Montag, 6. Februar 2012

Zugriff auf Mitgliederlisten im Verein

Aktuell sorgt ein Urteil des LG Köln für etwas Unruhe: Mitglieder in einem Verein haben dort den Zugriff auf die Mitgliederlisten des 1. FC Köln erstritten. Eine Gruppe von Vereinsmitgliedern wollte eine Satzungsänderung herbeiführen, und hat dafür vom Verein
Vor- und Nachnamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort sowie (soweit bekannt) die E-Mailadresse.
der Mitglieder verlangt.

Das LG Köln hat dem jetzt zugestimmt, denn
Nach Meinung der Kölner Richter steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste zu, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse im Sinne der vereinspolitischen Ziele darlegen kann und diesem Begehren keine überwiegenden Interessen des Vereins oder der betroffenen Vereinsmitglieder entgegenstehen.

Alles in allem ein spektakuläres Urteil.

Wenn es denn nicht ein ziemlicher alter Hut wäre. Schon 2009 hat das OLG Hamburg (6 U 38/08) beschlossen, dass ein Verbraucherschutzverein eine Mitgliederliste an einen Treuhänder herauszugeben hat, über den dann die Mitglieder alle anderen Mitglieder kontaktieren können. Der Treuhänder soll nur dafür sorgen, dass nur Mitglieder angeschrieben werden, die dem nicht explizit widersprochen haben, und dass kein unzulässiger Inhalt (aka Werbung, vereinsfremde Sachen) verschickt wird. Die Mitgliederlisten sind sogar ausserhalb eines Minderheitenbegehrens nach §37 BGB herauszugeben. Vom OLG Hamburg lief das dann zum BGH, und wurde dort 2010 bestätigt (II ZR 219/09).

Was heißt das nun für eine Partei? Erstmal noch nichts. Keine der beiden Urteile haben etwas mit einer politischen Partei zu tun. Da liegt die ganze Sache nochmal minimal komplizierter, die Gründe sind am Ende des Datenschutz-Praxis-Artikels sogar ausgeführt: Politische Überzeugungen, dazu zählt auch eine Parteimitgliedschaft, sind besonders geschützt.
Der BGH stellt aber fest, dass anonyme Vereinsmitglieder der Weitergabe (und dem Empfang von solchen Anschreiben, s.o.) widersprechen können. Zumindest das dürfte auf jeden Fall auch für politische Parteien anwendbar sein.

(siehe dazu auch: Anm H. Wolfer, GWR 2010, 599)

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