Dienstag, 16. November 2010

Satzung in Chemnitz

Das Bundesschiedsgericht hat entschieden: In Chemnitz gibt es keine Satzungsänderungsanträge.

Leider ergaben sich nach diesem Urteil bei mir einige Kopfschmerzen. Da ich mittlerweile meine Hand wieder von der Stirn nehmen konnte, hier nun die Begründung:

Das BSG gibt vor sich nach der Satzung zu richten. Der Schlusssatz "Auch die nachträgliche Änderung der aktuellen Tagesordnung nach Ablauf der regulären Antragsfrist im Wiki stellt keine ausreichende Benachrichtigung der Parteimitglieder dar." beweist jedoch dass das BSG die Satzung nicht kennt: Die Antragsfrist (4 Wochen) ist nämlich von der Ankündigung (nicht: Mitteilung!) der Tagesordnung unabhängig. Letztere ist nämlich in §9b II 9 Bundessatzung geregelt, und beträgt nur 2 Wochen.

Die Ankündigung der Satzungsänderungsanträge auf der in der Einladung genannten Webseite (vgl §9b II 8 Satzg "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") fand am Freitag den 5.11., damit frist- und formgerecht statt.

Das Fixieren des BSG auf den §32 BGB führt nicht zum gewünschten Ziel: §32 BGB ist durch §9b II 8 Bundessatzung iVm §40 BGB nicht anwendbar. Das BSG hat den §40 BGB nicht geprüft, und nicht einmal erwähnt.

Der vom BSG geltend gemachte Einwand "Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Mitglieder vom Verhandlungsgegenstand anderweitig oder gerüchteweise erfahren. (Für Alles Palandt/Ellenberger § 32 Rn. 4.)" wurde in völliger Verkennung des §9b II 8 Bundessatzung (wieder: "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") vorgebracht.

Dass der Bundesvorstand letztlich niemanden beauftragt hat, diese Argumentationslinie in der Verteidigung zu führen, ist eine andere Frage, die diesem Urteil leider wohl nur allzu zuträglich war. Warum das dieses Mal verpasst wurde, wird aktuell geklärt.

Würde dieses Urteil in der Form konsequent weitergedacht, dann wären auch Programmanträge in Chemnitz nicht behandelbar, bzw. im Anschluss angreifbar. Dann aber könnte man sich den Parteitag auch gleich komplett sparen.

5 Kommentare:

  1. Halte ich nicht für zwingend. Da in der Einladung welche als "push" verschickt worden war der Gegenstand (nämlich Programmatischer Parteitag) genannt wurde hat eine Eintragung im Wiki eine untergeordnete Rolle.
    Sprich: alles was den Programmparteitag betrifft steht "aktuell" im Wiki. An dem übergeordneten Folder "Programmparteitag" hatte sich nichts geändert. Vulgo: Im Wiki wurden/werden nur die an einem Programmparteitag interessierten informiert.

    Es wäre angebracht und sicher nicht zu viel verlangt gewesen eine Mail zu verschicken mit der Ankündigung das es auch um Satzungsänderungen geht und diese im Wiki auffindbar sind.

    Grüße
    ALOA

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  2. Unsere Satzung kennt aber keinen Programmparteitag. Mindestens der Satzungsänderungsantrag #008 wäre ausserdem auch mit einem reinen Programmparteitag, je nachdem wie dieser genau in der Satzung definiert wäre, vereinbar.

    Ausserdem möchte ich entgegenhalten dass unsere Satzung in der aktuellen Form genau diese Art der (unvollständigen) Einladung zum Standardfall erklärt: Das folgt aus dem vorgeschriebenen Konstrukt mit dem Versand einer vorläufigen TO und anschließender Ankündigung einer endgültigen TO.
    Wenn dieser Fall, genau wie er hier passiert ist, nicht vorgesehen wäre, dann müsste in der Satzung stehen dass keine Änderungen an der TO mehr zulässig wären. Oder es müsste zumindest die explizite Erlaubnis (an der TO zu schrauben) gestrichen werden.

    Das Fail des BSG ist es, dass es auf keinen dieser Punkte eingegangen ist, das hätte es auch von Amts wegen tun müssen. Das Fail des BuVo ist die Einladung und die Nichtverteidigung. Das Fail des Klägers ist es, dem BPT nicht die Entscheidung sich selbst zu überlassen. [posted by: Anthem]

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  3. Unsere Satzung kennt aber keinen Programmparteitag.

    Das ist unerheblich. In der Einladung steht:
    "Der Parteitag ist nach Beschluss des letzten Parteitages ein Programmparteitag, auf dessen Beschlüssen die weitere Programmarbeit innerhalb der Partei aufbauen soll..."

    Und auch:
    "Beim Einreichen von Programmanträgen beachte bitte folgende Dinge....:"

    Bei ersterem ist der Gegenstand durch den Versender umrissen und durch letzteres wurden ggfs. zudem Antragsberechtigten (nämlich allen Piraten) implizit vorgegaukelt man könne keine Satzungsänderungen (sondern nur Programmänderungen) beantragen. Auch das ist ggfs. ein für sich stehendes beschneiden der Mitglieder-Rechte welches zu einer unwirksamen Änderung der TO führen könnte.

    Ausserdem möchte ich entgegenhalten dass unsere Satzung in der aktuellen Form genau diese Art der (unvollständigen) Einladung zum Standardfall erklärt

    Was nicht bedeutet das diese Regelung auch automatisch Gesetzeskonform ist.

    Im Zusammenhang:
    Eine Aufmachung als Programmparteitag verhindert u.U. das Satzungsänderungen fristgerecht eingereicht werden. Durch eine nach Fristablauf geänderte TO werden diejenigen bevorzugt welche wussten oder angenommen haben das dem so sein wird. Auf gut Deutsch: man könnte so einen großen Teil der Mitglieder zum Besten halten und nur derart gesiebte Anträge zulassen.

    Grüße
    ALOA

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  4. "Über die endgültige Tagesordnung entscheidet allein der Parteitag ; dies betrifft auch die Frage, ob der Parteitag wirksam über Satzungsänderungen entscheiden kann. Diesbezüglich ist auch ein Schiedsgerichtsverfahren anhängig."

    Bist Du das?

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  5. Nein. Ich wäre direkt ans Amtsgericht gegangen. Wenn es mich interessieren würde.

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