Donnerstag, 27. Januar 2011

Schiedsgerichtsreform - Aufruf zum Mitmachen

"Das Bundesschiedsgericht ist die Kläranlage der Partei. Irgendwann kommt jeder Scheiß dort an." -- Anthem

Motivation

Jeder Pirat, der einmal auf einer Mailingliste war, hat schon einmal von ihm gehört. Viele Piraten haben es schon angerufen. Einige Piraten haben ihm schon viele Seiten Schriftsätze geschenkt. Manch einer auch zu viele. Die Arbeit dort ist reichlich, oftmals ärgerlich, bisweilen haarsträubend. Und der Mist wird von allen Ecken, Enden und Landesverbänden angekarrt. Die Rede ist vom Bundesschiedsgericht.

Auch wenn das Bundesschiedsgericht von sich aus keine Zahlen nennt, so kann man davon ausgehen dass am Schiedsgericht zu jedem Zeitpunkt geschätzt mindestens 3 Verfahren anhängig sind. Telefonkonferenzen fanden, was man so mitbekommt, wöchentlich statt - in dringlichen Fällen auch öfter. Dass die Richter am BSG überarbeitet sind und aufgerieben, ist auch ohne offizielle Mitteilungen offenkundig. Dass der gelegentliche Shitstorm der Basis gegen Schiedsgerichte (früher: LQFB, Bund, aktuell: Bodo, RLP) den Beteiligten dort nicht hilft sollte ebenfalls klar sein.

Es wäre falsch zu behaupten, dass es für all diese Probleme eine Ursache und eine Lösung gibt. Aber an einigen Stellen kann man durchaus die aktuelle Schiedsgerichtsordnung verantwortlich machen. Im Grunde ist es ein offenes Geheimnis dass unsere Schiedsgerichtsordnung zwar einer Partei von 1.000 Mitgliedern gerecht wurde, aber für eine Partei von 12.000 Piraten nicht mehr geeignet ist. Ausserdem ist die Schiedsgerichtsordnung nicht nur für das BSG sondern auch für alle Landesschiedsgerichte verbindlich vorgeschrieben. Es vergeht daher eigentlich keine Woche in der sich nicht jemand über irgendein Manko aufregt.

Darum der Plan: Im April oder Mai 2011 soll der nächste Bundesparteitag stattfinden. Zu diesem Parteitag sollen ein oder mehrere Änderungsanträge zur Schiedsgerichtsordnung eingebracht werden, die sich auf eine möglichst breite Basis stützen können. Diese Schiedsgerichtsreform soll idealerweise vorher breit diskutiert werden. Sie wird zwar wohl nicht alle Probleme beheben können werden, soll aber die Schiedsgerichte auf den Weg zu einer SGO 2.0 bringen.

Dazu allerdings braucht es Mitstreiter. Wenn Du dich also einbringen willst, oder jemanden kennst, der das möchte oder könnte -- dann leite diesen Aufruf weiter, und melde dich bei markus.gerstel (at) piratenpartei-bayern (.) de. Getreu dem Motto "Klarmachen zum Ändern" wollen wir auch die Mitwirkung so offen wie möglich gestalten, und insbesondere die verschiedenen Alternativen auch über Liquid Feedback abstimmen. Und auch wenn du keine Lust für den ganzen Formalkram hast - vielleicht hast du ja 'nur' einen tollen Namen für unsere Reformanträge - SGR klingt so paragraphenfixiert :)




Konkret

Hier also eine nicht abgeschlossene Auflistung der bekannten Kritikpunkte an der aktuellen Schiedsgerichtsordnung - in keiner besonderen Reihenfolge. Wenn euch zu einem Punkt noch mehr einfällt, oder ihr weitere Punkte habt, dann kommentiert doch bitte fleißig dazu:

Fehlendes Kammersystem (LQFB-Initiativen)


Durch den Umstand dass aktuell jede Klage vorm BSG am gleichen Gremium, von den gleichen 5 Richtern bearbeitet werden muss, muss umgekehrt auch jeder Richter sich mit allen Fällen auseinandersetzen. Das wiederum resultiert in Überarbeitung. Ausserdem gibt es keine parteiinterne Revisionsinstanz für Klagen die direkt beim BSG eingehen. Eine Lösung dafür könnte ein Kammersystem sein: Bei einer Besetzung des BSG mit 7 aktiven Richtern kann man eine große Kammer mit 7 Richtern, sowie kleine Kammern mit jeweils 3 Richtern einführen. Eine kleine Kammer wäre dann Eingangsinstanz, und die große Kammer die letzte innerparteiliche Revisionsinstanz.
Vorteile eines Kammergerichts sind schnellere Entscheidungen, da weniger Richter sich in den Stoff einarbeiten müssen, und jeder einzelne Richter mit weniger Fällen betraut wird. Wirklich wichtige/kontroverse Fälle können aber immer noch zum gesamten Gericht hocheskaliert werden. Nachteile sind der größere Initialaufwand (Geschäftsverteilungsplan) und der insgesamt höhere Personalaufwand (es sind mindestens 7 aktive Richter plus Ersatzrichter dafür nötig), sowie der Verwaltungsoverhead durch die Notwendigkeit für Richter innerhalb des Gerichts in verschiedenen Kammern zu arbeiten. Auch der Praxiswert muss sich noch beweisen, denn in der großen Kammer säßen 3 der 7 Richter aus der Vorinstanz. Sollten diese einstimmig entschieden haben, so können sie zwar immer noch überstimmt werden, doch läge die Hürde sehr hoch.

Fehlende Flexibilität in der Besetzung (LQFB-Initiativen)


Momentan werden Landesschiedsgerichte entweder mit 5 Richtern und 2 Ersatzrichtern, oder mit 3 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt. Andere Konstellationen sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit mehr als zwei bzw einen Ersatzrichter zu bestimmen. Hier sollte den Landesverbänden etwas mehr Spielraum in der Besetzung eingeräumt werden. Man könnte sogar soweit gehen und feststellen dass es nicht immer eine ungerade Zahl sein muss.

Fehlende (Pflicht-)Inhalte der Geschäftsordnung


Aktuell wird in der Schiedsgerichtsordnung überhaupt nichts zu einer Geschäftsordnung des Schiedsgerichts gesagt. Zumindest das BSG hat sich (lobenswerterweise) dennoch eine gegeben. Dazu hat Tessarakt schon einmal abstimmen lassen. Seine grundsätzlichen Punkte waren die zugelassenen Kommunikationswege, die Häufigkeit, Einberufung und Medien von Sitzungen, die Verfahrensdokumentation, Aktenzeichen, -führung und -sicherung, die Einladung zu Anhörungen, deren Ablauf und Dokumentation, sowie die Dokumentation von Entscheidungen.

Formzwang (LQFB-Initiativen)


Aktuell müssen nach unserer Schiedsgerichtsordnung Klagen eigentlich schriftlich eingereicht werden. (z.B. §3 Abs 1 Satz 1, aber auch an mehreren weiteren Stellen) Tatsächlich wird das selbst vor dem Bundesschiedsgericht nicht so praktiziert, und auch die meisten Landesschiedsgerichte wünschen oder erlauben zumindest die Einreichung per E-Mail. Dies ist nur verständlich, da man den Klägern die per E-Mail einreichen, nicht unbedingt auch noch Steine in den Weg legen will.
Es hat ausserdem schon etwas komisches wenn eilbedürftige Anträge postalisch eingereicht werden (in anderen Worten: wtf?). Der Vorschlag ist daher alle Forderungen der Schriftform (§126 BGB) in der Schiedsgerichtsordnung durch Textform (§126b BGB) zu ersetzen. Textform erlaubt, zusätzlich zur weiterhin möglichen Einreichung per Brief, auch die Einreichung per E-Mail.

Undefinierte Stellung von Ersatzrichtern


Sind Ersatzschiedsrichter Teil des Schiedsgerichts? Dürfen Ersatzschiedsrichter Fallinterna lesen? Obwohl man zwar meint eine einfache Antwort darauf zu haben, führte u.A. diese Frage bei einem Landesschiedsgericht zu Problemen. Schließt man jedoch Ersatzrichter von Mailinglisten aus (und weitergedacht auch: andere Kammern), so verkompliziert dies natürlich die interne Kommunikation unnötig. Ersatzrichter unterliegen selbstverständlich in jedem Fall der Verschwiegenheitspflicht.

Verbotene Transparenz


Das Gericht darf sich nach der engen Auslegung des §6 Abs 5 zu laufenden Verfahren gar nicht äußern. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des §1 Abs 2 (Einflussnahme von außen). Wie jedoch zum Beispiel ein aktueller Fall am LSG RLP zeigt, wäre es doch wünschenswert wenn das Schiedsgericht (als Spruchkörper, nicht die einzelnen Richter) Stellungnahmen abgeben können darf. Darüberhinaus sollten Schiedsgerichte einen Überblick über beispielsweise die Zahl der anhängigen Verfahren offenlegen müssen.

Verfahrensdauer


Es gibt aktuell keine Richtlinie zur Verfahrensdauer. Zwar ist es unsinnig eine maximale Prozessdauer festzulegen, aber eine Zielvorgabe wäre durchaus sinnvoll.

Übergangsregelung bei Schiedsgerichtsneubesetzung (LQFB-Initiativen)


Was passiert mit laufenden Schiedsgerichtsverfahren wenn ein Schiedsgericht neu besetzt wird? Gehen die Verfahren automatisch an die neuen Gerichte über, oder erledigen die alten Gerichte noch die alten Verfahren? Wenn man sich an Art 101 Abs 1 S 2 GG orientiert, dann müssen eigentlich die Fälle bei den alten Gerichten verbleiben, ausser beide Streitparteien wären mit einer Übergabe einverstanden. Zumindest sollte eine Regelung dafür da sein bevor der Fall dann tatsächlich einmal eintritt. An der Stelle könnte man auch überlegen ob man die Amtszeit bei der aktuellen Regelung belässt, oder diese verlängert.

Anonymisierte Urteilsveröffentlichung


Es hat sich noch nicht an allen Landesschiedsgerichten herumgesprochen dass wenn Urteile veröffentlicht werden, diese keine Namen zu enthalten haben. Insbesondere dann nicht, wenn sie seitenweise über den psychischen Zustand des Klägers referieren (die Angesprochenen wissen schon...).

Sichernde Befugnisse der Schiedsgerichte


Im bekannten Liquid-Feedback-Fall vor dem BSG hat das BSG zunächst einstweiligen Rechtschutz gewährt. Allerdings kann man durchaus (auch schlüssig) die Meinung vertreten dass Parteischiedsgerichten überhaupt kein Recht zusteht sichernde Maßnahmen zu ergreifen. Es steht zumindest für mich ausser Frage dass sie es dürfen sollen, nur braucht es dazu explizit eine Grundlage in der Satzung. Einen Absatz wie man dagegen vorgehen kann, und wer wie zu belehren ist, eingeschlossen.

Beschwerdeführer statt Kläger


Es wurde von HerrUrbach mal vorgebracht dass die Benennung der Streitparteien als Kläger und Beklagte einfach nicht auf ein Schiedsgerichtsverfahren zutrifft. Stattdessen soll beispielsweise der Begriff Beschwerdeführer verwendet werden.

Pflicht zur Vermittlung


Die gesetzliche Pflicht, bei Streitigkeiten vermittelnd tätig zu werden ("Zur Schlichtung...", §14 PartG) soll mehr zum Ausdruck kommen, damit diese dann auch genutzt wird - und nicht gleich eine Klage das Mittel der Wahl ist.

Feststellungsklagen


Man könnte, wenn man will, eine Feststellungsklage als neue Klageform einführen. Der Vorteil davon wäre dass man nicht warten muss bis das Kind in den Brunnen fällt, um Ertrinkungsgefahr festzustellen. Der Nachteil ist, dass Schiedsgerichtsurteile eigentlich keine Präzedenzwirkung entfalten, von daher der Erkenntniswert solcher Klagearten wohl eher beschränkt sein wird.

Prozesskosten


Es wurde vorgeschlagen für offensichtlich unbegründete Klagen eine Prozessgebühr zu verlangen. Dies könnte man beispielsweise so ausgestalten dass bei Einreichung einer Klage eine Kaution hinterlegt werden muss, die anschließend zurückerstattet wird. Man könnte das auch nur auf Berufungsverfahren einschränken oder an einer Mindestanzahl Klagen pro Zeitraum, beispielsweise ab der 2. Klage pro Quartal, festmachen.

Sonntag, 12. Dezember 2010

Sturm im Wasserglas

Es brodelt mal wieder in NRW. Mitbekommen hab ich das nur am Rande durch die Bundesvorstandssitzung vom 02.12.. Und zwar haben in NRW einige Piraten beim dortigen LV beantragt "aus Kreisverbänden in den Landesverband zu wechseln". Der Landesverbandsvorstand NRW hatte damit kein Problem. Man kann ja schließlich durchaus Verbände 'horizontal' wechseln - also von einem KV in einen anderen, warum also nicht 'vertikal' - also von einem KV in einen LV? Allerdings wollte der Landesverbandsvorstand sicherheitshalber dann doch beim Bundesvorstand nachfragen. Dieser wiederum kam zum Schluss dass so ein vertikaler Mitgliedschaftswechsel nicht möglich wäre.

Und nun kam auf der Liste der AG Recht die Frage auf, wer hat denn nun Recht habe. Also erlebte ich abermals einen Rückfall, und verfasste eine ausführliche Antwort. Da ich darum gebeten wurde, hier also die Mail im Volltext.



Vertikaler Wechsel

Also zunächst mal müssen wir die Begrifflichkeiten klären. Es gibt keinen vertikalen Wechsel.
Der Grund dafür ist §7 PartG, der die gestufte Mehrfachmitgliedschaft festlegt. Ein Pirat in München ist damit grundsätzlich Mitglied im
  • Kreisverband München,
  • Bezirksverband Oberbayern,
  • Landesverband Bayern
    UND
  • im Bundesverband.
Ein vertikaler 'Wechsel' ist damit nicht möglich, weil alle Betroffenen schon längst Mitglied im Landesverband sind. Die korrekte Frage ist also: "Kann ich aus einer einzelnen Gliederung austreten wann es mir passt?"

Austritt aus einer Gliederung

Ich habe zwar leider gerade keinen der beiden großen Kommentare (Rixen, Ipsen) vorliegen, aber meine mich zu erinnern dass inhaltlich dort ähnlich argumentiert wird wie Morlok, Nomos Bundesrecht, §7 PartG Rn 21:
Die Parteimitgliedschaft knüpft an einen konkreten, regionalen Gebietsverband der untersten Stufe an, zugleich vermittelt sie dem Einzelnen die Mitgliedschaft in den höheren Organisationsstufen bis hin zur (Gesamt-)Partei, es entsteht damit eine »gestufte Mehrfachmitgliedschaft« (so bereits RG, JW 1927, 2363; vgl. auch BGHZ 73, 275 (278); B. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl. 2005, S. 966, Rn. 5607 f.; K.-H. Seifert, Die Politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 199). Ein Austritt aus dem jeweiligen Gebietsverband führt automatisch zum Ausscheiden aus der (Gesamt-)Partei. Aus dem akzessorischen Charakter der Mitgliedschaft folgt, dass eine ausschließliche Mitgliedschaft in der (Gesamt-)Partei ebenso ausgeschlossen ist wie die Möglichkeit, Mitglied bloß in einem konkreten Gebietsverband auf einer einzelnen Organisationsstufe zu sein, ohne zugleich der (Gesamt-)Partei anzugehören. § 3 V 1 der Bundessatzung der FDP, wonach in Ausnahmefällen eine bundesunmittelbare Mitgliedschaft in der Gesamtpartei genehmigt werden kann, ist wegen Verstoßes gegen Sinn und Zweck des in § 7 enthaltenen Organisationsgebotes als gesetzeswidrig anzusehen.
§3 V 1 FDP lautet: "Die Mitgliedschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden. Diese Anträge bedürfen der Genehmigung des Bundesvorstandes, der über sie im Benehmen mit dem zuständigen Landesverband entscheidet." Also zumindest eine Nichtmitgliedschaft auf Landesverbandsebene wird kategorisch ausgeschlossen (so iirc auch Ipsen und Rixen, in allen Fällen möglicherweise mit Ausnahme von Auslandsmitgliedschaften). Ist eine Nichtmitgliedschaft auf Bezirks-/Kreisebene zulässig? Aus Morlok, Nomos, Bundesrecht, Rn 15:
"Aus [§7 Abs 1] Satz 3 folgt aber, dass sich die Parteien mindestens bis zur Kreisebene in Gebietsverbände zu untergliedern haben (E. Schunck, Die Parteien, Staats- und Kommunalverwaltung, Bd. 14 (1968), S. 29 (31); K.-H. Seifert, Die Politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 201)."
lese zumindest ich heraus dass kein besonderes Bezirks-/Kreisprivileg vorliegt, da auch diese essentielle Organisationsstruktur der Gesamtpartei sind. (Ausgenommen wohl Berlin, Bremen, Hamburg, §7 I 4 PartG) (§7 II PartG stellt fest dass es keine Gründungspflicht für KV/BzV oder LVs gibt)

Horizontaler Wechsel

Dass die Mitglieder im Zweifelsfall den Kreisverband wechseln können, indem sie einfach einen anderen Wohnort angeben, ist davon ab wohl unkritisch. ABER: Für Aufstellungsveranstaltungen auf lokaler Ebene (Wahlkreiskandidaten o.ä., keine Ahnung wie das in NRW läuft) gilt vermutlich der Erstwohnsitz. Da muss dann aufgepasst werden. Eine völlige Wahlfreiheit gibt es jedoch auch nicht:
"Die Koppelung der Parteimitgliedschaft an den Wohnsitz ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Gebot der Gewährleistung eines demokratischen Willensbildungsprozesses »von unten nach oben« und der gebietlichen Gliederung. (..) Darüber hinaus ist der Gefahr einer manipulativen meinungs- bzw. mehrheitsorientierten Zusammensetzung von Ortsverbänden entgegenzuwirken. Dies gewährleistet das Wohnsitzprinzip als objektives Zuweisungskriterium. Die freie Wahl der Zugehörigkeit zu einem konkreten Gebietsverband ist daher ausgeschlossen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Abweichung vom Wohnsitzprinzip als zulässig erachtet werden, so z.B. wenn eine effektive Mitwirkung zeitlich bedingt nur in einem Ortsverband am Arbeitsplatz möglich ist (vgl. z.?B. § 5 II Bundesstatut der CDU). Der Begriff des Wohnsitzes ist nicht identisch mit dem Erstwohnsitz, der für das politische Wahlrecht entscheidend ist. Als relevant ist vielmehr der Ort anzusehen, an dem das Parteimitglied tatsächlich lebt und seinen Lebensmittelpunkt hat, denn nur dies entspricht der gesetzlichen Forderung, eine reale Mitwirkung zu ermöglichen (so auch die Bundesschiedskommission der SPD, Entscheidung vom 05. 08. 1975, Az. 8/1975/St)." – Morlok, Nomos, Bundesrecht, §7 Rn 20

Aber was sind denn die Konsequenzen?

Wenn der 'Austritt' aus dem KV tatsächlich als Austritt aus der Gesamtpartei zu werten ist, dann sind die Mitglieder spätestens mit Zahlung und Annahme des nächsten Beitrags wieder Mitglied. Insofern also kein Konflikt. Mitglieder die aus einem KV - je nach Rechtsauffassung - austreten, oder meinen auszutreten, üben ihre Mitgliedschaftsrechte dort nicht mehr aus. Kein Problem, das steht jedem Mitglied ohnehin frei. Solange sie nicht daran gehindert werden ihre Mitgliedschaftsrechte auszuüben entsteht also auch hier kein Konflikt. Mitgliedsbeiträge werden anteilig nicht dem KV übergeben. Dem Mitglied isses Recht, und bis ein KV dagegen vorgeht entsteht ebenfalls kein Konflikt. Und wenn ein KV dagegen vorgeht, und nötigenfalls die Auslegung vor Gericht prüfen lässt, dann wird halt für drei Jahre nachgezahlt. Da alle Geldmittel aber in der Partei verbleiben, oder für Parteizwecke verwendet werden, ist das im Hinsicht auf den gesamtparteilichen Rechenschaftsbericht irrelevant. Bei horizontalen Übertritt in einen anderen Kreis ohne bestehenden KV besteht ebenfalls keine Konfliktgefahr, ausser der bisherige Kreis will dagegen vorgehen (unrealistisch). Wird im neuen Kreis jedoch ein KV gegründet, so hat dieser nun Ansprüche auf einen Mitgliedschaftsbeitrag. Besteht am Übertrittsziel bereits ein KV, so kann dieser eventuell die Annahme des Mitglieds verweigern, wenn dieser dort keinen tatsächlichen Lebensmittelpunktbezug hat.

Was ich nicht verstehe

Warum Piraten, deren Motto angeblich "Klarmachen zum Ändern" ist, aus einem Verband austreten wollen, weil dort etwas nicht rund läuft, statt dort etwas zu ändern.

Es gab schon genug Fälle von Verbänden in denen es mal richtig - also so RICHTIG gebrannt hat. Mein Lieblingsbeispiel dafür ist Mittelfranken am Anfang dieses Jahres, an derem BzPT Andi Popp und ich uns schon Gedanken darüber gemacht haben was passiert wenn ein Parteitag keinen Vorstand wählt, weil sich der Verband komplett zerstritten hatte, und sich keiner mehr aufstellen lassen wollte. Heute ist Mittelfranken aktionsmäßig einer der aktivsten Verbände in Bayern.

Beste Grüße,
-Markus

Donnerstag, 18. November 2010

Suspendierung von Bodo? Sieht nicht gut aus.

Was ein Quatsch. Der Bundesvorstand hat also beschlossen Bodo bis auf weiteres seine Mitgliedsrechte zu entziehen. Ich darf mal kurz zusammenfassen:
  • irgendwann 2009: Bodo sagt irgendwas hirnloses
  • 16.07.2009: BuVo kommt zum Ergebnis "Nach der Sachlage hat Bodo [Thiesen] wiederholt gegen die Satzung verstoßen und sein Verhalten ist als vorsätzlich parteischädigend anzusehen" und beschließt: Amtsenthebung, Aberkennung der Fähigkeit ein Amt zu bekleiden, befristet bis zum 30.09.2010, Ausschlussverfahren beim zuständigen LSG zu eröffnen
  • August 2009: Nichts passiert
  • September 2009: Bundestagswahl. Ansonsten passiert nichts.
  • Oktober 2009: Nichts passiert
  • November 2009: Nichts passiert
  • Dezember 2009: Nichts passiert
  • Januar 2010: Es schneit.
  • Februar 2010: Nichts passiert
  • März 2010: Nichts passiert
  • April 2010: Nichts passiert
  • Juni 2010: Mittlerweile liegt dem LSG RLP der Antrag des BuVo vor
  • Juli 2010: Bodo wird auf einem LPT RLP zum Versammlungsleiter bestellt. Versammlungsämter sind nach Satzung keine Parteiämter. Zumindest nicht in der herrschenden Meinung in der Partei, da wir ansonsten so ziemlich jeden Parteitag in der Vergangenheit wegen unzulässiger Ämterkumulation stornieren müssten. In anderen Worten: Nichts passiert
  • August 2010: Nichts passiert
  • September 2010: Die Ämtersperre entfällt am Monatsende. Keinen interessierts.
  • Oktober 2010: Bodo macht sich am 20.10. auf der Bundesaktiven darüber lustig, dass nichts passiert
  • November 2010: Nachdem bis zum 18.11. abermals nichts passiert ist, beschließt der Bundesvorstand. Und er beschließt dass offensichtlich ein dringender und schwerwiegender Fall vorliegt, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert. Bodos Mitgliedschaftsrechte sind bis zu einem Urteil in der Sache suspendiert.

Fällt da irgendwem was auf?
Macht da irgendwas stutzig?
Irgendjemand?

Das Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte ist für mich der härtestmögliche Eingriff in Mitgliedschaftsrechte. Offenbar dadurch begründet dass ein Mitglied seine Meinung auf einer Mailingliste verbreitet hat. (Ob Bodo Recht hat oder nicht, ob Bodo doof ist oder nicht - ist hier völlig unerheblich. Auch ob das PAV gegen Bodo gerechtfertigt ist, oder nicht, ist an dieser Stelle egal! Mag ich Bodo? Himmel, nein. Aber trotzdem und gerade deswegen hat es Bodo nicht verdient unfair behandelt zu werden.)

Fakt ist: Im Juli 2009 lag kein schwerwiegender Fall vor. Auch im September 2010 lag kein schwerwiegender Fall vor. Zu einem Zeitpunkt an dem Bodo seine primäre Strafe abgesessen hat (Man darf nicht vergessen: Er wurde auch seines Amtes enthoben!). Und jetzt will der BuVo die Leute glauben machen, dass nun 2 Tage vor dem Bundesparteitag plötzlich ein dringender und schwerwiegender Fall vorliegt, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert?! Wegen einer Mail die Bodo einen Monat vorher geschrieben hat? Oder einer (angeblichen) Verletzung der Ämtersperre im Juni? Wie bitte?? Habt ihr noch alle Tassen im Schrank?

Man kann von Bodo halten was man will, aber an dieser Stelle fährt der BuVo Geschütze auf, die einfach weit über das Maß des Angebrachten hinausgehen. Das Risiko eines langen Prozesses liegt seit der Entscheidung vom Juli 2009 beim Bundesvorstand, dies ist er damals nicht nur wissentlich eingegangen, sondern hat es auch durch die vorsätzlich späte Einreichung der Klageschrift, das Nichtaushändigen von irgendwelchen Aufzeichnungen, und nicht zuletzt durch das fehlende Vorantreiben des Prozesses sich selbst zuzuschreiben.

Wenn die Hemmschwelle für solch schwerwiegende Maßnahmen bei uns mittlerweile so niedrig hängt, dann sieht es schlecht aus für die Partei. Die Aussetzung der Mitgliederrechte ist meines Erachtens härter als ein Ausschluss. Denn in Analogie zu Untersuchungshaft vs. normale Haft hat auch in diesem Fall Bodo nicht einmal die Möglichkeit gehabt seine Seite der Dinge darzulegen, und gegen die Ordnungsmaßnahme(n) vorzugehen. Die Bestrafung erfolgt ohne ein rechtsstaatliches Verfahren. Es ist ein unmittelbarer und schwerwiegender Eingriff in Grundrechte der politischer Betätigung. (Art 21 Abs 1 Satz 3 GG) Man darf auch nicht vergessen dass das lange Verfahren nicht Bodo anzulasten ist. Von wegen: Sein Recht auf ein zügiges Verfahren wird auch verletzt.

Wir fordern Rechtsstaatlichkeit? Ja, sicher! Aber Bodo ist eine Ausnahme, denn er hat Schwachsinn auf eine Mailingliste gepostet?

Ein dringender und schwerwiegender Fall, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert? Dass ich nicht lache! Warum ich mich an dieser Formulierung so aufhänge? Weil diese Formulierung wörtlich die Voraussetzung für die Suspendierung von Mitgliederrechten ist. §6 Abs 3 Satz 5 Bundessatzung. Und ich sehe nicht wie man diesen Fall da hineininterpretieren kann. Nicht mit dieser Vorgeschichte. Ich an Bodos Stelle würde jetzt vor ein ordentliches Gericht ziehen. Pfeif auf die innerparteilichen Instanzen.

Und ich dachte ja nicht, dass ich das jemals sagen würde - Aber: Danke an Jens Seipenbusch. Sein Alternativvorschlag wäre mit dem Selbstbild der Piratenpartei vereinbar gewesen.

Dienstag, 16. November 2010

Satzung in Chemnitz

Das Bundesschiedsgericht hat entschieden: In Chemnitz gibt es keine Satzungsänderungsanträge.

Leider ergaben sich nach diesem Urteil bei mir einige Kopfschmerzen. Da ich mittlerweile meine Hand wieder von der Stirn nehmen konnte, hier nun die Begründung:

Das BSG gibt vor sich nach der Satzung zu richten. Der Schlusssatz "Auch die nachträgliche Änderung der aktuellen Tagesordnung nach Ablauf der regulären Antragsfrist im Wiki stellt keine ausreichende Benachrichtigung der Parteimitglieder dar." beweist jedoch dass das BSG die Satzung nicht kennt: Die Antragsfrist (4 Wochen) ist nämlich von der Ankündigung (nicht: Mitteilung!) der Tagesordnung unabhängig. Letztere ist nämlich in §9b II 9 Bundessatzung geregelt, und beträgt nur 2 Wochen.

Die Ankündigung der Satzungsänderungsanträge auf der in der Einladung genannten Webseite (vgl §9b II 8 Satzg "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") fand am Freitag den 5.11., damit frist- und formgerecht statt.

Das Fixieren des BSG auf den §32 BGB führt nicht zum gewünschten Ziel: §32 BGB ist durch §9b II 8 Bundessatzung iVm §40 BGB nicht anwendbar. Das BSG hat den §40 BGB nicht geprüft, und nicht einmal erwähnt.

Der vom BSG geltend gemachte Einwand "Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Mitglieder vom Verhandlungsgegenstand anderweitig oder gerüchteweise erfahren. (Für Alles Palandt/Ellenberger § 32 Rn. 4.)" wurde in völliger Verkennung des §9b II 8 Bundessatzung (wieder: "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") vorgebracht.

Dass der Bundesvorstand letztlich niemanden beauftragt hat, diese Argumentationslinie in der Verteidigung zu führen, ist eine andere Frage, die diesem Urteil leider wohl nur allzu zuträglich war. Warum das dieses Mal verpasst wurde, wird aktuell geklärt.

Würde dieses Urteil in der Form konsequent weitergedacht, dann wären auch Programmanträge in Chemnitz nicht behandelbar, bzw. im Anschluss angreifbar. Dann aber könnte man sich den Parteitag auch gleich komplett sparen.

Samstag, 23. Oktober 2010

Fefe und #LQFB

Fefe schreibt zu Liquid Feedback:
Das ist LQFB. Denn wenn man sich von der Idee verabschiedet, dass man eine geheime Wahl machen kann, und sagt, dass das nur für die Partei intern ist, dann gehen plötzlich Sachen wie Nachprüfbarkeit politischer Positionen, Wortbrecher erkennen, Schutz gegen Wahlbetrug, Schutz gegen Korruption, und eben flüssige Delegation mit Rechenschaft.

Ich habe meine eigene Meinung zu dem Vorstandsbeschluss, der seinen Wutausbruch verursacht hat. Ich finde es aber interessant welche Ziele Fefe mit Liquid Feedback verwirklicht sehen will. Denn ich sehe nicht was das mit dem Betrieb der Liquid Feedback-Instanz der Piratenpartei zu tun haben soll:

Nachprüfbarkeit politischer Positionen - von Einzelpersonen oder von der Partei insgesamt? Liquid Feedback ist "für qualifizierte Meinungsbilder der gesamten Basis" eingeführt worden (Im Protokoll nach Z013 suchen), und nicht als Gesinnungstest für Einzelpersonen. Und Meinungsbilder der gesamten Basis können mit und ohne Namenswechsel gültig eingeholt werden. Pseudonyme sind zunächst sowieso nicht einzelnen Personen zuordenbar - Stichwort Clearingstelle. Fefe liegt schlicht und ergreifend falsch wenn er schreibt wir haben ja die Accounts, die zugeordnet werden können. Das einzige was sich also durch den Beschluss tatsächlich ändern würde ist dass Namen wirklich nur noch Schall und Rauch sind. Es ist aber weiterhin gesichert dass nur (zahlende) Parteimitglieder abstimmen.

Wortbrecher erkennen - ich weiß nicht wie Fefe darauf kommt dass dies Ziel unserer Liquid Feedback-Instanz sein soll. Es gibt dort ja nichtmal verbindliche Abstimmungen sondern nur unverbindliche Meinungsbilder. Wir haben Liquid Feedback nicht als Onlineprangersystem eingeführt.

Schutz gegen Wahlbetrug - der Schutz der Mehrfachabgabe von Stimmen bleibt erhalten, der Schutz dass nur stimmberechtigte abstimmen dürfen, bleibt erhalten. Davon ab gibt es keine Wahlen.

Schutz gegen Korruption - unkorrumpierbare Meinungsbilder? Wovon wird hier bitte gesprochen?

Delegation mit Rechenschaft - Ich habe mich damit schon mal befasst, und bin zum Ergebnis gekommen dass Delegationen in Liquid Feedback keine Rechenschaftspflicht begründen.

Klargeworden ist mir zumindest eines: Die aktuelle Aufregung basiert einfach darauf dass die Leute verschiedene Dinge unter Liquid Feedback verstehen. Wenn ich aber Liquid Feedback nicht als höchstes Gut der Partei verstehe, sondern so, wie der Beschluss des Bundesparteitags es vorsieht, dann macht die Pseudonymwechselgeschichte keinen Unterschied. Ein Sturm im Wasserglas.

Samstag, 16. Oktober 2010

Kommentar zum Kommentar der PG-Satzung zum neuen Satzungsvorschlag für NRW (aka 'Reboot')

Ich habe heute den Kommentar der PG Satzung zum neuen Satzungsvorschlag in NRW gelesen. Und halte es für notwendig das nicht so unkommentiert stehen zu lassen.

Aus der Mail, die den Kommentar begleitet, möchte ich kurz zwei Aussagen herausgreifen:
Um es kurz zu machen: Wir halten die Rebootsatzung nicht für rechtssicherer als sie unsere jetzige Satzung ist.
Und es stellt sich heraus: Ihr habt recht. Die Rebootsatzung ist nicht rechtssicherer als die bisherige. Sie ist auch nicht besser als alle eure Vorschläge zusammen. Muss sie aber auch nicht sein. Keine Satzung ist rechtssicher. Rechtssicherheit entsteht (nur!) durch letztinstandliches Urteil im Einzelfall. Die Aussage ist also korrekt, aber unerheblich.

Weiterhin ersetzt die Rebootsatzung unser offenes System der Beteiligung mit einem Verwaltungsvorstand durch ein recht unreguliertes aber abgeschlossenes System, dass dem Vorstand jegliche Inititiative überlässt.
Wie offen euer jetziges offenes System ist habe ich bereits oft genug betrachtet (vgl. Crews in der Piratenpartei - Selbstverständnis NRW und Status der NRW-Crews), und halte es für so offen dass nicht nur Mißbrauch Tür und Tor geöffnet wird, sondern dass auch normale organisierte Arbeit, insbesondere die Verwaltung der Finanzmittel, einerseits übertrieben komplex und andererseits inhärent undemokratisch wird. Das angemahnte unregulierte aber abgeschlossene System gibt es bereits mehrfach - es sitzt vor eurer Nase und heißt Crew. Eine Crew die keine neuen Mitglieder zulässt (was nach aktueller Satzung allein Entscheidung der Crew ist, =abgeschlossen) kann über sein Geld nach eigenem Gutdünken entscheiden (=unreguliert), und ist keinem der Geldgeber rechenschaftspflichtig, und kein Nichtcrewmitglied kann auf die Crew Einfluss nehmen. Vor daher ist die Sorge durchaus ernstzunehmen. Es ist aber wohl der bestehenden kognitiven Dissonanz zu schulden dass die mögliche Verbesserung des Zustands als Verschlimmerung wahrgenommen wird.

Man muss die Rechtssicherheit also im Kontext sehen, und im Kontext ist die Neufassung der Satzung meilenweit besser als die aktuelle Fassung, die unter anderem dazu führte dass NRW z.B. mal keine Flyer bestellen konnte, weil das Geld zwar da - aber durch die Satzung blockiert wurde. Also wenn ihr weiterhin eine Satzung haben wollt die gegen euch arbeitet - go for it. Andernfalls habt ihr hier die Möglichkeit mal wirklich was zu ändern.




Soweit meine Meinung, nun zu den Kritikpunkten im Einzelnen:
§1 Abs 1: (..) modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit (..) Anm: Buzzwordalarm
Das würde ich durchaus mittragen, aber aus einem ganz bestimmten Grund habe ich mit dieser Formulierung trotzdem kein Problem. Warum nicht? Weil sie wortgenau aus dem §1 Abs 1 der Bundessatzung stammt. Davon ab ist Buzzwordalarm keine Kritik, sondern nur responding to tone, also ziemlich tiefe Schublade in der Argumentationspyramide.

§1 Abs 3: Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist Dortmund. Dort befndet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Anm: Warum gerade Dortmund? Sinnvoll fnd ich Düsseldorf. Wenn wir mal Abgeordnete haben, werden die eine GS unterhalten. Essen im Moment der Gründung geschuldet. Warum sollten wir das vorschreiben?
Gültiger Punkt. Ob Dortmund, Düsseldorf oder Essen ist mir persönlich einerlei. Der Kritik werden auch keine Argumente beigebracht warum Düsseldorf nun besser geeignet sein sollte, von daher gehe ich davon aus dass es tatsächlich niemanden interessiert, und es sich aktuell nur um ein akademisches Argument handelt. Dass Abgeordnete jemals die Geschäftsstelle unterhalten halte ich eher für unwahrscheinlich, denn man muss zwischen Fraktion und Partei unterscheiden. (Die Begründung hierfür ist eine Hausaufgabe) Warum sollte der Sitz vorgeschrieben sein? Die Antwort steht in §6 Abs 2 Nr 1 PartG. Muss man einen Sitz der LGS vorschreiben? Nein. Macht es einen Unterschied? Wenn es noch keine gibt - nein. Wenn ihr keine Zeit hattet am Entwurf mitzuarbeiten, dann ändert es eben am nächsten LPT.

§2: Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.
§3: Rechte und Pfichten der Piraten - Die Rechte und Pfichten der Piraten des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt. Anm: Beendigung der Mitgliedschaft fehlt.
Unter Erwerb der Mitgliedschaft versteht man den gesamten Vorlauf, also alles was bis zum Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs passiert, diesen inklusive. Unter Regelungen der Mitgliedschaft versteht man alles was nach diesem Zeitpunkt passiert. Die Regelung der Beendigung der Mitgliedschaft ist also ein Teil der Regeln der Mitgliedschaft und es gelten die einschlägigen Regeln der Bundessatzung. Gar nicht so schwer, oder? Davon ab ist die Beendigung in unserem Fall sowieso vorrangig in §10 Abs 2 Satz 3 PartG geregelt, kann zumindest nicht durch Satzung beschränkt werden.

§4 - Ordnungsmaßnahmen - Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene. Anm: Das bedeutet, jede Ordnungsmaßnahme muss vom BuVor ausgehen. Diese Auslegung ist sicher denkbar, übersieht aber das Wort entsprechend, das - so meine Ansicht - äquivalent zum Wort analog eben eine sinngemäße Fortschreibung fordert. Die teleologische Auslegung sollte hier also ergeben dass die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand ausgesprochen werden. [Alternativer Lösungsweg: Da der Bundesvorstand als solches ein Organ ausserhalb des Landesverbandes ist, der Landesverband nach Meinung der PG Satzung also einen Teil seiner inhärent erlangten Machtbefugnisse (die Aussprache von Ordnungsmaßnahmen) vollständig an ein vereinfremdes Organ abtreten will, würde man eine explizite Nennung des Organs und der Übertragung der erwarten. Da dies nicht geschieht kann eine Abtretung nicht gemeint sein. Da die §4 aber nicht ohne Sinn stehen kann (systematische Auslegung) muss eine entsprechende Anwendung mit dem Landesvorstand als handelndem Organ gemeint sein.] Alles in allem also: Kein Problem.

§5 - Gliederung - Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks und Kreisverbände. Zusammenschlüsse von Verbänden gleicher Ebene sind erlaubt und heißen Regionalverbände. Anm: Warum gerade die (Anm Anthem: Bezirks und Kreisverbände)? Sie müssen auch geografsch zusammenliegen. Warum BzV und KVs? Weils im Satzungsvorschlag steht. Da die Piratenpartei Deutschland aktuell aber meines Wissens nach noch keinen Ortsverein hat, und wohl auch nicht bis zum übernächsten LPT NRW haben wird, wäre eine detailliertere Ausgestaltung irrelevant. Also wen das stört: Änderungsantrag. Bis dahin dürfte das inhaltlich eigentlich kein Problem darstellen, zumindest sagt ja auch der PG-Satzungs-Kommentar keine inhaltlichen Probleme voraus, sondern fragt lediglich wie die Auswahl zustande kam. Müssen Verbände geografisch zusammenliegen? Nach dem Vorschlag nein. Sollten sie? Möglicherweise. Möglicherweise nicht. Da aber ein Zusammenschluss nur zustande kommt wenn beide Verbände bzw. beide Mitgliederstämme dem zustimmen wird wohl auch in ferner Zukunft ein gemeinsamer Ortsverband Berlin-München eher unwahrscheinlich bleiben.

§6a Anm: Wieso wird jetzt mit §6a weiter gemacht und nicht mit §7? Weil §6 die Organe des Landesverbands regelt, und §6a der Landesparteitag und §6b der Landesvorstand behandelt, also eben Organe des Landesverbands. Man könnte natürlich auch §7 und §8 machen - aber hey - so ist das wenn andere Leute den Satzungsvorschlag machen, und man selbst nicht dabei ist. Andere Verbände, z.B. der Bezirksverband Oberpfalz hat ihre Satzung in Artikeln statt Paragraphen verfasst. Die Nomenklatur hat allerdings keine Konsequenzen, deshalb schnell weiter zu:

§6a Abs 2: (..) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder Brief mindestens 4 Wochen vorher ein. (..)Anm: Warum hier vorschreiben? Vielleicht machen wir bald DE-Mail, ePost, Jabber oder sonst was? Der juristisch korrekte, und wohl auch beabsichtigte Terminus wäre hier wohl Textform(§126b BGB) gewesen. Stünde in der Satzung allerdings Textform wäre der Kommentar wohl, ob man nicht auch in Gedichtform einladen könne. Aber auch DE-Mail und ePost dürften die Anforderungen des Paragraphen insofern ohne weitere Änderung erfüllen. Jabber wäre nur in Ausnahmefällen als Ladungsmöglichkeit zulässig, denn das Vereinsrecht spielt bei uns auch noch mit. Es muss also zusätzlich zur Formvorschrift der Satzung auch noch erfüllt sein dass das Mitglied mit Kommunikation über dieses Medium rechnen können muss (Jabber: Nein), und die Einladung auf den Weg zum Empfänger gebracht werden muss (Twitter-DM: Ja, Twitter-Tweet: Nein). Also: Stellt beim nächsten LPT einen Antrag es auf Textform nach §126b BGB umzuformulieren. (Wie es z.B. der LV Bayern in §9b Abs 2 Satz 3 getan hat) Aber auch dann braucht ihr immer noch einen definierten Übermittlungsweg, denn sonst weiß kein Mitglied auf welchem Kanal er mit offiziellen Mitteilungen zu rechnen hat. Ausgenommen Brief und E-Mail, denn dafür gibt es bereits Vereinsübung. Oh - das sind zufällig ja genau die Wege wie sie schon im Satzungsvorschlag stehen. Hmm, Vereinsrecht kann so einfach sein. Fazit: Non-Issue.

§6a Abs 2: (..) Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anm: Welche [Anträge] gibt es denn noch? SÄA 3 W[ochen] PÄA 3 W[ochen] und? 2 Wochen halte ich für eine angemessene Vorbereitung auf einen LPT für zu gering.
Es gibt zum Beispiel sonstige Anträge, das sind alle Anträge die weder Satzung noch Programm betreffen. Beispielsweise ein Antrag auf Vorstandsneuwahlen. Zur Fristenregelung komme ich später noch, aber ja - es ist beabsichtigt dass 2 Wochen vor dem Parteitag alle (bis dahin eingereichten) Anträge veröffentlicht werden müssen, obwohl die Einreichungsfrist für Satzungs- und Programmanträge 3 Wochen beträgt.
Dass die Vorlaufzeit zu gering ist - ist eine persönliche Präferenz. Die man beim nächsten Mal ja durchaus ändern kann. Aber auch dass die 2 Wochen so kurz sind hat seinen Grund. Doch dazu gleich mehr im nächsten Abschnitt. Fazit soweit: Geschmacksverschiedenheiten.

§6a Abs 3: Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur auf einem Landesparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. Anm: Einladungsfrist sind 4 Wochen! Dann sollten wir den Mitgliedern schon klar sagen können was geht. Zum anderen fnde ich 3 Wochen zur Prüfung von SÄA nicht für praktikabel. Die Einladungsfrist ist 4 Wochen. Wenn die Einreichungsfrist gleich oder mehr als 4 Wochen beträgt, dann hat kein Pirat der durch die Einladung vom Parteitag erfährt eine Chance einen Antrag einzureichen. Wenn mit der aktuellen NRW-Satzung (6 Wochen) der Vorstand einen LPT in 5 Wochen beschließt, können keine Änträge dazu gestellt werden. Sicher dass das so eine gute Idee ist? Also, eine Frist von 3 Wochen erlaubt auch weniger aktiven Piraten Anträge einzureichen. Allerdings müssen alle Piraten von allen Anträgen zu einem bestimmten Zeitpunkt Bescheid wissen. (Genauer: die Möglichkeit zur Kenntnisnahme muss bestanden haben) Deshalb die Veröffentlichung aller Anträge und der endgültigen Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag. Die eine Woche dazwischen kann dann zur Ausarbeitung eines Antragsbuches, o.ä. genutzt werden. Reichen denn nun zwei Wochen? Ich hab alle(!) Satzungsänderungsanträge für Bingen binnen zwei Tagen durchgeackert, und bin natürlich der Meinung dass zwei Tage völlig reichen. Fragen können am Parteitag auch noch gestellt werden - und Anregungen brauchts nicht, die Anträge können sowieso nicht mehr geändert werden. Realistischer für normale Leute sind zwei Wochen. Muss jeder alle Anträge gelesen haben? Schön wärs, aber die Erfahrung zeigt dass das sowieso nicht passiert. Egal ob man 1, 2 oder 10 Wochen Vorlaufzeit einplant. Zwei Wochen sind jedenfalls 14 Abende in denen Anträge auf den Mailinglisten auseinandergenommen werden können, und 14 potentielle Termine für Vorbereitungstreffen. Anträge sollten idealerweise sowieso nicht 'plötzlich' von irgendwo auftauchen, sondern bereits vorher irgendwo publiziert sein. Und unbekannte Anträge, die auch auf Nachfrage nicht erklärt werden können, gilt es eben abzulehnen. Alles in allen: 2 Wochen zur Prüfung von Anträgen reichen bestens aus. Und 3 erst recht. Immer noch anderer Meinung? Dann auf dem nächsten LPT kurzfristig eine Änderung einbringen. Aber nicht das Zusammenspiel der Fristen übersehen. Es gibt noch eine weitere wichtige Verbindung, nämlich:

§6b Abs 12: (..) Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein.(..) Was soll das? Einladungsfrist sind 28 Tage! Satzungsänderungsfrist 21 Tage! Nen blödes Misstrauensvotum 30 Tage? Vorstandswahlen können fairerweise (und tatsächlich) nur dann gemacht werden, wenn die Vorstandswahl auch auf der Einladung steht. Bei Parteitagen mit Wahlen kommt eine andere Schnittmenge der Basis als bei Parteitagen ohne Wahlen. Würde man diesen Antrag nach Versand der Einladungen einreichen können, würde man so die Wahlen beeinflussen. Deshalb muss die Antragsfrist hier mindestens um die Zeitspanne des Briefversands größer sein als die Einladungsfrist. In unserem Fall 2 Tage. Verständlich? (Oh, und: Der unbestimmte Artikel für Misstrauensvotum ist ein, kurz 'n', und nicht 'nen', kurz für 'einen' - regt mich immer wieder auf! Einen Votum? Gnade...)

Wieder zurück zur normalen Reihenfolge:
§6a Abs 3: Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. (..) Anm: Warum dann innerhalb von 2 Wochen? Wieso jetzt keine Mail mehr? Kann einberufen werden? Frist zu was? Innerhalb von 2 Wochen ist eine verkürzte Einladungsfrist, die man im Falle des innerverbandlichen Ausnahmezustands durchaus machen kann. Die aktuelle Regelung in NRW fordert eine Frist von 4 Wochen, was bei einem handlungsunfähigen Vorstand eventuell ungewünscht ist. Zur Einladungsform: Damit habt ihr tatsächlich den ersten Problemfall gefunden. den ich auch als solchen bezeichnen würde. Hier gehört das Wort schriftlich gestrichen, dann gelten implizit die gleichen Ladungsbedingungen wie zum ordentlichen LPT. Statt der 'kann'-Formulierung wäre meines Erachtens ein 'soll' besser angebracht, da nur in Ausnahmefällen (Beispiel: Es wurde schon zum ordentlichen LPT geladen, dieser findet in 3 Wochen statt, und daher können dort Wahlen abgehalten werden) kein eigener Parteitag notwendig ist.

§6a Abs 5: Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist. Anm: Was passiert, wenn die BFO geändert wird? Einfache Frage, einfache Antwort: Nichts. Ausser die eigene Finanzordnung verweist auf die Bundesfinanzordnung, oder die Bundesfinanzordnung macht eine explizite Vorgabe auf die Landesebene.

§6a Abs 6: (..) Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. Anm: Ist das jetzt optional? Was ist an der Aussage optional? 'Wird' stellt fest dass tatsächlich gemacht wird. Das ist verpflichtend.

§6b Abs 1: Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Piraten des Landesverbandes an Anm: Wieso keine feste Zahl? Die sollten doch Aufgaben haben. Sind sie so nur Visitenkartenträger? Hier ist es am Landesparteitag den Personen im Vorstand Aufgaben zuzuweisen, oder sie überhaupt nicht erst zu wählen. Andererseits kann der Landesparteitag nun je nach Bedarf (oder: je nach Angebot) 5, 6, 7 Piraten in den Vorstand wählen ohne die Satzung jedesmal ändern zu müssen.

§6b Abs 2: (..) [Der Landesvorstand] führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Anm: Also kann der LVor selbst neue politische Rahmen definieren. Ist ja ein Organ und das direkt im Namen aller Piraten. Geschäftsführung ist ein klar umrissener Begriff. In anderen Worten steht hier: Die Exekutive des Verbands ist der Vorstand. Das hat mit politischer Gestaltung erstmal wenig zu tun. (Und dass es damit nichts zu tun hat folgt auch aus systematischer Auslegung, denn sonst wäre Abs 6 ohne Bedeutung)

§6b Abs 2 gegen Abs 6: Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Anm: Was bedeutet das? Überall wo der LPT einen Beschluss gefasst hat, kann der LVor nicht abweichen, beim Rest schon? Tatsächlich bedeutet es das nicht. Obwohl der Wortlaut so klingt. Hier weicht die Auslegung deutlich vom Wortlaut ab. Warum? Weil die Norm ansonsten unwirksam wäre. Das was hier beschrieben wird ist ein imperatives Mandat, und das verstößt gegen §15 Abs 3 Satz 3 PartG. Da die Satzung aber parteiengesetzkonform ausgelegt werden muss (und das muss sie, ansonsten wären wir eben keine Partei) folgt dass kein imperatives Mandat gefordert sein kann. Nein, es handelt sich um eine politische Sollvorschrift: Der Vorstand soll die Vorgaben des Parteitags gefälligst berücksichtigen, und tut er das nicht so hat er sich zu verantworten. Spätestens bei der nächsten Wahl. Ein Verstoß gegen Abs 6 ist damit zwar ein Grund für ein Misstrauensvotum, nicht aber für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Strafanzeige (oder was für komische Ideen dafür sonst noch rumgondeln)

§6b Abs 3: (..) Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. Anm: Damit kann der LVor sich selber im Amt halten, bis PartG die Notbremse zieht. Nein, kann er nicht. Der Vorstand ist dennoch verpflichtet am Ende seiner Amtszeit für unverzügliche Neuwahlen zu sorgen. Relevant wird dieser Satz nur wenn die Neuwahlen aus irgendeinem Grund nicht stattfinden können: Ausfall oder Abbruch des Parteitags ohne beendete Wahlen, nicht genügend Kandidaten,... Dieser Fall ist nicht so unwahrscheinlich wie er klingt, er wäre am Anfang dieses Jahres fast im Bezirksverband Mittelfranken als Folge innerparteilichen Streits (ehrlicherweise: mit meiner Beteiligung in Sachen Nürnberg) aufgetreten. Andersherum: Fehlt eine Kontinuitätsregelung, dann greift nicht das Parteiengesetz, und es taucht auch nicht von irgendwo plötzlich eine andere Regelung auf, wie manche Leute meinen - nein, es greift §29 BGB und ein interregnums-Vorstand muss beim Amtsgericht beantragt werden. Das finde ich persönlich eine weniger schöne und weitaus aufwendigere Lösung als eine einfache, kleine Kontinuitätsregelung in der Satzung. Das Mißbrauchspotential ist dennoch gering.

§6b Abs 5: Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Anm: Warum so viel und nicht sagen wir 1%? Praktisch gibt es die Möglichkeit also nicht. Praktisch hat diese Regelung auch keine Bedeutung, sondern ist quasi nur ein innerparteiliches Petitionsrecht. Die Quote kann man natürlich senken, aber relevanter wird es dadurch vermutlich auch nicht. Ein Vorstand wird, wenn er irgendwas taugt, so und so auf Anfragen antworten. Und wenn er nichts taugt dann muss er eben abgewählt werden.

§6b Abs 7: (..) [Geschäftsordnung umfasst Regelungen zu] 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder (..) 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts (..) 7. Beschlussfähigkeit Anm: Der Vorstand sucht sich selber aus, was er tut? Der VS muss einen TB abgeben und darf sich dann aber aussuchen was drinsteht und in welcher Form das zu erfolgen hat? Der LVor beschließt, ab wann er beschlussfähig ist?
Ja, Ja und Jein. Und ihr könnt nichts dagegen tun. Warum nicht? Weil ihr das auch ohne diese Regelungen nicht könnt. Die Aufgaben und Kompetenzen umfasst die Benennung von Geschäftsbereichen, in denen beispielsweise ein Vorstandsmitglied Vertretungsbefugnis zugewiesen bekommen kann - beispielsweise der Schatzmeister die Vertretungsbefugnis zur Kontenführung. Er spricht dann für den ganzen Vorstand und braucht im Einzelfall keinen Beschluss mehr für eine Umbuchung. Das passiert also faktisch so und so, und macht keinen Unterschied ob man es erlaubt oder untersagt. Schreibt man jedoch eine Regelung vor, dann fällt das für mich unter Transparenz. Umgekehrt hat der einfache Pirat und auch der LPT keinen Einfluss darauf ob der Schatzmeister überhaupt Lust hat die Konten zu führen. Hat er das nämlich nicht so kann der Vorstand in diesem Fall tatsächlich die Aufgaben einfach jemand anderes übertragen. Ohne so eine Regelung könnte nur der Restvorstand z.B. mit einem Rücktritt Neuwahlen erzwingen. Es gibt also ohnehin keine Garantie dass jemand den Tätigkeitsbereich ausfüllt, für den er sich zur Wahl aufstellt.
Der Tätigkeitsbericht ist tatsächlich einzig und allein Aufgabe des Vorstands, und wenn der Gesamtvorstand dem Parteitag nur den Bericht "Wir saßen rum." abliefert, dann kann der Parteitag auch nicht viel machen, zumindest wird er keinen besseren Bericht bekommen. Wenn der Bericht zu schlecht ist wird der Vorstand halt nicht entlastet. Insofern ist es im Interesse des Vorstands und des Verbands dass der Vorstand sich etwas detailliertere Regeln setzt, was er denn denkt was da drin stehen soll.
Die Beschlussfähigkeit ist dann etwas eine Grauzone, der Vorstand kann z.B. nicht festlegen dass alle Beschlüsse von 2 von 7 Mitgliedern getroffen werden können (verstößt gegen §15 Abs 1 PartG), und auch die Grenzen der gesetzlichen Handlungsfähigkeit (über die ich schon schrieb) können nicht übergangen werden. Aber es kann ein Konsens getroffen werden, z.B. ein Veto-Recht des Schatzmeisters so eingeführt werden, oder festgelegt werden dass bei geladenen Vorstandssitzungen immer mindestens 4 Personen anwesend sein müssen. Sollte es über beispielsweise die Veto-Regelung mal zum (gerichtlichen) Streit kommen, könnte die rechtliche Beurteilung dieser Regelung durchaus sehr kompliziert werden. Aber ja, es ist trotzdem auch im Interesse des Vorstands und des Verbands so eine Regelung zu treffen, und das auch dem Vorstand zu überlassen. In meinen Augen kann soetwas auch zum innervorständlichen Frieden beitragen.

§6b Abs 9: Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Anm: Steht in 6b(7 – 5) anders. Das Minimum ist, „Ich habe Mitgliederverwaltung gemacht“? Richtig, die Form des Gesamtberichts in der Geschäftsordnung festzulegen ergibt wohl wenig Sinn, die Form der Einzelberichte ist jedoch nicht festgelegt. Folschisch muss wohl ebendiese gemeint sein. Der Umfang des Gesamtberichts sagt nur aus dass alle Tätigkeitsberichte genannt werden müssen. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung dann beispielsweise eine Untergrenze von 1.000 Wörtern festlegen. Bei der Entlastung am Parteitag kann dann von den bisherigen Vorstandsmitgliedern klar kommuniziert werden, wer welche TB-Vorgaben nicht erfüllt hat. Also nicht so widersprüchlich wie es aussieht.

§6b Abs 9 (forts.): Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Anm: In Bezug auf was? In Summe eher wirkungslos, solange kein monetär messbarer Schaden entsteht. Völlig richtig. Das steht in der Satzung damit die Frage was eine Nichtentlastung bedeutet geklärt ist. Bei manchen Hochschulgruppen ist es so (und in RLP glauben manche, dass es bei ihnen auch so wäre) dass nichtentlastete Vorstandsmitglieder nicht zur Wahl antreten können. In anderen Worten: Das ist die Erinnerung an den Parteitag, an die Basis, was denn Entlastung bedeutet. Ansprüche setzen natürlich immer eine Anspruchsgrundlage voraus, bei Schadensersatz also einen Schaden. Das ist mit und ohne Satzungsregelung so.

§6b Abs 10: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück (..) vs Abs 11: Treten mehr als zwei (..) Anm: Was passiert wenn wir nur 5 Vorstände gewählt haben, aber nun 2 zurücktreten? Dann haben wir keinen satzungs-konformen Vorstand mehr. Weitaus weniger spannend. Absatz 11 ist lex specialis zu Abs 10. Wenn zwei zurücktreten, dann sind das weniger als 'mehr als zwei', also gilt die Regelung in §6b Abs 10, jeweils für beide. Genauso, wie man nach §211 Abs 2 StGB selbst dann Mörder ist, wenn man zwei Menschen tötet. Obwohl im Gesetz nur der Fall mit 'einem Menschen' geregelt ist.

§6b Abs 10: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Anm: Dem Schatzi würde ich schon eine besondere Rolle einräumen wollen! Dessen Aufgabe sollte nicht einfach jemand anders übernehmen. Würde ich auch gerne wollen. Hier etwas zum nachdenken: Wenn der Schatzmeister das Konto leerräumt und ans Limit überzieht, und sich dann absetzt - haftet gegenüber dem Verband erstmal der Gesamtvorstand. Es ist daher wünschenswert dass der Restvorstand - auch aus Eigeninteresse - dem Schatzmeister zumindest ab und an mal über die Schulter schaut. Wenn sich das in einer Angabe von Kontoständen ausdrückt ist das schonmal was. Aber exklusiv Geld = Schatzmeister stimmt schlicht und ergreifend nicht. Andersherum: Wenn der Schatzmeister zurücktritt dann sollen lieber nach der aktuellen Regelung 6 Wochen lang keine Rechnungen bezahlt werden? Hmm...

§6b Abs 10 forts.: Ist der Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. Anm: Da die Aufgaben nicht zugeordnet sind, ist zumindest nicht gewährleistet, dass die Aufgaben den betreffenden Titeln auch zugeordnet sind. Das ist korrekt. Meine Lösung für dieses Problem sieht übrigens so aus dass ich den gesamten Satz streichen würde. Die Begründung dafür liegt darin dass den genannten Vorstandsmitgliedern so ein Super-Veto-Recht zugesprochen wird. (cf. mein früherer Blogpost - wobei ich die Ergänzungswahlregelung gern behalten würde)

§6b Abs 11: (..) [bei Handlungsunfähigkeit] führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat. Anm: Keine Vorgabe für den BuVor, bis wann der neue LVor gewählt werden muss. Das Wörtchen 'unverzüglich' ist unter Juristen vorzüglich genau definiert, und entfaltet hier auch dann seine Wirkung wenn es an einer, auf den ersten Blick merkwürdigen, Stelle steht. Kürzt man den Satz zusammen, so wird klar dass der Parteitag unverzüglich stattzufinden hat. Unverzüglich ist langsamer als sofort, aber schneller als später - es lässt Zeit zur Ort- und Terminwahl, aber keine Zeit zum rumdümpeln.

§6b Abs 12: (..) Die Amtszeit des [durch Misstrauensvotum] abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands. Anm: Wie jetzt? Die MV trauen ihrem LVor nicht, aber der bleibt im Amt? Nee, das muss dann der BVor übernehmen. Wenn ein Misstrauensvotum gestellt wird, aber scheitert, inbesondere weil - aus welchen Gründen auch immer - kein neuer Vorstand gewählt werden kann, hat der eigene Vorstand immer noch eine wesentlich stärkere Legitimität als ein fremder Vorstand. Stichwort Vereinsautonomie. Klar könnt ihr auch die Geschäftsführung dann auch gerne an die Bundesregierung, die Queen oder eben an den Bundesvorstand übergeben. Aber überlegt mal wieviel Zeit und Interesse die genannten Institutionen für die dann nötige Fortführung der Amtsgeschäfte haben. Nein, wenn ein Misstrauensvotum scheitert, dann sollte das keine Konsequenzen haben.

§6c a.k.a. Anm: Und das Landesschiedsgericht? Siehe Abschnitt C. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, steht alles drin.

§8 Abs 1: (..) so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären. Anm: Wahlcomputer sind blöd, aber für uns nicht? Nur wenn der Landesparteitag dies auch so sieht, und ein entsprechendes Tool legitimiert. Wenn das nicht passiert, dann entsteht dadurch auch niemandem ein Schaden. Und am nächsten LPT könnt ihr den Passus ja wieder rauswerfen. Wobei die Frage, wie man denn diese Regelung im Falle des Falles praktisch umsetzen könnte, hiermit wenigstens beantwortet wäre. Oh - und mit Wahlcomputern hat das nichts zu tun, denn die Abstimmung/Einverständniserklärung kann sowieso offen erfolgen.




Oh - und das wars auch schon. Ach nee, eine Reaktion noch auf die Mail der PG-Satzung:

PS: Um dem Vorwurf der Rebootersteller direkt entgegen zu treten, wir würden das extra nach dem Einreichungsfristende machen möchten wir auf folgendes hinweisen:
1. Wir haben erst 2 Wochen vor Einreichungsfristende von der Rebootsatzung gehört.
2. Wir waren bis zu dem Einreichungsfristende mit unseren Satzungsänderungen beschäftigt.


Da stelle ich mir aber jetzt echt die Frage, wie man, wenn man so konzentriert an einem Thema arbeitet, nicht die Mailinglisten zu genau diesem Thema absucht, und dort diesen Satzungsvorschlag komplett übersehen konnte. Mich verfolgt diese NRW-Geschichte schon seit Ewigkeiten - mein erster Blogpost dazu war vor 3 Monaten - und ich bin nichtmal aus NRW. Andererseits entspricht meine Sicht auf bestimmte Dinge, insbesondere Satzungsfragen, wohl auch nicht dem Durchschnittspiraten :)

Anyway, hoffe damit eure Fragen erstmal einigermaßen beantwortet zu haben, und euren Bedenken einigermaßen entgegengetreten zu sein.

Montag, 27. September 2010

Hallo Bodo

Wer hätte gedacht dass wir jetzt tatsächlich eine Gemeinsamkeit haben?



Die genauen Aktenzeichen sind noch nicht vergeben, aber es sieht alles nach BSG-2010-09-25, und möglicherweise zusätzlich noch BSG-2010-09-27, aus.

Traurig, traurig.