in der Schiedsgerichtsordnung durch Textform (§126b BGB) zu ersetzen. Textform erlaubt, zusätzlich zur weiterhin möglichen Einreichung per Brief, auch die Einreichung per E-Mail.

Undefinierte Stellung von Ersatzrichtern


Sind Ersatzschiedsrichter Teil des Schiedsgerichts? Dürfen Ersatzschiedsrichter Fallinterna lesen? Obwohl man zwar meint eine einfache Antwort darauf zu haben, führte u.A. diese Frage bei einem Landesschiedsgericht zu Problemen. Schließt man jedoch Ersatzrichter von Mailinglisten aus (und weitergedacht auch: andere Kammern), so verkompliziert dies natürlich die interne Kommunikation unnötig. Ersatzrichter unterliegen selbstverständlich in jedem Fall der Verschwiegenheitspflicht.

Verbotene Transparenz


Das Gericht darf sich nach der engen Auslegung des §6 Abs 5 zu laufenden Verfahren gar nicht äußern. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des §1 Abs 2 (Einflussnahme von außen). Wie jedoch zum Beispiel ein aktueller Fall am LSG RLP zeigt, wäre es doch wünschenswert wenn das Schiedsgericht (als Spruchkörper, nicht die einzelnen Richter) Stellungnahmen abgeben können darf. Darüberhinaus sollten Schiedsgerichte einen Überblick über beispielsweise die Zahl der anhängigen Verfahren offenlegen müssen.

Verfahrensdauer


Es gibt aktuell keine Richtlinie zur Verfahrensdauer. Zwar ist es unsinnig eine maximale Prozessdauer festzulegen, aber eine Zielvorgabe wäre durchaus sinnvoll.

Übergangsregelung bei Schiedsgerichtsneubesetzung (LQFB-Initiativen)


Was passiert mit laufenden Schiedsgerichtsverfahren wenn ein Schiedsgericht neu besetzt wird? Gehen die Verfahren automatisch an die neuen Gerichte über, oder erledigen die alten Gerichte noch die alten Verfahren? Wenn man sich an Art 101 Abs 1 S 2 GG orientiert, dann müssen eigentlich die Fälle bei den alten Gerichten verbleiben, ausser beide Streitparteien wären mit einer Übergabe einverstanden. Zumindest sollte eine Regelung dafür da sein bevor der Fall dann tatsächlich einmal eintritt. An der Stelle könnte man auch überlegen ob man die Amtszeit bei der aktuellen Regelung belässt, oder diese verlängert.

Anonymisierte Urteilsveröffentlichung


Es hat sich noch nicht an allen Landesschiedsgerichten herumgesprochen dass wenn Urteile veröffentlicht werden, diese keine Namen zu enthalten haben. Insbesondere dann nicht, wenn sie seitenweise über den psychischen Zustand des Klägers referieren (die Angesprochenen wissen schon...).

Sichernde Befugnisse der Schiedsgerichte


Im bekannten Liquid-Feedback-Fall vor dem BSG hat das BSG zunächst einstweiligen Rechtschutz gewährt. Allerdings kann man durchaus (auch schlüssig) die Meinung vertreten dass Parteischiedsgerichten überhaupt kein Recht zusteht sichernde Maßnahmen zu ergreifen. Es steht zumindest für mich ausser Frage dass sie es dürfen sollen, nur braucht es dazu explizit eine Grundlage in der Satzung. Einen Absatz wie man dagegen vorgehen kann, und wer wie zu belehren ist, eingeschlossen.

Beschwerdeführer statt Kläger


Es wurde von HerrUrbach mal vorgebracht dass die Benennung der Streitparteien als Kläger und Beklagte einfach nicht auf ein Schiedsgerichtsverfahren zutrifft. Stattdessen soll beispielsweise der Begriff Beschwerdeführer verwendet werden.

Pflicht zur Vermittlung


Die gesetzliche Pflicht, bei Streitigkeiten vermittelnd tätig zu werden ("Zur Schlichtung...", §14 PartG) soll mehr zum Ausdruck kommen, damit diese dann auch genutzt wird - und nicht gleich eine Klage das Mittel der Wahl ist.

Feststellungsklagen


Man könnte, wenn man will, eine Feststellungsklage als neue Klageform einführen. Der Vorteil davon wäre dass man nicht warten muss bis das Kind in den Brunnen fällt, um Ertrinkungsgefahr festzustellen. Der Nachteil ist, dass Schiedsgerichtsurteile eigentlich keine Präzedenzwirkung entfalten, von daher der Erkenntniswert solcher Klagearten wohl eher beschränkt sein wird.

Prozesskosten


Es wurde vorgeschlagen für offensichtlich unbegründete Klagen eine Prozessgebühr zu verlangen. Dies könnte man beispielsweise so ausgestalten dass bei Einreichung einer Klage eine Kaution hinterlegt werden muss, die anschließend zurückerstattet wird. Man könnte das auch nur auf Berufungsverfahren einschränken oder an einer Mindestanzahl Klagen pro Zeitraum, beispielsweise ab der 2. Klage pro Quartal, festmachen.

Dienstag, 16. November 2010

Satzung in Chemnitz

Das Bundesschiedsgericht hat entschieden: In Chemnitz gibt es keine Satzungsänderungsanträge.

Leider ergaben sich nach diesem Urteil bei mir einige Kopfschmerzen. Da ich mittlerweile meine Hand wieder von der Stirn nehmen konnte, hier nun die Begründung:

Das BSG gibt vor sich nach der Satzung zu richten. Der Schlusssatz "Auch die nachträgliche Änderung der aktuellen Tagesordnung nach Ablauf der regulären Antragsfrist im Wiki stellt keine ausreichende Benachrichtigung der Parteimitglieder dar." beweist jedoch dass das BSG die Satzung nicht kennt: Die Antragsfrist (4 Wochen) ist nämlich von der Ankündigung (nicht: Mitteilung!) der Tagesordnung unabhängig. Letztere ist nämlich in §9b II 9 Bundessatzung geregelt, und beträgt nur 2 Wochen.

Die Ankündigung der Satzungsänderungsanträge auf der in der Einladung genannten Webseite (vgl §9b II 8 Satzg "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") fand am Freitag den 5.11., damit frist- und formgerecht statt.

Das Fixieren des BSG auf den §32 BGB führt nicht zum gewünschten Ziel: §32 BGB ist durch §9b II 8 Bundessatzung iVm §40 BGB nicht anwendbar. Das BSG hat den §40 BGB nicht geprüft, und nicht einmal erwähnt.

Der vom BSG geltend gemachte Einwand "Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Mitglieder vom Verhandlungsgegenstand anderweitig oder gerüchteweise erfahren. (Für Alles Palandt/Ellenberger § 32 Rn. 4.)" wurde in völliger Verkennung des §9b II 8 Bundessatzung (wieder: "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") vorgebracht.

Dass der Bundesvorstand letztlich niemanden beauftragt hat, diese Argumentationslinie in der Verteidigung zu führen, ist eine andere Frage, die diesem Urteil leider wohl nur allzu zuträglich war. Warum das dieses Mal verpasst wurde, wird aktuell geklärt.

Würde dieses Urteil in der Form konsequent weitergedacht, dann wären auch Programmanträge in Chemnitz nicht behandelbar, bzw. im Anschluss angreifbar. Dann aber könnte man sich den Parteitag auch gleich komplett sparen.

Montag, 27. September 2010

Hallo Bodo

Wer hätte gedacht dass wir jetzt tatsächlich eine Gemeinsamkeit haben?



Die genauen Aktenzeichen sind noch nicht vergeben, aber es sieht alles nach BSG-2010-09-25, und möglicherweise zusätzlich noch BSG-2010-09-27, aus.

Traurig, traurig.