Samstag, 30. April 2011

Die Mitmachpartei

Mail an die Bundesaktive



Ahoi,

ich wollte euch nur mal eben mitgeben dass die geplante TO wohl offenkundig den Unterschied zwischen Kassen- und Rechnungsprüfern verkennt. Dies ist leider ein gerne gemachter Fehler...

Top 7: Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfung
Top 8: Entlastung des Bundesvorstandes
Top 12: In der Auszählungspause: Vorstellung und Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer für 2011/2012

Die Rechnungsprüfer (§9b VII Bundessatzung) sind ein Versammlungsamt, die am Anfang der Versammlung gewählt, dann die Unterlagen durchsehen, und anschließend dem BPT berichten um die Grundlage für die Entlastung zu liefern.

Kassenprüfer hingegen (§9b VIII Bundessatzung) sind ein Parteiamt, sie werden auf der Versammlung gewählt, und sind bis zur nächsten Versammlung im Amt.

Warum haben wir beides?
Die Rechnungsprüfer sind eine vom Vereinsrecht vorgeschriebenes Amt. Die Kassenprüfer wurden durch Andi Popp mit der Idee eingeführt, dass die Kassenprüfer auf dem folgenden Parteitag dann auch in Personenidentität als Rechnungsprüfer gewählt werden können, um dem Parteitag im Sinne des Vereinsrechts, aber mit wesentlich detaillierterem Hintergrundwissen zu berichten. Schließlich ist es einfach unmöglich eine genaue Prüfung vor Ort in wenigen Stunden zu machen.

Was muss also getan werden?
Aus TOP 12 müssen die Rechnungsprüfer gestrichen werden. Da sie Versammlungsämter sind, werden die Rechnungsprüfer in TOP 3 (Vorstellung und Wahl der Versammlungsämter) gewählt.

Warum sollten wir das jetzt machen?
Um genau diese Erzählung uns auf dem BPT zu sparen. Zeit dort ist zu wertvoll.

Und warum erzählst du das der Aktiven, und nicht einfach demjenigen der zuständig ist?
Oh, weil wenn man Leute auf Fehler hinweist, man so dermaßen eine auf die Fresse bekommt dass man eigentlich nur noch Lust hat sofort auszutreten. Und für alle die, die ihre Bundesvorstandskandidaten noch nicht aussortiert haben, hier also eine kleine Wahlhilfe:



Beste Grüße aus der Abteilung Mitarbeitermotivation,
-Markus

Montag, 25. April 2011

Zur Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

Ich habe meine hier dargestellte Rechtsmeinung in Teilen deutlich geändert. Meine neue Rechtsmeinung ist im Blogpost Ordnungsmaßnahmen? Welche Ordnungsmaßnahmen? dargestellt. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bleibt dieser Beitrag im Originaltext bestehen


Neunzehn Mal werden wir noch wach, dann ists wieder Bundesparteitach.

Dieses Mal nicht Bingen, sondern Dings - ähm, Heidenheim.
Und scheinbar sind sich auch recht viele Piraten einig dass es auch inhaltlich nicht wieder ein Bingen werden soll. Nur so lässt sich die Wähler-Selbstverpflichtung begreifen: Keiner der Unterzeichner will wieder 1.5 Tage rein auf die Wahl eines neuen Vorstands verschwenden.

Abseits davon gibt es aber auch andere handfeste Indikatoren dafür dass sich viele Piraten von den Kandidaten bereits im Vorfeld ein Bild machen wollen und können. Frage- und Antwortseiten gab es schon beim letzten Mal. Aber Interviews mit jedem Kandidaten? Das ist neu. Organisierte Diskussionsrunden online? Vortreffen - sogar mit Kandidatenbeteiligung? Aktuell spricht also einiges dafür dass der nächste Parteitag organisierter abläuft als Bingen.

Zu organisiert darfs dann aber auch nicht werden. Und damit meine ich jetzt nicht das eine oder andere entlaufene Kunstprojekt, das auch in Heidenheim wieder antreten wird um kollektiv Zeit zu vergeuden. Nein, es geht darum dass es aktuell Kandidaten auf Bundesposten gibt, die wegen ausgesprochener Ordnungsmaßnahme eigentlich nicht dürfen. Und wenn wir schon alles zum Thema vorbereiten, dann können wir auch die dazu entstehenden Diskussionen vorwegnehmen.

Worum also geht es:
Aktuell gibt es zwei Kandidaten, die beide eine zeitlich beschränkte Ordnungsmaßnahme erhalten haben, die ihnen - zeitlich befristet - die Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden aberkennt.

Eine Ordnungsmaßnahme die dazu führt dass man nicht kandidieren darf?
Es gibt hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Klar sein sollte dass es die Ordnungsmaßnahme gibt (§6 I Bundessatzung), und dass sie dazu führt dass man von Parteiämtern entfernt wird, und nicht mehr dort hingewählt werden kann. Die Rechtsfolge so einer Ordnungsmaßnahme ist der temporäre Wegfall des passiven Wahlrechts.
Jetzt kann man das natürlich dahin interpretieren dass man zwar kandidieren darf, aber nicht gewählt werden kann. Aber wirklich überzeugen vermag diese Ansicht nicht, da dann der Kandidat bestenfalls keinen Einfluß auf die Wahl hat, und schlimmstenfalls den Wahlgang durch Vorstellung und aufwendigere Auszählung verzögert.

Wo kommt denn so eine Ordnungsmaßnahme her?
Diese Ordnungsmaßnahme kann vom Bundesvorstand sowie von Vorständen der jeweils zuständigen niedrigeren Gliederungen (Land, Bezirk, etc) ausgesprochen werden, soweit diese entsprechende Regelungen in ihren Satzungen haben. Die Ordungsmaßnahme kann direkt ausgesprochen werden, es ist kein Verfahren notwendig. Auch muss der Betroffene nicht vorher angehört werden.

Aber dann kann man ja völlig willkürlich Ordnungsmaßnahmen verteilen?
Selbstverständlich nicht. Ordnungsmaßnahmen müssen begründet werden, und gegen Ordnungsmaßnahmen kann vor dem zuständigen Schiedsgericht vorgegangen werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird die Ordnungsmaßnahme aufgehoben.

Na dann eben Gegenklage und bis das Schiedsgericht entscheidet wirkt die Ordnungsmaßnahme nicht.
Nein. Die Ordnungsmaßnahme wirkt sofort (also genaugenommen ab Zugang), und eine Klage hat keine hemmende oder verzögernde Wirkung. Nur beim Parteiausschlussverfahren kann etwas anderes gelten, aber das liegt daran dass dort nicht der Vorstand die Ordnungsmaßnahme ausspricht, sondern das Schiedsgericht selbst.

Im Parteiengesetz steht dass sowas gar nicht geht!
Im Gegenteil. In §10 PartG geht es um Ordnungsmaßnahmen. Zum einen werden dort die formellen Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen definiert (Bestimmung der möglichen Ordnungsmaßnahmen, der Gründe hierfür und der aussprechenden Parteiorgane in der Satzung).
Andererseits wird in Absatz 3 Satz 2 speziell auf die Aberkennung der Fähigkeit Parteiämter zu bekleiden Bezug genommen. Es ist also ganz im Gegenteil eine Ordnungsmaßnahme die vor dem Parteiengesetz explizit zulässig ist.

Dann soll der Bundesparteitag doch selbst entscheiden. Wenn er jemanden wählt, der nicht darf, dann ist die Ordnungsmaßnahme ungültig.
Hmmm... Nein. Wenn der Bundesparteitag sich über die Ordnungsmaßnahme hinwegsetzt, und jemanden wählt, der kein passives Wahlrecht hat, dann erhält dieser nicht plötzlich sein passives Wahlrecht zurück. Vielmehr stünde so eine Wahl auf tönernen Füßen - wenn sich ein einziger Pirat findet, der sie anfechten will.
Denkbar ist so ein Fall zwar... aber ob man in einer Liga mit solchen "Rechtsinterpreten" mitspielen will?

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand und jedem Landesvorstand. Wenn der also beschließt dass die Ordnungsmaßnahme zurückgenommen wird...
...dann versucht er lediglich sich über die Satzung hinwegzusetzen. Denn unsere Satzung sagt unmissverständlich dass der Bundesvorstand in Themen Ordnungsmaßnahmen alleinzuständig ist. (§6 III 1 iVm §6 VII, letzterer schließt durch seine Formulierung auch die Kompetenz des Bundesparteitags in OM-Fragen ab) Nur gleiches kann also für eine Rücknahme gelten.

Und mit satzungsändernder Mehrheit?
Hier vertritt zwar Sauter die Meinung dass ein Satzungsdurchbruch möglich ist. Aber dann muss man sich die Frage gefallen lassen warum wir in unserer Satzung eine Frist für Satzungsänderungsanträge angeben. Und ob Änderungen und Durchbrüche die nicht fristgerecht angekündigt wurden wirklich zulässig sein sollen. Meine Meinung dazu ist recht eindeutig...

Aber der Bundesparteitag steht in der Rangfolge über dem Bundesvorstand. Der Bundesparteitag kann alle Beschlüsse prüfen und verwerfen.
Auch hier sagt unsere Satzung: Nein. Denn der Bundesvorstand ist alleiniger Geschäftsführer (§9a II 2) und alleiniger Entscheider in organisatorischen Fragen (§9a VI). Wenn jeder Beschluss des Bundesvorstandes bis zu einer Absegnung durch den Bundesparteitag schwebend unwirksam wäre, dann hätte das tragische Konsequenzen. Von jedem simplen Vertragsschluss bis hin zum Rechenschaftsbericht.

Aber das ist doch unfair: Da bekommt man eine Ordnungsmaßnahme und darf nicht mehr kandideren!
Korrekt. Das ist unfair. Und die verdammte Idee der Sache. Warum sonst gibt es Ordnungsmaßnahmen? Worin soll der Sinn oder ein Erziehungs- oder Abschreckungswert liegen, wenn man jede Ordnungsmaßnahme mal eben einfach umgehen könnte?

Ok, jetzt mal Butter bei die Fische! Ich hab ne OM kassiert, und will zum BPT kandidieren. Was muss ich tun?
1. Den zuständigen Vorstand um Anhörung bitten (dazu sind sie verpflichtet), ihn darum bitten die OM zurückzunehmen. Tätige Reue zeigen, usw. Jeder Strafverteidiger wird hier gute Tips haben.
2. Am zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen, mit Bitte um einstweilige Anordnung die Ordnungsmaßnahme ausser Kraft zu setzen.
3. Falls nötig die einstweiligen Vorverfahren die Instanzen hochtreiben (LSG->BSG->AG), und die Hauptsacheverfahren hinterher.

Nachtrag: Einstweilige Maßnahmen gegen das Ruhen von Mitgliederrechten sind vor den ordentlichen Gerichten auch dann möglich wenn zunächst Parteischiedsgerichte angerufen werden müssten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13-12-1989 - 2 O 534/89, NJW-RR 1990, 832)



Aber der Vorstand will die OM nicht zurücknehmen/das LSG will keine einstweilige Anordnung erteilen/das BSG will den Fall nicht an sich ziehen/das Amtsgericht lacht mich nur aus und verweist auf den innerparteilichen Rechtsweg.
Dann würde ich empfehlen ein paar Schritte zurückzutreten und tief durchzuatmen. Anschließend mit der gebotenen Sachlichkeit und Professionalität die Kandidatur vorzubereiten.
Und in der Zwischenzeit - also bis 2012 - keine Leute anzuspucken, anzugreifen oder zu beleidigen, dazu zählt auch keine dämlichen Nazisprüche von sich zu geben, keine Holocaustleugnereien oder ähnlichen Bullshit zu produzieren, keine Parteiämter zu missbrauchen, keinen Mist zu bauen und stattdessen mit Leuten kooperativ und konstruktiv zusammenzuarbeiten, ...

Ach das ist doch scheiße :(
Willkommen in einer Partei auf dem Weg in die Professionalität.

Samstag, 16. April 2011

Vom Karl Theodor, der auszog um eine Schiedsgerichtsordnung zu bringen

Gestern nacht, um 23:59 lief die Einreichungsfrist zum Bundesparteitag der Piratenpartei 2011.1 ab. Wie so üblich bei Parteitagen werden die meisten Anträge in den 24 Stunden vor Ablauffrist eingereicht. Piraten sind halt Nerds, die ihre Arbeit deadlineoptimiert verteilen.

Aber manchmal erwischt es den einen oder anderen, und das Zeitlimit wird überschritten. Dieses Mal gab es einen Programm- und zwei Satzungsanträge die nach der autoritativen Wikizeit zu spät, nämlich erst am Folgetag eingereicht wurden. Diesmal erwischte es PA076 - Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten, SÄA078 - Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung und SÄA079 - Neufassung von §3 (2a). Soweit nichts besonderes, schon gar nichts blogwürdiges. Doch fangen wir mal ganz von vorne an...

27.01.2011

Den meisten Piraten wird bekannt sein, dass ich angekündigt hatte die Schiedsgerichtsordnung der Partei grundlegend zu überarbeiten. Und wer es jetzt noch nicht mitbekommen hat, wird es in meinen 17 Anträgen zum Bundesparteitag schon rausfinden. Leider war die Resonanz auf meinen Aufruf zur Mitarbeit - naja - sagen wir verhältnismäßig. Wobei ich dazu sagen muss dass ich meinen Aufruf zwar auf Fachlisten, namentlich die AG Recht (offen), AG Recht intern, AG Orange Hilfe (offen) und Schiedsgerichtskoordination (offen) sowie auf meinem Blog, über Twitter, in einem Artikel und in einem zugehörigen Interview in der Flaschenpost verbreitet habe, aber nicht auf den allgemeinen Parteilisten. Andererseits wurde das Projekt in mehreren Bundesvorstandssitzungen und an allen möglichen Stellen erwähnt. Da die Resonanz schon in den Fachecken bescheiden, und meine Motivation begrenzt war, und es ausserdem noch andere Entwicklungen an der Bundesschiedsgerichtsfront gab, von denen aufmerksame Leser/BuVo-Sitzungshörer bereits wissen - war ich bereits nahe dran das gesamte Projekt zu einem Fehlschlag zu erklären und einzustampfen. Doch wie das nunmal so ist bei diesem Verein: Man kann nicht einfach aufhören. Und so fing ich halt wieder an Entwürfe zu schreiben und im Liquid Feedback abzustimmen.

08.04.2011

Vor ziemlich genau einer Woche flatterte dann eine Mail auf die (öffentliche) Liste der AG Recht. Die Mail war von C. Schmidt, und beeinhaltete... (drumroll) eine komplette, umgeschriebene Schiedsgerichtsordnung.
Ähm ok. Jemand der auf der AG Recht Mailingliste schreibt, ein Vollmitglied der AG Recht ist hat im Alleingang eine Schiedsgerichtsordnung geschrieben. Klingt ja toll, vielleicht muss ich gar nichts machen. Doch ein Blick auf den Text offenbart dass die Autorin leider meinen Blogpost nicht wahrgenommen hat: Zwar wird viel geändert, und vieles aus Sicht eines Juristen auch sicher toll geändert. Nur wird auf die Bedürfnisse der Schiedsgerichte leider nicht eingegangen. Statt Bürokratie- und Aufwandsabbau wird kräftig aufgebaut. Das schriftliche Verfahren wird auf Einschreiben- und Gerichtsvollzieherebene (!) gehoben, Schiedsgerichte werden nicht mit mehr Ersatzmitgliedern ausgestattet, dafür müssen Schriftsätze und Urkunden ab sofort in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Nun gut, jetzt ist der Vorschlag da. Die Ordnung sieht vollständig aus, ist größtenteils konsistent - auch wenn manchmal von Beisitzern die Rede ist die nirgends definiert werden - und wäre sicher eine klasse Grundlage um darauf aufzubauen. Und die nächste Mail erklärt dann auch wie genau man sich die Teamarbeit vorstellt:

bitte auf K E I N E N Fall alle Piraten an dem Satzungsentwurf rumbasteln lassen. Ich habe den Entwurf nur euch geschickt, weil ihr von Fach seid und versteht was ich da geschrieben habe.
C. Schmidt, ML AG Recht, 10.04.
Gelesen, gelacht, insgeheim öffentlich drüber aufgeregt, und dann am eigenen Projekt weitergearbeitet, den nächsten Schwung Vorlagen ins lqfb gekippt und auf Ideen und Vorschläge (von allen Piraten) gewartet. In der Zwischenzeit entstand der Eindruck, dass die Rechtsabteilung der Piraten sich dem Schmidt'schen Entwurf angenommen hätte, und diesen in einem Pad grundlegend überarbeiten und verbessern würde. Ich hatte da so meine Zweifel.

14.04.2011

Die Schmidt'sche Schiedsgerichtsordnung, grundlegend überarbeitet und verbessert von der Rechtsabteilung der Piraten landet im Liquid Feedback. Natürlich war ich neugierig und hab mir gleich mal die Unterschiede angeschaut. Ich hatte ja das PDF das ursprünglich an die AG Recht ging, und ich hatte diff. Was mag alles in den Entwurf eingeflossen sein? Grundsätzliche neue Erkenntnisse? Das perfekte Verfahren?
§ 6 Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt von Richtern
-(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
+(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pfichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
-(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.
+(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pfichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 9 Verfahren vor dem Schiedsgericht
-(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpflichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.
+(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpfichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.

§ 10 Mündliche Verhandlung
-(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.
+(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pfichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.

-§ 11 Entscheidungsfindung
+§ 11 Entscheidungsfndung

§ 14 Dokumentation und Öffentlichkeit
-(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.
+(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspficht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.

-(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
+(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offzielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
Änderungen zwischen der originalen der AG Recht übersandten Fassung und der LQFB bzw der endgültigen am BPT eingereichten Fassung
Von wegen: Inhaltlich ist nichts passiert, stattdessen wurden 7 Rechtschreibfehler hinzugefügt1. Die fehlerhafte Fassung wurde schließlich auch genau so für den Bundesparteitag eingereicht. Pure Sachkompetenz bei der Arbeit :D

15.04.2011

In der Zwischenzeit ging unsere Arbeit weiter. Bis Ende des 15.04., 23:59 Uhr hatten wir alles in allem 16 SGO-Anträge unter meinem Namen eingekippt. Ich sage wir, weil diese Anträge nicht vollständig auf meinem Mist gewachsen sind, sondern es waren unter anderem und in keiner bestimmten Reihenfolge beteiligt: Michael Ebner, Jens Tessarakt Müller, Bastian, Georg v. Boroviczeny, Kristian Biss, Gefion, Bodo Thiesen und andere, die Ideen, Anregungen und Anmerkungen lieferten, alle die in LQFB ihre Meinungen abgegeben hatten und alle die ich vergessen habe. Ausserdem die SPD, die CSU und die CDU die mit ihren teilweise grauenhaften Satzungen gute Beispiele geliefert haben was wir wollen und was nicht. Zusätzlich waren die Herren Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein) und Schwab/Müller (Schiedsgerichtsbarkeit) durch ihr Fachwissen für uns tätig.

Und dann war es wie an Sylvester, der Sekt war kaltgestellt und ich zählte die Sekunden bis Mitternacht...

16.04.2011, 00:02 Uhr

...als das zweite U-Boot auftauchte. Wie aus dem Nichts erschien vor meinen Augen eine Schiedsgerichtsordnung. Vollständig. Eine Schiedsgerichtsordnung von der niemand etwas gehört hatte, von der keiner wusste dass es sie gibt. In fünf Teilen, 42 Paragraphen und 2943 Wörtern. Und zwei Minuten zu spät. Nice.

Wer würde soetwas tun? N. Kern, seines Zeichens Rechtsanwalt und .. in der Rechtsabteilung der Piraten? Wie bitte? Beide Konkurrenz-SGOs entstammen aus dem Kreis um die AG Recht, beide von Volljuristen, beide ohne Interesse an einer Mitarbeit, beide im vollen Wissen das es ein Projekt gab an dem sie sich hätten beteiligen können? Enttäuschend. Schlicht und ergreifend enttäuschend.

Zwar wurde der Antrag bereits zehn Minuten später wieder zurückgezogen, aber jetzt wollte ich wissen was da drinsteht. Es muss ja einen Grund haben wenn jemand so ein Werk absichtlich an der Deadline einreicht. Die SGO die aus unseren Anträgen entsteht hat knapp 2000 Wörter, dieses Werk knapp 3000 - das schreibt man nicht an einem Abend 'mal eben' runter. Was um aller Welt steht da nur drin?

Beim durchlesen fiel mir zunächst auf dass die SGO (oder wie im Antrag: BSchO) sehr, sehr detailliert ist. Und die Vorgänge sehr rigide. Viel Micromanagement, aber plausibel.

§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder eines Schiedsgerichts, insbesondere der Vorsitzende, sollten juristische Kenntnisse, nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt gem. § 5 DRiG (Deutsches Richtergesetz), besitzen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Gut, kann ich wohl verstehen dass die Volljuristen in der Partei allmählich mal anfangen müssen ihren Stand zu stärken.
Aber dann kommen so richtige Knallerpassagen wie:

§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
(1) (..) In der Ladung wird jedem Verfahrensbeteiligten ein Kennwort für die nächste Sitzung mitgeteilt, durch das sich die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Schiedsgericht legitimieren, falls die mündliche Verhandlung virtuell abhalten wird

§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
(1) Die Sitzungen der Parteischiedsgerichte sind grundsätzlich öffentlich. Hiervon kann das Schiedsgericht in begründeten Fällen durch einstimmigen Beschluss abweichen.
"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Hä? Also in der internen, aber öffentlichen Sitzung des Schiedsgerichts wird besprochen dass jetzt die Ladung an die Verfahrensbeteiligten rausgehen soll, und dass das geheime Kennwort "Bodo" lautet. Wtf?
Dass es davon ab gewisse Grundsätze eines Schiedsverfahrens gibt, und einer dieser Grundsätze das Beratungsgeheimnis ist - ging am Autor wohl völlig vorbei:


Die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung sind geheim.
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap 19, I 1 Rn 5, mit Fußnote: RGZ 129, 17; RG JW 1932, 2877. Zur Frage der Begründung des Beratungsgeheimnisses - Schiedsrichtervertrag, Analogie zu § 43 DRiG, Gewohnheitsrecht? - Prütting, FS Schwab 1990, S. 410 ff., der im Ergebnis wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung von staatlichem Richter und Schiedsrichter eine analoge Anwendung von § 43 DRiG befürwortet; s. auch Gleiss/Helm MDR 1969, 93.
Kopfschütteln und schnell weiterlesen. Ich brauchte bis §28 um das Muster zu finden.

§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
(1) Die Parteischiedsgerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteischiedsgericht kann nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlußverfahren ist das Parteischiedsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

"Erweiterte Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung"
Bei Absatz 2 blieb ich hängen. Ich hatte nichtmal drei Stunden vorher eine Satzungsänderung eingeworfen, die genau das auch einführt. Und ich kannte den Wortlaut weil ich ihn nachgeschlagen habe. Und jetzt erkannte ich auch den Paragraphen wieder. Und jetzt wusste ich auch warum er überall das Wortkonstrukt Parteischiedsgericht verwendet. Und ich hätte mich treten können dass ich das nicht schon früher gesehen habe.


§ 31 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte)
(1) Die Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteigericht kann jedoch nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen.
(3) In Ausschlussverfahren ist das Parteigericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der CDU eine Ordnungsmaßnahme festsetzen.

Parteigerichtsordnung der CDU

Nice. Sicher nur ein bedauerlicher Zufall. Aber wie das bei Plagiaten halt so ist - wenn man mal eine Stelle hat kann man nicht mehr aufhören:
Teil I: Gerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteigerichtsbarkeit
§ 3 Zusammensetzung und Besetzung
§ 4 Zusammensetzung und Besetzung
§ 5 Zusammensetzung und Besetzung
§ 6 Wahl der Parteigerichtsmitglieder

§ 7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Kosten- und Auslagenersatz
§ 9 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden


§ 10 Geschäftsstelle und Aktenführung
Teil I: Schiedsgerichtsverfassung
§ 1 Wesen und Aufgaben
§ 2 Aufbau der Parteischiedsgerichtsbarkeit



§ 3 Wahl der Parteischiedsgerichtsmitglieder
§ 4 Stellung der Parteischiedsrichter


§ 5 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden
§ 6 Landesschiedsgerichte
§ 7 Bundesschiedsgericht
§ 8 Geschäftsstelle und Aktenführung


Teil II: Verfahren
§ 11 Zuständigkeit der Kreisparteigerichte
§ 12 Schlichtung in besonderen Fällen
§ 13 Zuständigkeiten der Landesparteigerichte
§ 14 Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts
§ 15 Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern
§ 16 Verfahrensbeteiligte


§ 17 Beiladung Dritter
§ 18 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 19 Zustellungen
§ 20 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 21 Jederzeitige Rücknahme
§ 22 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 23 Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz
§ 24 Vorbescheid
§ 25 Mündliche Verhandlung
§ 26 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 27 Nichtöffentliche Sitzung
§ 28 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 29 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle
§ 30 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 31 Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte
§ 32 Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung
§ 33 Verfahren in der 2. und 3. Instanz
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Gründe
§ 36 Zuständigkeit und Verfahren

Teil II: Zuständigkeiten
§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte
§ 10 Schlichtung in besonderen Fällen

§ 11 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
§ 12 Ausschluß und Ablehnung von Parteischiedsgerichtsmitgliedern
§ 13 Verfahrensbeteiligte
§ 14 Antragsberechtigung
§ 15 Formerfordernisse
§ 16 Beiladung Dritter
§ 17 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte
§ 18 Zustellungen
§ 19 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist
§ 19 Jederzeitige Rücknahme
§ 20 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift
§ 21 Verfahrensbeschleunigung, -konzentration und Untersuchungsgrundsatz
§ 22 Mündliche Verhandlung
§ 23 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit
§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung
§ 25 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 26 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokoll
§ 27 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz
§ 28 Entscheidungsbefugnis der Parteischiedsgerichte
§ 29 Abfassung von Entscheidungen; Rechtsmittelbelehrung
§ 30 Verfahren in der 2. Instanz
§ 31 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 32 Gründe
§ 33 Zuständigkeit und Verfahren


Teil III: Rechtsmittel
§ 37 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 38 Einlegung der Beschwerde
§ 39 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 40 Neue Verhandlung
§ 41 Zurückverweisung
§ 42 Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der 2. Instanz

Teil III: Rechtsmittel Beschwerde
§ 34 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz
§ 35 Einlegung der Beschwerde
§ 36 Zurückweisung durch Vorbescheid
§ 37 Neue Verhandlung
§ 38 Zurückweisung


Teil IV: Schlussvorschriften
§ 43 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 44 Generalverweisung auf VwGO und GVG
§ 45 Inkrafttreten

Teil IV: Schlußvorschriften
§ 39 Gebühren, Kosten und Auslagen
§ 40 Missbrauchsgebühr


Teil V: Übergangsvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
§ 42 Umsetzungsfrist

Überschriften der CDU Parteigerichtsordnung (links) und der "Erweiterten Neufassung Bundesschiedsgerichtsordnung" (rechts)
Wir haben es also mit einer gekürzten und teilweise geänderten CDU Schiedsgerichtsordnung zu tun. Willkommen bei den Piraten, Herr Guttenberg. Jetzt möchte ich hier aber niemanden vorverurteilen - vielleicht wäre der Antragsteller am BPT ja auch auf die Bühne gegangen und hätte das erklärt: "Ich hab hier die CDU-PGO genommen und an uns angepasst". Zweifel habe ich allerdings schon.

Aber das ist gar nicht mal das worum es mir geht: Es ist schlicht und ergreifend nicht sinnvoll die CDU-PGO zu nehmen und auf piratisch zu trimmen: Die Voraussetzungen sind grundverschieden. Das Grundverständnis ist verschieden.2

Und die Änderungen die gemacht wurden sind halbherzig und teilweise einfach handwerklich schlecht. Beispielsweise ist "Sitzungen sind öffentlich" statt "Sitzungen sind geheim" keine Ansage an eine Transparenz, sondern Quark.

Die Unterschiede in den Überschriften zeigen schon Probleme auf, ohne dass man den gesamten Text auf Unterschiede abgrasen müsste: Zum Beispiel wurde der originale §24 Vorbescheid gestrichen, aber der neue §36 Zurückweisung durch Vorbescheid übernommen. Was dadurch weggefallen ist, sind die Rechtsmittel gegen so einen Vorbescheid, die es in der CDU-Satzung begründeterweise gibt. Das Resultat ist eine Gerichtsordnung nach Bayreuther Vorbild, die in diesem Punkt unfairer und schlechter geworden ist.

Man bekommt keine den Piraten würdige Schiedsgerichtsordnung durch Copy&Paste mit anschließendem Search&Replace von geheim nach öffentlich hin.

Aber im Grunde ist es egal. Warum soll ich mich darüber aufregen? Der Antrag wurde zu spät eingereicht, er wird nicht behandelt werden.

Die wirklich interessante Frage lautet: Hat sich eigentlich schon mal jemand unsere Programmanträge angeschaut?




1: Ja ich weiß dass die Rechtschreibfehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht per Hand eineditiert wurden, sondern als Folge von Ligaturen in Verbindung mit dummer Software und Unachtsamkeit entstanden sind. Aber diese Vorstellung ist nicht halb so witzig wie die eines Rechtsanwalts der im Kerzenschein mit akribischer, juristischer Genauigkeit Fehler in ein Dokument einbaut.
2: Darum sind wir so nicht vorgegangen. In unseren SGO-Anträgen sind über jeden Satz mindestens 2 Leute drübergegangen, und über die meisten grundsätzlichen Änderungen liefen auch (erfolgreiche) LQFB-Abstimmungen. Das Ergebnis ist eine für die Piraten (hoffentlich) passende SGO. Die Entscheidung hat natürlich der BPT.

Donnerstag, 27. Januar 2011

Schiedsgerichtsreform - Aufruf zum Mitmachen

"Das Bundesschiedsgericht ist die Kläranlage der Partei. Irgendwann kommt jeder Scheiß dort an." -- Anthem

Motivation

Jeder Pirat, der einmal auf einer Mailingliste war, hat schon einmal von ihm gehört. Viele Piraten haben es schon angerufen. Einige Piraten haben ihm schon viele Seiten Schriftsätze geschenkt. Manch einer auch zu viele. Die Arbeit dort ist reichlich, oftmals ärgerlich, bisweilen haarsträubend. Und der Mist wird von allen Ecken, Enden und Landesverbänden angekarrt. Die Rede ist vom Bundesschiedsgericht.

Auch wenn das Bundesschiedsgericht von sich aus keine Zahlen nennt, so kann man davon ausgehen dass am Schiedsgericht zu jedem Zeitpunkt geschätzt mindestens 3 Verfahren anhängig sind. Telefonkonferenzen fanden, was man so mitbekommt, wöchentlich statt - in dringlichen Fällen auch öfter. Dass die Richter am BSG überarbeitet sind und aufgerieben, ist auch ohne offizielle Mitteilungen offenkundig. Dass der gelegentliche Shitstorm der Basis gegen Schiedsgerichte (früher: LQFB, Bund, aktuell: Bodo, RLP) den Beteiligten dort nicht hilft sollte ebenfalls klar sein.

Es wäre falsch zu behaupten, dass es für all diese Probleme eine Ursache und eine Lösung gibt. Aber an einigen Stellen kann man durchaus die aktuelle Schiedsgerichtsordnung verantwortlich machen. Im Grunde ist es ein offenes Geheimnis dass unsere Schiedsgerichtsordnung zwar einer Partei von 1.000 Mitgliedern gerecht wurde, aber für eine Partei von 12.000 Piraten nicht mehr geeignet ist. Ausserdem ist die Schiedsgerichtsordnung nicht nur für das BSG sondern auch für alle Landesschiedsgerichte verbindlich vorgeschrieben. Es vergeht daher eigentlich keine Woche in der sich nicht jemand über irgendein Manko aufregt.

Darum der Plan: Im April oder Mai 2011 soll der nächste Bundesparteitag stattfinden. Zu diesem Parteitag sollen ein oder mehrere Änderungsanträge zur Schiedsgerichtsordnung eingebracht werden, die sich auf eine möglichst breite Basis stützen können. Diese Schiedsgerichtsreform soll idealerweise vorher breit diskutiert werden. Sie wird zwar wohl nicht alle Probleme beheben können werden, soll aber die Schiedsgerichte auf den Weg zu einer SGO 2.0 bringen.

Dazu allerdings braucht es Mitstreiter. Wenn Du dich also einbringen willst, oder jemanden kennst, der das möchte oder könnte -- dann leite diesen Aufruf weiter, und melde dich bei markus.gerstel (at) piratenpartei-bayern (.) de. Getreu dem Motto "Klarmachen zum Ändern" wollen wir auch die Mitwirkung so offen wie möglich gestalten, und insbesondere die verschiedenen Alternativen auch über Liquid Feedback abstimmen. Und auch wenn du keine Lust für den ganzen Formalkram hast - vielleicht hast du ja 'nur' einen tollen Namen für unsere Reformanträge - SGR klingt so paragraphenfixiert :)




Konkret

Hier also eine nicht abgeschlossene Auflistung der bekannten Kritikpunkte an der aktuellen Schiedsgerichtsordnung - in keiner besonderen Reihenfolge. Wenn euch zu einem Punkt noch mehr einfällt, oder ihr weitere Punkte habt, dann kommentiert doch bitte fleißig dazu:

Fehlendes Kammersystem (LQFB-Initiativen)


Durch den Umstand dass aktuell jede Klage vorm BSG am gleichen Gremium, von den gleichen 5 Richtern bearbeitet werden muss, muss umgekehrt auch jeder Richter sich mit allen Fällen auseinandersetzen. Das wiederum resultiert in Überarbeitung. Ausserdem gibt es keine parteiinterne Revisionsinstanz für Klagen die direkt beim BSG eingehen. Eine Lösung dafür könnte ein Kammersystem sein: Bei einer Besetzung des BSG mit 7 aktiven Richtern kann man eine große Kammer mit 7 Richtern, sowie kleine Kammern mit jeweils 3 Richtern einführen. Eine kleine Kammer wäre dann Eingangsinstanz, und die große Kammer die letzte innerparteiliche Revisionsinstanz.
Vorteile eines Kammergerichts sind schnellere Entscheidungen, da weniger Richter sich in den Stoff einarbeiten müssen, und jeder einzelne Richter mit weniger Fällen betraut wird. Wirklich wichtige/kontroverse Fälle können aber immer noch zum gesamten Gericht hocheskaliert werden. Nachteile sind der größere Initialaufwand (Geschäftsverteilungsplan) und der insgesamt höhere Personalaufwand (es sind mindestens 7 aktive Richter plus Ersatzrichter dafür nötig), sowie der Verwaltungsoverhead durch die Notwendigkeit für Richter innerhalb des Gerichts in verschiedenen Kammern zu arbeiten. Auch der Praxiswert muss sich noch beweisen, denn in der großen Kammer säßen 3 der 7 Richter aus der Vorinstanz. Sollten diese einstimmig entschieden haben, so können sie zwar immer noch überstimmt werden, doch läge die Hürde sehr hoch.

Fehlende Flexibilität in der Besetzung (LQFB-Initiativen)


Momentan werden Landesschiedsgerichte entweder mit 5 Richtern und 2 Ersatzrichtern, oder mit 3 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt. Andere Konstellationen sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit mehr als zwei bzw einen Ersatzrichter zu bestimmen. Hier sollte den Landesverbänden etwas mehr Spielraum in der Besetzung eingeräumt werden. Man könnte sogar soweit gehen und feststellen dass es nicht immer eine ungerade Zahl sein muss.

Fehlende (Pflicht-)Inhalte der Geschäftsordnung


Aktuell wird in der Schiedsgerichtsordnung überhaupt nichts zu einer Geschäftsordnung des Schiedsgerichts gesagt. Zumindest das BSG hat sich (lobenswerterweise) dennoch eine gegeben. Dazu hat Tessarakt schon einmal abstimmen lassen. Seine grundsätzlichen Punkte waren die zugelassenen Kommunikationswege, die Häufigkeit, Einberufung und Medien von Sitzungen, die Verfahrensdokumentation, Aktenzeichen, -führung und -sicherung, die Einladung zu Anhörungen, deren Ablauf und Dokumentation, sowie die Dokumentation von Entscheidungen.

Formzwang (LQFB-Initiativen)


Aktuell müssen nach unserer Schiedsgerichtsordnung Klagen eigentlich schriftlich eingereicht werden. (z.B. §3 Abs 1 Satz 1, aber auch an mehreren weiteren Stellen) Tatsächlich wird das selbst vor dem Bundesschiedsgericht nicht so praktiziert, und auch die meisten Landesschiedsgerichte wünschen oder erlauben zumindest die Einreichung per E-Mail. Dies ist nur verständlich, da man den Klägern die per E-Mail einreichen, nicht unbedingt auch noch Steine in den Weg legen will.
Es hat ausserdem schon etwas komisches wenn eilbedürftige Anträge postalisch eingereicht werden (in anderen Worten: wtf?). Der Vorschlag ist daher alle Forderungen der Schriftform (§126 BGB) in der Schiedsgerichtsordnung durch Textform (§126b BGB) zu ersetzen. Textform erlaubt, zusätzlich zur weiterhin möglichen Einreichung per Brief, auch die Einreichung per E-Mail.

Undefinierte Stellung von Ersatzrichtern


Sind Ersatzschiedsrichter Teil des Schiedsgerichts? Dürfen Ersatzschiedsrichter Fallinterna lesen? Obwohl man zwar meint eine einfache Antwort darauf zu haben, führte u.A. diese Frage bei einem Landesschiedsgericht zu Problemen. Schließt man jedoch Ersatzrichter von Mailinglisten aus (und weitergedacht auch: andere Kammern), so verkompliziert dies natürlich die interne Kommunikation unnötig. Ersatzrichter unterliegen selbstverständlich in jedem Fall der Verschwiegenheitspflicht.

Verbotene Transparenz


Das Gericht darf sich nach der engen Auslegung des §6 Abs 5 zu laufenden Verfahren gar nicht äußern. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des §1 Abs 2 (Einflussnahme von außen). Wie jedoch zum Beispiel ein aktueller Fall am LSG RLP zeigt, wäre es doch wünschenswert wenn das Schiedsgericht (als Spruchkörper, nicht die einzelnen Richter) Stellungnahmen abgeben können darf. Darüberhinaus sollten Schiedsgerichte einen Überblick über beispielsweise die Zahl der anhängigen Verfahren offenlegen müssen.

Verfahrensdauer


Es gibt aktuell keine Richtlinie zur Verfahrensdauer. Zwar ist es unsinnig eine maximale Prozessdauer festzulegen, aber eine Zielvorgabe wäre durchaus sinnvoll.

Übergangsregelung bei Schiedsgerichtsneubesetzung (LQFB-Initiativen)


Was passiert mit laufenden Schiedsgerichtsverfahren wenn ein Schiedsgericht neu besetzt wird? Gehen die Verfahren automatisch an die neuen Gerichte über, oder erledigen die alten Gerichte noch die alten Verfahren? Wenn man sich an Art 101 Abs 1 S 2 GG orientiert, dann müssen eigentlich die Fälle bei den alten Gerichten verbleiben, ausser beide Streitparteien wären mit einer Übergabe einverstanden. Zumindest sollte eine Regelung dafür da sein bevor der Fall dann tatsächlich einmal eintritt. An der Stelle könnte man auch überlegen ob man die Amtszeit bei der aktuellen Regelung belässt, oder diese verlängert.

Anonymisierte Urteilsveröffentlichung


Es hat sich noch nicht an allen Landesschiedsgerichten herumgesprochen dass wenn Urteile veröffentlicht werden, diese keine Namen zu enthalten haben. Insbesondere dann nicht, wenn sie seitenweise über den psychischen Zustand des Klägers referieren (die Angesprochenen wissen schon...).

Sichernde Befugnisse der Schiedsgerichte


Im bekannten Liquid-Feedback-Fall vor dem BSG hat das BSG zunächst einstweiligen Rechtschutz gewährt. Allerdings kann man durchaus (auch schlüssig) die Meinung vertreten dass Parteischiedsgerichten überhaupt kein Recht zusteht sichernde Maßnahmen zu ergreifen. Es steht zumindest für mich ausser Frage dass sie es dürfen sollen, nur braucht es dazu explizit eine Grundlage in der Satzung. Einen Absatz wie man dagegen vorgehen kann, und wer wie zu belehren ist, eingeschlossen.

Beschwerdeführer statt Kläger


Es wurde von HerrUrbach mal vorgebracht dass die Benennung der Streitparteien als Kläger und Beklagte einfach nicht auf ein Schiedsgerichtsverfahren zutrifft. Stattdessen soll beispielsweise der Begriff Beschwerdeführer verwendet werden.

Pflicht zur Vermittlung


Die gesetzliche Pflicht, bei Streitigkeiten vermittelnd tätig zu werden ("Zur Schlichtung...", §14 PartG) soll mehr zum Ausdruck kommen, damit diese dann auch genutzt wird - und nicht gleich eine Klage das Mittel der Wahl ist.

Feststellungsklagen


Man könnte, wenn man will, eine Feststellungsklage als neue Klageform einführen. Der Vorteil davon wäre dass man nicht warten muss bis das Kind in den Brunnen fällt, um Ertrinkungsgefahr festzustellen. Der Nachteil ist, dass Schiedsgerichtsurteile eigentlich keine Präzedenzwirkung entfalten, von daher der Erkenntniswert solcher Klagearten wohl eher beschränkt sein wird.

Prozesskosten


Es wurde vorgeschlagen für offensichtlich unbegründete Klagen eine Prozessgebühr zu verlangen. Dies könnte man beispielsweise so ausgestalten dass bei Einreichung einer Klage eine Kaution hinterlegt werden muss, die anschließend zurückerstattet wird. Man könnte das auch nur auf Berufungsverfahren einschränken oder an einer Mindestanzahl Klagen pro Zeitraum, beispielsweise ab der 2. Klage pro Quartal, festmachen.

Sonntag, 12. Dezember 2010

Sturm im Wasserglas

Es brodelt mal wieder in NRW. Mitbekommen hab ich das nur am Rande durch die Bundesvorstandssitzung vom 02.12.. Und zwar haben in NRW einige Piraten beim dortigen LV beantragt "aus Kreisverbänden in den Landesverband zu wechseln". Der Landesverbandsvorstand NRW hatte damit kein Problem. Man kann ja schließlich durchaus Verbände 'horizontal' wechseln - also von einem KV in einen anderen, warum also nicht 'vertikal' - also von einem KV in einen LV? Allerdings wollte der Landesverbandsvorstand sicherheitshalber dann doch beim Bundesvorstand nachfragen. Dieser wiederum kam zum Schluss dass so ein vertikaler Mitgliedschaftswechsel nicht möglich wäre.

Und nun kam auf der Liste der AG Recht die Frage auf, wer hat denn nun Recht habe. Also erlebte ich abermals einen Rückfall, und verfasste eine ausführliche Antwort. Da ich darum gebeten wurde, hier also die Mail im Volltext.



Vertikaler Wechsel

Also zunächst mal müssen wir die Begrifflichkeiten klären. Es gibt keinen vertikalen Wechsel.
Der Grund dafür ist §7 PartG, der die gestufte Mehrfachmitgliedschaft festlegt. Ein Pirat in München ist damit grundsätzlich Mitglied im
  • Kreisverband München,
  • Bezirksverband Oberbayern,
  • Landesverband Bayern
    UND
  • im Bundesverband.
Ein vertikaler 'Wechsel' ist damit nicht möglich, weil alle Betroffenen schon längst Mitglied im Landesverband sind. Die korrekte Frage ist also: "Kann ich aus einer einzelnen Gliederung austreten wann es mir passt?"

Austritt aus einer Gliederung

Ich habe zwar leider gerade keinen der beiden großen Kommentare (Rixen, Ipsen) vorliegen, aber meine mich zu erinnern dass inhaltlich dort ähnlich argumentiert wird wie Morlok, Nomos Bundesrecht, §7 PartG Rn 21:
Die Parteimitgliedschaft knüpft an einen konkreten, regionalen Gebietsverband der untersten Stufe an, zugleich vermittelt sie dem Einzelnen die Mitgliedschaft in den höheren Organisationsstufen bis hin zur (Gesamt-)Partei, es entsteht damit eine »gestufte Mehrfachmitgliedschaft« (so bereits RG, JW 1927, 2363; vgl. auch BGHZ 73, 275 (278); B. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl. 2005, S. 966, Rn. 5607 f.; K.-H. Seifert, Die Politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 199). Ein Austritt aus dem jeweiligen Gebietsverband führt automatisch zum Ausscheiden aus der (Gesamt-)Partei. Aus dem akzessorischen Charakter der Mitgliedschaft folgt, dass eine ausschließliche Mitgliedschaft in der (Gesamt-)Partei ebenso ausgeschlossen ist wie die Möglichkeit, Mitglied bloß in einem konkreten Gebietsverband auf einer einzelnen Organisationsstufe zu sein, ohne zugleich der (Gesamt-)Partei anzugehören. § 3 V 1 der Bundessatzung der FDP, wonach in Ausnahmefällen eine bundesunmittelbare Mitgliedschaft in der Gesamtpartei genehmigt werden kann, ist wegen Verstoßes gegen Sinn und Zweck des in § 7 enthaltenen Organisationsgebotes als gesetzeswidrig anzusehen.
§3 V 1 FDP lautet: "Die Mitgliedschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden. Diese Anträge bedürfen der Genehmigung des Bundesvorstandes, der über sie im Benehmen mit dem zuständigen Landesverband entscheidet." Also zumindest eine Nichtmitgliedschaft auf Landesverbandsebene wird kategorisch ausgeschlossen (so iirc auch Ipsen und Rixen, in allen Fällen möglicherweise mit Ausnahme von Auslandsmitgliedschaften). Ist eine Nichtmitgliedschaft auf Bezirks-/Kreisebene zulässig? Aus Morlok, Nomos, Bundesrecht, Rn 15:
"Aus [§7 Abs 1] Satz 3 folgt aber, dass sich die Parteien mindestens bis zur Kreisebene in Gebietsverbände zu untergliedern haben (E. Schunck, Die Parteien, Staats- und Kommunalverwaltung, Bd. 14 (1968), S. 29 (31); K.-H. Seifert, Die Politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 201)."
lese zumindest ich heraus dass kein besonderes Bezirks-/Kreisprivileg vorliegt, da auch diese essentielle Organisationsstruktur der Gesamtpartei sind. (Ausgenommen wohl Berlin, Bremen, Hamburg, §7 I 4 PartG) (§7 II PartG stellt fest dass es keine Gründungspflicht für KV/BzV oder LVs gibt)

Horizontaler Wechsel

Dass die Mitglieder im Zweifelsfall den Kreisverband wechseln können, indem sie einfach einen anderen Wohnort angeben, ist davon ab wohl unkritisch. ABER: Für Aufstellungsveranstaltungen auf lokaler Ebene (Wahlkreiskandidaten o.ä., keine Ahnung wie das in NRW läuft) gilt vermutlich der Erstwohnsitz. Da muss dann aufgepasst werden. Eine völlige Wahlfreiheit gibt es jedoch auch nicht:
"Die Koppelung der Parteimitgliedschaft an den Wohnsitz ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Gebot der Gewährleistung eines demokratischen Willensbildungsprozesses »von unten nach oben« und der gebietlichen Gliederung. (..) Darüber hinaus ist der Gefahr einer manipulativen meinungs- bzw. mehrheitsorientierten Zusammensetzung von Ortsverbänden entgegenzuwirken. Dies gewährleistet das Wohnsitzprinzip als objektives Zuweisungskriterium. Die freie Wahl der Zugehörigkeit zu einem konkreten Gebietsverband ist daher ausgeschlossen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Abweichung vom Wohnsitzprinzip als zulässig erachtet werden, so z.B. wenn eine effektive Mitwirkung zeitlich bedingt nur in einem Ortsverband am Arbeitsplatz möglich ist (vgl. z.?B. § 5 II Bundesstatut der CDU). Der Begriff des Wohnsitzes ist nicht identisch mit dem Erstwohnsitz, der für das politische Wahlrecht entscheidend ist. Als relevant ist vielmehr der Ort anzusehen, an dem das Parteimitglied tatsächlich lebt und seinen Lebensmittelpunkt hat, denn nur dies entspricht der gesetzlichen Forderung, eine reale Mitwirkung zu ermöglichen (so auch die Bundesschiedskommission der SPD, Entscheidung vom 05. 08. 1975, Az. 8/1975/St)." – Morlok, Nomos, Bundesrecht, §7 Rn 20

Aber was sind denn die Konsequenzen?

Wenn der 'Austritt' aus dem KV tatsächlich als Austritt aus der Gesamtpartei zu werten ist, dann sind die Mitglieder spätestens mit Zahlung und Annahme des nächsten Beitrags wieder Mitglied. Insofern also kein Konflikt. Mitglieder die aus einem KV - je nach Rechtsauffassung - austreten, oder meinen auszutreten, üben ihre Mitgliedschaftsrechte dort nicht mehr aus. Kein Problem, das steht jedem Mitglied ohnehin frei. Solange sie nicht daran gehindert werden ihre Mitgliedschaftsrechte auszuüben entsteht also auch hier kein Konflikt. Mitgliedsbeiträge werden anteilig nicht dem KV übergeben. Dem Mitglied isses Recht, und bis ein KV dagegen vorgeht entsteht ebenfalls kein Konflikt. Und wenn ein KV dagegen vorgeht, und nötigenfalls die Auslegung vor Gericht prüfen lässt, dann wird halt für drei Jahre nachgezahlt. Da alle Geldmittel aber in der Partei verbleiben, oder für Parteizwecke verwendet werden, ist das im Hinsicht auf den gesamtparteilichen Rechenschaftsbericht irrelevant. Bei horizontalen Übertritt in einen anderen Kreis ohne bestehenden KV besteht ebenfalls keine Konfliktgefahr, ausser der bisherige Kreis will dagegen vorgehen (unrealistisch). Wird im neuen Kreis jedoch ein KV gegründet, so hat dieser nun Ansprüche auf einen Mitgliedschaftsbeitrag. Besteht am Übertrittsziel bereits ein KV, so kann dieser eventuell die Annahme des Mitglieds verweigern, wenn dieser dort keinen tatsächlichen Lebensmittelpunktbezug hat.

Was ich nicht verstehe

Warum Piraten, deren Motto angeblich "Klarmachen zum Ändern" ist, aus einem Verband austreten wollen, weil dort etwas nicht rund läuft, statt dort etwas zu ändern.

Es gab schon genug Fälle von Verbänden in denen es mal richtig - also so RICHTIG gebrannt hat. Mein Lieblingsbeispiel dafür ist Mittelfranken am Anfang dieses Jahres, an derem BzPT Andi Popp und ich uns schon Gedanken darüber gemacht haben was passiert wenn ein Parteitag keinen Vorstand wählt, weil sich der Verband komplett zerstritten hatte, und sich keiner mehr aufstellen lassen wollte. Heute ist Mittelfranken aktionsmäßig einer der aktivsten Verbände in Bayern.

Beste Grüße,
-Markus

Donnerstag, 18. November 2010

Suspendierung von Bodo? Sieht nicht gut aus.

Was ein Quatsch. Der Bundesvorstand hat also beschlossen Bodo bis auf weiteres seine Mitgliedsrechte zu entziehen. Ich darf mal kurz zusammenfassen:
  • irgendwann 2009: Bodo sagt irgendwas hirnloses
  • 16.07.2009: BuVo kommt zum Ergebnis "Nach der Sachlage hat Bodo [Thiesen] wiederholt gegen die Satzung verstoßen und sein Verhalten ist als vorsätzlich parteischädigend anzusehen" und beschließt: Amtsenthebung, Aberkennung der Fähigkeit ein Amt zu bekleiden, befristet bis zum 30.09.2010, Ausschlussverfahren beim zuständigen LSG zu eröffnen
  • August 2009: Nichts passiert
  • September 2009: Bundestagswahl. Ansonsten passiert nichts.
  • Oktober 2009: Nichts passiert
  • November 2009: Nichts passiert
  • Dezember 2009: Nichts passiert
  • Januar 2010: Es schneit.
  • Februar 2010: Nichts passiert
  • März 2010: Nichts passiert
  • April 2010: Nichts passiert
  • Juni 2010: Mittlerweile liegt dem LSG RLP der Antrag des BuVo vor
  • Juli 2010: Bodo wird auf einem LPT RLP zum Versammlungsleiter bestellt. Versammlungsämter sind nach Satzung keine Parteiämter. Zumindest nicht in der herrschenden Meinung in der Partei, da wir ansonsten so ziemlich jeden Parteitag in der Vergangenheit wegen unzulässiger Ämterkumulation stornieren müssten. In anderen Worten: Nichts passiert
  • August 2010: Nichts passiert
  • September 2010: Die Ämtersperre entfällt am Monatsende. Keinen interessierts.
  • Oktober 2010: Bodo macht sich am 20.10. auf der Bundesaktiven darüber lustig, dass nichts passiert
  • November 2010: Nachdem bis zum 18.11. abermals nichts passiert ist, beschließt der Bundesvorstand. Und er beschließt dass offensichtlich ein dringender und schwerwiegender Fall vorliegt, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert. Bodos Mitgliedschaftsrechte sind bis zu einem Urteil in der Sache suspendiert.

Fällt da irgendwem was auf?
Macht da irgendwas stutzig?
Irgendjemand?

Das Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte ist für mich der härtestmögliche Eingriff in Mitgliedschaftsrechte. Offenbar dadurch begründet dass ein Mitglied seine Meinung auf einer Mailingliste verbreitet hat. (Ob Bodo Recht hat oder nicht, ob Bodo doof ist oder nicht - ist hier völlig unerheblich. Auch ob das PAV gegen Bodo gerechtfertigt ist, oder nicht, ist an dieser Stelle egal! Mag ich Bodo? Himmel, nein. Aber trotzdem und gerade deswegen hat es Bodo nicht verdient unfair behandelt zu werden.)

Fakt ist: Im Juli 2009 lag kein schwerwiegender Fall vor. Auch im September 2010 lag kein schwerwiegender Fall vor. Zu einem Zeitpunkt an dem Bodo seine primäre Strafe abgesessen hat (Man darf nicht vergessen: Er wurde auch seines Amtes enthoben!). Und jetzt will der BuVo die Leute glauben machen, dass nun 2 Tage vor dem Bundesparteitag plötzlich ein dringender und schwerwiegender Fall vorliegt, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert?! Wegen einer Mail die Bodo einen Monat vorher geschrieben hat? Oder einer (angeblichen) Verletzung der Ämtersperre im Juni? Wie bitte?? Habt ihr noch alle Tassen im Schrank?

Man kann von Bodo halten was man will, aber an dieser Stelle fährt der BuVo Geschütze auf, die einfach weit über das Maß des Angebrachten hinausgehen. Das Risiko eines langen Prozesses liegt seit der Entscheidung vom Juli 2009 beim Bundesvorstand, dies ist er damals nicht nur wissentlich eingegangen, sondern hat es auch durch die vorsätzlich späte Einreichung der Klageschrift, das Nichtaushändigen von irgendwelchen Aufzeichnungen, und nicht zuletzt durch das fehlende Vorantreiben des Prozesses sich selbst zuzuschreiben.

Wenn die Hemmschwelle für solch schwerwiegende Maßnahmen bei uns mittlerweile so niedrig hängt, dann sieht es schlecht aus für die Partei. Die Aussetzung der Mitgliederrechte ist meines Erachtens härter als ein Ausschluss. Denn in Analogie zu Untersuchungshaft vs. normale Haft hat auch in diesem Fall Bodo nicht einmal die Möglichkeit gehabt seine Seite der Dinge darzulegen, und gegen die Ordnungsmaßnahme(n) vorzugehen. Die Bestrafung erfolgt ohne ein rechtsstaatliches Verfahren. Es ist ein unmittelbarer und schwerwiegender Eingriff in Grundrechte der politischer Betätigung. (Art 21 Abs 1 Satz 3 GG) Man darf auch nicht vergessen dass das lange Verfahren nicht Bodo anzulasten ist. Von wegen: Sein Recht auf ein zügiges Verfahren wird auch verletzt.

Wir fordern Rechtsstaatlichkeit? Ja, sicher! Aber Bodo ist eine Ausnahme, denn er hat Schwachsinn auf eine Mailingliste gepostet?

Ein dringender und schwerwiegender Fall, der das sofortige Eingreifen des Bundesvorstands erfordert? Dass ich nicht lache! Warum ich mich an dieser Formulierung so aufhänge? Weil diese Formulierung wörtlich die Voraussetzung für die Suspendierung von Mitgliederrechten ist. §6 Abs 3 Satz 5 Bundessatzung. Und ich sehe nicht wie man diesen Fall da hineininterpretieren kann. Nicht mit dieser Vorgeschichte. Ich an Bodos Stelle würde jetzt vor ein ordentliches Gericht ziehen. Pfeif auf die innerparteilichen Instanzen.

Und ich dachte ja nicht, dass ich das jemals sagen würde - Aber: Danke an Jens Seipenbusch. Sein Alternativvorschlag wäre mit dem Selbstbild der Piratenpartei vereinbar gewesen.

Dienstag, 16. November 2010

Satzung in Chemnitz

Das Bundesschiedsgericht hat entschieden: In Chemnitz gibt es keine Satzungsänderungsanträge.

Leider ergaben sich nach diesem Urteil bei mir einige Kopfschmerzen. Da ich mittlerweile meine Hand wieder von der Stirn nehmen konnte, hier nun die Begründung:

Das BSG gibt vor sich nach der Satzung zu richten. Der Schlusssatz "Auch die nachträgliche Änderung der aktuellen Tagesordnung nach Ablauf der regulären Antragsfrist im Wiki stellt keine ausreichende Benachrichtigung der Parteimitglieder dar." beweist jedoch dass das BSG die Satzung nicht kennt: Die Antragsfrist (4 Wochen) ist nämlich von der Ankündigung (nicht: Mitteilung!) der Tagesordnung unabhängig. Letztere ist nämlich in §9b II 9 Bundessatzung geregelt, und beträgt nur 2 Wochen.

Die Ankündigung der Satzungsänderungsanträge auf der in der Einladung genannten Webseite (vgl §9b II 8 Satzg "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") fand am Freitag den 5.11., damit frist- und formgerecht statt.

Das Fixieren des BSG auf den §32 BGB führt nicht zum gewünschten Ziel: §32 BGB ist durch §9b II 8 Bundessatzung iVm §40 BGB nicht anwendbar. Das BSG hat den §40 BGB nicht geprüft, und nicht einmal erwähnt.

Der vom BSG geltend gemachte Einwand "Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Mitglieder vom Verhandlungsgegenstand anderweitig oder gerüchteweise erfahren. (Für Alles Palandt/Ellenberger § 32 Rn. 4.)" wurde in völliger Verkennung des §9b II 8 Bundessatzung (wieder: "und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden") vorgebracht.

Dass der Bundesvorstand letztlich niemanden beauftragt hat, diese Argumentationslinie in der Verteidigung zu führen, ist eine andere Frage, die diesem Urteil leider wohl nur allzu zuträglich war. Warum das dieses Mal verpasst wurde, wird aktuell geklärt.

Würde dieses Urteil in der Form konsequent weitergedacht, dann wären auch Programmanträge in Chemnitz nicht behandelbar, bzw. im Anschluss angreifbar. Dann aber könnte man sich den Parteitag auch gleich komplett sparen.